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   BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19   

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https://dejure.org/2022,33853
BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19 (https://dejure.org/2022,33853)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19 (https://dejure.org/2022,33853)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 2022 - 2 BvR 2202/19 (https://dejure.org/2022,33853)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 51 BMG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an der Dienstkleidung - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung

  • IWW

    § 9 Abs. 2 S. 1, 2 BbgPolG; Art. 2 Abs. 1 GG
    BbgPolG; GG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an ihrer Dienstkleidung; Hinreichende Darlegung der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an der Dienstkleidung - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an ihrer Dienstkleidung; Hinreichende Darlegung der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht)

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung der Polizeivollzugsbediensteten in Brandenburg zum Tragen eines Namensschildes an der Dienstkleidung - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Polizistin scheitert mit Beschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Namensschild an der Polizeiuniform

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde aus Brandenburg nicht angenommen: Polizeivollzugsbedienstete müssen Namensschild tragen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten - Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert und daher unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 288
  • NVwZ 2023, 159
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 65, 1 ; 128, 1 ).

    Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 1 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).

    Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit auch auf Basisdaten wie Namen und Anschrift (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Vor-aussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführenden mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 130, 1 ); das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Befassung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2020 - 2 BvR 1893/20 -, juris, Rn. 1).

    Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 1 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).

    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Vor-aussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 65, 1 ; 128, 1 ).

    Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 1 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).

    Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit auch auf Basisdaten wie Namen und Anschrift (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 1 ; 130, 151 ; 142, 234 ; stRspr).

    Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit auch auf Basisdaten wie Namen und Anschrift (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Vor-aussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Vor-aussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).
  • BVerfG, 30.10.2020 - 2 BvR 1893/20

    Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache mangels hinreichender

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführenden mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 130, 1 ); das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Befassung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2020 - 2 BvR 1893/20 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2022 - 2 BvR 2202/19
    Jenseits des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 344 ; 120, 274 ; 130, 1 ; 141, 220 ) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, sich Vor-aussetzungen und Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 141, 220 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 93/22

    Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen

    Dieses ist hier in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu BVerfG 4. November 2022 - 2 BvR 2202/19 - Rn. 25; 29. Juli 2022 - 2 BvR 54/22 - Rn. 28) betroffen.

    aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG 4. November 2022 - 2 BvR 2202/19 - Rn. 25; 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - Rn. 198 mwN, BVerfGE 156, 63) .

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