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   BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03   

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BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03 (https://dejure.org/2003,3743)
BVerfG, Entscheidung vom 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03 (https://dejure.org/2003,3743)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 2 BvR 1107/03 (https://dejure.org/2003,3743)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 7 EMRK; § 258 Abs. 1 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB; § 111d StPO
    Bestimmtheitsgebot; Analogieverbot; Auslegung (Wortlautgrenze; kein Verbot der teleologischen, weiten Auslegung; Verwendung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe; Vorhersehbarkeit der Strafandrohung); Strafvereitelung; Verfall; Arrest

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 174
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 92, 1 ).

    Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen (BVerfGE 92, 1 ).

  • BVerfG, 08.04.1982 - 2 BvR 1339/81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zuordnung des Versands von Pornofilmen

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Denn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen, was zu gewährleisten Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 48, 48 ; 57, 250 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1982 - 2 BvR 1339/81 -, NStZ 1982, S. 285).
  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Denn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen, was zu gewährleisten Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 48, 48 ; 57, 250 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1982 - 2 BvR 1339/81 -, NStZ 1982, S. 285).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 92, 1 ).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Danach ist es den Strafgerichten nicht erlaubt, eine Strafbestimmung über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus allein im Blick auf den Normzweck anzuwenden; dies verstieße gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG festgeschriebene Analogieverbot im Strafrecht (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 47, 109 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Im Übrigen ist es auch bei der Rüge des Analogieverbots des Art. 103 Abs. 2 GG nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, EuGRZ 2001, S. 76 ).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Danach ist es den Strafgerichten nicht erlaubt, eine Strafbestimmung über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus allein im Blick auf den Normzweck anzuwenden; dies verstieße gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG festgeschriebene Analogieverbot im Strafrecht (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 47, 109 ).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Denn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen, was zu gewährleisten Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 48, 48 ; 57, 250 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1982 - 2 BvR 1339/81 -, NStZ 1982, S. 285).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03
    Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 92, 1 ).
  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten Kudamm-Raser-Fall

    Gerade wenn der Normzweck eindeutig und offensichtlich ist, kann eine daran orientierte weite Auslegung des Wortsinns geboten sein, denn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 1107/03 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 14).

    Allerdings ist es auch bei der Rüge des Art. 103 Abs. 2 GG nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 1107/03 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 16).

    Es ist auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenderen Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 1107/03 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 16).

  • BGH, 17.06.2010 - 5 StR 114/10

    Strafvereitelung; Maßnahmevereitelung (Maßnahme; strafprozessuale

    Kein anderes Ergebnis folgt aus dem vom Landgericht zur Begründung herangezogenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG wistra 2004, 99).
  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Soweit sich die Vorlagen inhaltlich gegen die Rechtsanwendungspraxis zur Ausfüllung der Mengenbegriffe wenden, verkennen sie, dass es auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenderen Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen (vgl. BVerfGK 2, 174 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2021 - 2 BvR 972/21 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 1404/20 -, Rn. 44).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auch bei einer Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG ist es jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (vgl. BVerfGK 2, 174 ).
  • BVerfG, 16.08.2021 - 2 BvR 972/21

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetruges

    Gerade wenn der Normzweck eindeutig und offensichtlich ist, kann eine daran orientierte weite Auslegung des Wortsinns geboten sein, denn unter dieser Voraussetzung kann der Normadressat das strafrechtlich Verbotene seines Handelns vorhersehen, was zu gewährleisten Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 48, 48 ; 57, 250 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 1107/03 -, Rn. 3).

    Allerdings ist es auch bei der Rüge des Analogieverbots des Art. 103 Abs. 2 GG nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 1107/03 -, Rn. 3).

  • LG Wuppertal, 11.08.2004 - 26 KLs 31/03

    Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei Verurteilung eines Angeklagten zu

    Es überschreitet mithin nicht die Wortlautgrenze des § 258 Abs. 1 StGB, in der Vereitelung von strafprozessualen Maßnahmen nach § 111 d StPO, die der Realisierung der späteren Verfallsanordnung dienen sollen, zugleich auch eine Vereitelungshandlung der Durchsetzung des Verfallsanspruchs selbst zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03 -).
  • LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06

    Bestehen einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens bei

    Es überschreitet mithin nicht die Wortlautgrenze des § 258 Abs. 1 StGB, in der Vereitelung von strafprozessualen Maßnahmen nach § 111 d StPO, die der Realisierung der späteren Verfallsanordnung dienen sollen, zugleich auch eine Vereitelungshandlung der Durchsetzung des Verfallsanspruchs selbst zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2003, wistra 2004, 99).
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