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   BVerfG, 04.12.2013 - 2 BvE 6/13   

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https://dejure.org/2013,38523
BVerfG, 04.12.2013 - 2 BvE 6/13 (https://dejure.org/2013,38523)
BVerfG, Entscheidung vom 04.12.2013 - 2 BvE 6/13 (https://dejure.org/2013,38523)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 2 BvE 6/13 (https://dejure.org/2013,38523)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 BVerfGG, Art 57 Abs 3 AEUV, §§ 25 ff EuRAG, § 1 EuRAG, § 1 Anlage EuRAG
    Mangelnde Postulationsfähigkeit eines in Deutschland niedergelassenen rumänischen Avocat definitiv gem § 22 Abs 1 BVerfGG, §§ 25 ff EuRAG - keine lediglich vorübergehende Dienstleistung iSd Art 57 Abs 3 AEUV bei inländischer Niederlassung und regelmäßiger sowie auf Dauer ...

  • Wolters Kluwer

    Postulationsfähigkeit eines Rechtsassessors vor dem BVerfG als Bevollmächtigter für zehn Parteien und Vereinigungen im Organstreitverfahren

  • rewis.io

    Mangelnde Postulationsfähigkeit eines in Deutschland niedergelassenen rumänischen Avocat definitiv gem § 22 Abs 1 BVerfGG, §§ 25 ff EuRAG - keine lediglich vorübergehende Dienstleistung iSd Art 57 Abs 3 AEUV bei inländischer Niederlassung und regelmäßiger sowie auf Dauer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Postulationsfähigkeit eines Rechtsassessors vor dem BVerfG als Bevollmächtigter für zehn Parteien und Vereinigungen im Organstreitverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 134, 239
  • NJW 2014, 619
  • EuZW 2014, 239
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BVerfG, 04.12.2013 - 2 BvE 6/13
    Der Sachverhalt fällt vielmehr unter die Vorschriften des Niederlassungsrechts (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, S. 579).
  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Der Antrag der Antragstellerinnen zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. im Organstreitverfahren 2 BvE 6/13 wird als unzulässig verworfen.

    Der Deutsche Bundestag hat durch den Beschluss von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes, in Kraft getreten am 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3749), die Antragstellerinnen der Verfahren 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, die Beigetretene im Verfahren 2 BvE 7/13 sowie die Antragstellerinnen zu 1., 8. und 10. im Verfahren 2 BvE 6/13 in ihren Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.

    Der Antrag der Antragstellerinnen zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. in dem Organstreitverfahren 2 BvE 6/13 ist unzulässig.

    Der Antrag der übrigen Antragstellerinnen im Verfahren 2 BvE 6/13 und die Anträge in den weiteren Organstreitverfahren, soweit sie sich gegen den Deutschen Bundestag richten, sowie die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

    Das Organstreitverfahren 2 BvE 6/13 ist für die Antragstellerinnen zu 2., 3., 4., 5., 6., 7. und 9. nicht jeweils durch ihren satzungsgemäßen Vertreter oder durch ihren Vorstand und damit nicht wirksam eingeleitet worden.

  • LG Krefeld, 01.06.2015 - 1 S 18/15

    Einlegung der Berufung innerhalb der Frist durch einen zugelassenen Rechtsanwalt

    Herr Q., welcher die Berufung für die Beklagte am 02.03.2015 eingelegt hat, ist vor deutschen Gerichten nicht postulationsfähig (BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2013 - 2 BvE 6/13 -, BVerfGE 134, 239-242).
  • BGH, 30.07.2015 - IX ZA 17/15

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Mit Recht hat das Berufungsgericht den Rechtsassessor P. für nicht postulationsfähig gehalten (BVerfGE 134, 239).
  • BSG, 14.01.2015 - B 4 AS 322/14 B

    Vollmachtloser Vertreter

    Soweit es sich um eine stabile und kontinuierliche Berufstätigkeit handelt, die ein Rechtsanwalt in dem Aufnahmemitgliedstaat von einem festen Berufsdomizil aus ausübt, ist diese nicht als vorübergehende Dienstleistung anzusehen, sondern fällt unter die Vorschriften des Niederlassungsrechts (BVerfG vom 4.12.2013 - 2 BvE 6/13 - unter Hinweis auf EuGH Urteil vom 30.11.1995 - Rs C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2015 - 2 A 1871/15

    Vertretung einer Privatperson durch einen zugelassenen Rechtsanwalt i.R.d.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 BvE 6/13 -, BVerfGE 134, 239 = juris.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2023 - L 5 P 45/21
    Zwar hat Assessor D., der in Deutschland nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist und als in Rumänien zugelassener "Avocat definitiv" auch nach den europäischen Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit (§ 25 Abs. 1 EuRAG) nicht vor deutschen Gerichten zur Prozessvertretung berechtigt ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2013 - 2 BvE 6/13), eine Vollmacht der Klägerin auch nicht auf Anforderung des Gerichts vorgelegt, sondern ausgeführt, die Klägerin wolle ihren Rechtsstreit selbst führen und erteile ihm nur bei Bedarf Einzelvollmacht.
  • VG Kassel, 06.03.2014 - 3 K 418/13

    Wahl zum Senat der Universität

    Zu den zwingenden Wahlvorschriften zählen neben den Regelungen des einfachen Rechts auch die sich aus der Verfassung ergebenden tragenden Wahlgrundsätze (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.06.2013 - 5 K 422/12 -, Juris, Rdnr. 23, mit weiteren Nachweisen), also auch der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 26.02.2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, NJW 2014, 619), den die Kläger auf Grund des sich aus der gesetzlich vorgegebenen Zusammensetzung des Senats (§ 36 Abs. 4 HHG) ergebenden Ungleichgewichts der für die verschiedenen Gruppen des Organs abgegeben Stimmen herleiten.
  • AGH Bayern, 22.08.2014 - BayAGH I - 5 - 7/13

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 11 EuRAG

    § 28 EuRAG steht dem nicht entgegen, weil sich die Vorschrift nur auf den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bezieht (§ 25 Abs. 1 EuRAG), nicht aber auf den niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt nach § 2 EuRAG (BVerfG, Beschl. v. 4.12.2013 - 2 BvE 6/13; BVerwG, Beschl. v. 11.01.2006 - 7 B 64/05).
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