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   BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80   

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https://dejure.org/1981,1056
BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80 (https://dejure.org/1981,1056)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80 (https://dejure.org/1981,1056)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1981 - 2 BvR 1304/80 (https://dejure.org/1981,1056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Privatklageverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Privatbeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kein schwerer Nachteil - Privatklageverfahren - Beistand eines beigeordneten Rechtsanwalts - Privatkläger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 185
  • NJW 1981, 1034
  • MDR 1981, 728
  • NStZ 1981, 230
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Verbot von Verteidigerbesuchen bei

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80
    Da die Verfassungsbeschwerde auch nach Auffassung des Senats weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, hing die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung allein noch von der Abwägung der Folgen ab, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 29, 120 [123]; 34, 211 [215]; 46, 1 [11]).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 1304/80
    Da die Verfassungsbeschwerde auch nach Auffassung des Senats weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, hing die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung allein noch von der Abwägung der Folgen ab, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 29, 120 [123]; 34, 211 [215]; 46, 1 [11]).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 5. Februar 1981 - 2 BvR 1304/80 - (BVerfGE 56, 185 ) den Antrag zurückgewiesen.

    Schließlich ist die Bestellung eines Verteidigers über die in § 140 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen hinaus von Verfassungs wegen stets dann erforderlich, wenn seine Mitwirkung aus sonstigen Gründen rechtsstaatlich geboten ist (BVerfGE 46, 202 [210]; 56, 185 [186]).

    Wie im Offizialstrafverfahren gilt auch im Privatklageverfahren, daß das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und die Beweisaufnahme auf alle zur Erforschung der Wahrheit erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat (§ 244 Abs. 2 , § 384 Abs. 3 StPO ; vgl. BVerfGE 56, 185 [186 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
    Zwar kann in Einzelfällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen des Grundrechts aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf auch über den Wortlaut des § 140 StPO hinaus geboten sein (vgl. BVerfGE 56, 185 [186]; 63, 380 [391]).
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