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   BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95   

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BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95 (https://dejure.org/1998,6640)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1998 - 1 BvR 410/95 (https://dejure.org/1998,6640)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 1 BvR 410/95 (https://dejure.org/1998,6640)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130; 61, 1; 85, 1; 90, 241; 93, 266).

    Dies gilt hier um so mehr, als es sich um ein Strafurteil und damit um einen besonders intensiven Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfGE 43, 130 [135 f.]; 93, 266 [296]).

    Bei Meinungsäußerungen besteht der Grundrechtsschutz hingegen unabhängig davon, ob die Äußerung in ihrem Inhalt richtig oder falsch, wertvoll oder wertlos, geschmackvoll oder geschmacklos und in ihrer Form polemisch oder verletzend ist (vgl. BVerfGE 61, 1 [7]; 93, 266 [294]).

    In einem solchen Fall ist daher das Gewicht der Meinungsfreiheit bei der Abwägung besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 [293]).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130; 61, 1; 85, 1; 90, 241; 93, 266).

    Dies gilt hier um so mehr, als es sich um ein Strafurteil und damit um einen besonders intensiven Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfGE 43, 130 [135 f.]; 93, 266 [296]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Dabei haben sie jedoch dem Einfluß der Grundrechte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]).

    Bei Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage spricht eine Vermutung für die Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [208, 212]; stRspr).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130; 61, 1; 85, 1; 90, 241; 93, 266).

    Nur letztere sind deshalb auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt hin zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 [247]; stRspr).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130; 61, 1; 85, 1; 90, 241; 93, 266).

    Bei Meinungsäußerungen besteht der Grundrechtsschutz hingegen unabhängig davon, ob die Äußerung in ihrem Inhalt richtig oder falsch, wertvoll oder wertlos, geschmackvoll oder geschmacklos und in ihrer Form polemisch oder verletzend ist (vgl. BVerfGE 61, 1 [7]; 93, 266 [294]).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Soweit dieser Einfluß reicht, unterliegen ihre Entscheidungen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 143 [148 f.]; 82, 43 [50]).

    Bereits durch die unzutreffende Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kann es mithin zu einer unzuträglichen Verkürzung der Meinungsfreiheit kommen (vgl. BVerfGE 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Seinem Recht, sich dazu frei zu äußern, kam deshalb besondere Bedeutung zu, während auf der anderen Seite die Berechtigung der Kritik und Sachlichkeit der Äußerung keine zulässigen Abwägungsgesichtspunkte bilden (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Seinem Recht, sich dazu frei zu äußern, kam deshalb besondere Bedeutung zu, während auf der anderen Seite die Berechtigung der Kritik und Sachlichkeit der Äußerung keine zulässigen Abwägungsgesichtspunkte bilden (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Bereits durch die unzutreffende Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kann es mithin zu einer unzuträglichen Verkürzung der Meinungsfreiheit kommen (vgl. BVerfGE 82, 43 [51]; 82, 272 [281]).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1998 - 1 BvR 410/95
    Die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings wegen der Subsidiarität dieses Grundrechts unzulässig (vgl. BVerfGE 25, 88 [101]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • OLG Oldenburg, 16.10.2023 - 1 ORs 46/23

    Judenstern; Ungeimpft; Völkermord; Holocaust; Polizeiverordnung; Verharmlosung

    Dem lasse sich aber entgegenhalten, dass bei einer meinungsäußerungsfreundlichen Interpretation des von dem Angeklagten verfassten Postings nach Maßgabe der Wechselwirkungslehre des Bundesverfassungsgerichts eben auch überspitzt-polemische Formulierungen hingenommen werden müssten (Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 334), die sich außerhalb einer strafrechtlichen Bewertung sicherlich als stillos, unangemessen und auch geschmackslos darstellten (BVerfG, Beschluss v. 05.02.1998, 1 BvR 410/95; OLG Saarbrücken, Urteil v. 08.03.2021, Ss 72/20 Rz. 21).
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