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   BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13   

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BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13 (https://dejure.org/2018,8975)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13 (https://dejure.org/2018,8975)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2018 - 1 BvR 2864/13 (https://dejure.org/2018,8975)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 24 GG
    Nichtannahmebeschluss: Regelungen des ZuG 2012 zur Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie Streichung einer Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ...

  • Wolters Kluwer

    Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ; Streichung einer sog. Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    §§ 19, 20 ZuG 2012 sind mit dem GG vereinbar

  • doev.de PDF

    Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Regelungen des ZuG 2012 zur Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie Streichung einer Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012; Streichung einer sog. Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Regelungen des ZuG 2012 zur Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie Streichung einer Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Emissionsberechtigungen - und die Kürzung der Zuteilung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Letzter Vorhang in Sachen Versteigerungskürzung?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde erfolglos: Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen zulässig - Streichung der Zuteilungsgarantie nicht gerechtfertigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 972
  • WM 2018, 869
  • DÖV 2018, 531
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13
    a) Der Grundrechtseingriff durch die auf die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Regelungen der §§ 19, 20 ZuG 2012 gestützte Veräußerungskürzung genügt den grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zuletzt BVerfGE 137, 1 ; 144, 369 m.w.N.).

    Solche Veräußerungsentgelte fallen nicht unter die finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen über Finanzmonopole und Steuern (Art. 105 ff. GG; dazu vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 135, 155 ; 137, 1 ; stRspr).

    Bei den Erlösen aus der Veräußerung der Emissionszertifikate handelt es sich insbesondere nicht um Steuern (vgl. in Bezug auf die Erlöse aus der UMTS-Versteigerung BVerfGE 105, 185 ), also öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 123, 132 ) ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, www.bverfg.de, Rn. 100).

    (1) Aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerfGE 137, 1 ).

    Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Abgabenmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum (BVerfGE 137, 1 ).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ; 135, 155 ; 137, 1 ; stRspr).

    Als sachliche Gründe, die die Bemessung einer nichtsteuerlichen Abgabe rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerfGE 132, 334 ; 137, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13
    Solche Veräußerungsentgelte fallen nicht unter die finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen über Finanzmonopole und Steuern (Art. 105 ff. GG; dazu vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 135, 155 ; 137, 1 ; stRspr).

    Bei den Erlösen aus der Veräußerung der Emissionszertifikate handelt es sich insbesondere nicht um Steuern (vgl. in Bezug auf die Erlöse aus der UMTS-Versteigerung BVerfGE 105, 185 ), also öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 123, 132 ) ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, www.bverfg.de, Rn. 100).

    Damit ist sogar den erhöhten Dokumentations- und Berichtspflichten hinreichend Genüge getan, die in Sondervermögen fließende Sonderabgaben zu erfüllen haben (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 124, 235 ; 136, 194 ).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ; 135, 155 ; 137, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13
    bb) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    (1) Das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf insbesondere dann nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist (vgl. BVerfGE 30, 367 ; vgl. auch BVerfGE 101, 239 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    (c) In Betracht käme allerdings auch eine Zuordnung des Gesetzes zum "Recht der Luftreinhaltung" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, weil es auch auf eine Reduzierung des klimaschädlichen Ausstoßes von CO 2 zielt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, Rn. 27 zum Emissionshandel; vgl. auch BTDrucks 16/8148, S. 26, BTDrucks 17/6071, S. 44 und BTDrucks 18/1304, S. 89 zur kompetenzrechtlichen Zuordnung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Recht der Luftreinhaltung).
  • BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18

    SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

    Das ist insbesondere anzunehmen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 - Rn. 44 mwN) .
  • VG Berlin, 18.02.2020 - 10 K 302.16
    Die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Kürzungsvorschriften in § 4 Abs. 3 und § 20 ZuG 2012 ist zweimal vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 30. Oktober 2014 - 7 C 9.13 -, juris Rn. 26 ff. und vom 10. Oktober 2012, a.a.O.) und einmal vom Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, juris) bestätigt worden.

    Art. 10 Satz 2 EHRL a.F. hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass nicht ersichtlich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines "acte clair" in unvertretbarer Weise bejaht hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, juris Rn. 16 - 18).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit dargelegt, dass die fehlende Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gegen höherrangiges nationales Recht verstoßen hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, juris Rn. 16 - 18).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Frage eines Verstoßes der Kürzungsvorschriften der § 4 Abs. 3 und § 20 ZuG 2012 gegen Art. 10 Satz 2 EHRL a.F. bislang nicht explizit geäußert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, juris Rn. 18 und 23).

  • BAG, 27.03.2019 - 10 AZR 211/18

    Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2

    Das ist insbesondere anzunehmen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 - Rn. 44 mwN) .
  • BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß - Solarstromerzeugung: Nachträgliche

    Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 131, 20 [juris Rn. 77]; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46).

    In einem solchen Fall bedarf das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage keines Schutzes (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 65; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46; BVerfGE 156, 354 Rn. 143).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 20.16

    Amtshaftungsanspruch; Anspruchsuntergang; Banking; Eigentumsbeeinträchtigung;

    Selbst wenn man den Untergang unerfüllter Zuteilungsansprüche als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG ansieht, ist dieser jedenfalls durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 - WM 2018, 869 Rn. 42).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 22 R 173/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - rückwirkende Einführung des

    Das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf insbesondere dann nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018, 1 BvR 2864/13, RdNr. 46 m.w.N. unter Hinweis auch auf BVerfGE 30, 367, 389).

    Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018, 1 BvR 2864/13, RdNr. 46).

  • BSG, 25.06.2018 - B 12 KR 9/18 B

    Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen

    Soweit er die Rückwirkung des § 229 SGB V beanstandet, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zu den Voraussetzungen und der Reichweite des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei rückwirkenden Gesetzen (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 5.3.2018 - 1 BvR 2864/13 - Juris RdNr 44 mwN).
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