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   BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14   

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BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14 (https://dejure.org/2018,9514)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14 (https://dejure.org/2018,9514)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2018 - 1 BvR 2926/14 (https://dejure.org/2018,9514)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde einer schwerbehinderten Personen zur Kostenbeteiligung an der Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Kostenbeteiligung schwerbehinderter Empfänger von Grundleistungen gem § 3 AsylbLG an Wertmarken für unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (§ 145 Abs 1 SGB IX aF ; § 228 SGB IX nF ) - keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG bei Rüge ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer schwerbehinderten und in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Empfängerin von Grundleistungen auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr; Kostenfreier Erhalt einer Wertmarke beim Bezug bestimmter existenzsichernder ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Kostenbeteiligung schwerbehinderter Empfänger von Grundleistungen gem § 3 AsylbLG an Wertmarken für unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (§ 145 Abs 1 SGB IX aF ; § 228 SGB IX nF ) - keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG bei Rüge ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer schwerbehinderten und in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Empfängerin von Grundleistungen auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr; Kostenfreier Erhalt einer Wertmarke beim Bezug bestimmter existenzsichernder ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Kostenbeteiligung schwerbehinderter Empfänger von Grundleistungen gem § 3 AsylbLG an Wertmarken für unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (§ 145 Abs 1 SGB IX aF ; § 228 SGB IX nF ) - keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG bei Rüge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwerbehinderte im öffentlichen Nahverkehr - und ihre Kostenbeteiligung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
    b) Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde im Jahr 1993 für die von ihm erfassten Personengruppen ein eigenständiges System existenzsichernder Leistungen mit regelmäßig abgesenktem Leistungsniveau geschaffen (vgl. dazu ausführlich BVerfGE 132, 134 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen über die Grundleistungen im Jahre 2012 in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt und zu ihrer Höhe eine auf den 1. Januar 2011 zurückwirkende Übergangsregelung erlassen (BVerfGE 132, 134 ).

    Seit dem Frühjahr 2011 bezog sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, wobei sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) rückwirkend eine Nachzahlung auf Grund der dort vorgesehenen Übergangsregelung in Höhe von 1.725,45 Euro für die Zeit von April 2011 bis Juni 2012 erhielt.

    Damit greift sie zentral Gesichtspunkte auf, die für das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18. Juli 2012 der Grund waren, § 3 AsylbLG in wesentlichen Teilen für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären und den Gesetzgeber zu verpflichten, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen, sowie eine Übergangsregelung anzuordnen (vgl. BVerfGE 132, 134 ).

    Das hätte eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, ob dies auch bei einer hinreichend engen Umschreibung des Anwendungsbereichs von § 3 AsylbLG auf Personen mit einer tatsächlich nur kurzfristigen Bleibeperspektive in Deutschland zu gelten hätte oder ob in diesem Falle nicht möglicherweise doch unterschiedliche Mobilitätsbedürfnisse und damit eine ausreichende Rechtfertigung für Differenzierungen beim (gänzlich) kostenfreien Zugang zum öffentlichen Nahverkehr und den damit verbundenen Mobilitätsmöglichkeiten vorhanden sein könnten (vgl. zu entsprechenden Überlegungen sogar unmittelbar im Kontext der Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Rechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums BVerfGE 132, 134 ).

    Soweit ihre Argumentation dadurch geprägt ist, dass sie ganz grundsätzlich die Schlechterstellung von Leistungsberechtigen nach § 3 AsylbLG gegenüber Beziehern von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, aber auch im Verhältnis zu Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch rügt, hätte sie eingehend darlegen müssen, dass diesbezüglich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) und vor dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 125, 175 ), wonach andere Grundrechte als das auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für dessen Bemessung keine weiteren Maßstäbe zu setzen vermögen, noch Klärungsbedarf besteht.

    Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin für den streitigen Zeitraum auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) eine Nachzahlung erhalten hat.

    Dabei sind in die Höhe der Leistungen, die auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht erlassenen Übergangsregelung zu erbringen waren, auch die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für die Abteilung 7 (Verkehr) nach §§ 5 f. des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) - in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung eingegangen (vgl. Ziffer 3 Buchstabe b des Urteils vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 134 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
    Insofern ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass andere Grundrechte als das auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie zum Beispiel Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, für die Bemessung des Existenzminimums im Sozialrecht keine weiteren Maßstäbe zu setzen vermögen; entscheidend ist von Verfassungs wegen allein, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend erfasst wird (BVerfGE 125, 175 ).

    Nachdem die Beschwerdeführerin überdies eine Verletzung des Rechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (dazu BVerfGE 125, 175 ) jedenfalls nicht hinreichend substantiiert gerügt hat, hätte es für die danach allein in Betracht zu ziehende Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG - auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention - der Darlegung bedurft, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des streitigen Vorteils nicht der bei Sozialleistungen übliche weite Gestaltungsspielraum zustand (vgl. für viele BVerfGK 20, 9 m.w.N.) oder er diesen überschritten haben könnte.

    Soweit ihre Argumentation dadurch geprägt ist, dass sie ganz grundsätzlich die Schlechterstellung von Leistungsberechtigen nach § 3 AsylbLG gegenüber Beziehern von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, aber auch im Verhältnis zu Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch rügt, hätte sie eingehend darlegen müssen, dass diesbezüglich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (BVerfGE 132, 134) und vor dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 125, 175 ), wonach andere Grundrechte als das auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für dessen Bemessung keine weiteren Maßstäbe zu setzen vermögen, noch Klärungsbedarf besteht.

    Auf die fehlende Maßstäblichkeit anderer Grundrechte als des Rechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bei dessen Bemessung (BVerfGE 125, 175 ) sei ergänzend nochmals hingewiesen.

  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 7/10 R

    Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
    Allerdings hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 7/10 R -, BSGE 109, 154) den Empfängern von Analogleistungen einen entsprechenden Anspruch zugebilligt, da die ihnen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit §§ 27 ff. SGB XII gewährten Leistungen laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch im Sinne von § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX darstellten (BSGE 109, 154 ).

    Eine Ausdehnung auf Bezieher anderer Leistungen zur Existenzsicherung, hinsichtlich derer ein entsprechender Verweis in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht angeordnet ist, hat es dagegen nicht für möglich erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 6/10 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 3, für Personen, die im Maßregelvollzug wegen ihrer Bedürftigkeit ein Taschengeld erhalten; vgl. außerdem BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 7/10 R -, BSGE 109, 154 ).

    Auch eine entsprechende Anwendung sei anders als in den Fällen der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht geboten (Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 6/10 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 3 und - B 9 SB 7/10 R -, BSGE 109, 154).

    In diesem Zusammenhang hätte sich die Beschwerdeführerin auch näher damit auseinandersetzen müssen, ob die vollständig kostenfreie Beförderungsmöglichkeit in der weiten Ausgestaltung, die der Begriff des Schienenverkehrs in § 147 Abs. 1 SGB IX a.F. (ab 1. Januar 2018: § 230 Abs. 1 SGB IX) gefunden hat, nicht jedenfalls partiell über den Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils hinausgeht (vgl. in diesem Sinne BTDrucks 10/3138, S. 35 für die Beförderung im Nahverkehr der Deutschen [Bundes-]Bahn) und dass nach der durchaus plausiblen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Mobilitätsförderung schwerbehinderter Menschen grundsätzlich bereits durch die grundsätzlich kostenlose Nutzung des Nahverkehrs erreicht und durch die regelhaft vorgesehene Pflicht zu einem vergleichsweise geringen Kostenbeitrag nur moderat relativiert werde (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a SB 11/06 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 7/10 R -, BSGE 109, 154 ; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - B 9 SB 1/12 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 4 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
    a) Eine Verfassungsbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. grundlegend BVerfGE 90, 22 ) wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung anzunehmen, wenn sie eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist.

    Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 6/10 R

    Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltliche Beförderung im

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
    Eine Ausdehnung auf Bezieher anderer Leistungen zur Existenzsicherung, hinsichtlich derer ein entsprechender Verweis in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht angeordnet ist, hat es dagegen nicht für möglich erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 6/10 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 3, für Personen, die im Maßregelvollzug wegen ihrer Bedürftigkeit ein Taschengeld erhalten; vgl. außerdem BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 7/10 R -, BSGE 109, 154 ).

    Auch eine entsprechende Anwendung sei anders als in den Fällen der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht geboten (Hinweis auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 6/10 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 3 und - B 9 SB 7/10 R -, BSGE 109, 154).

  • BSG, 17.07.2008 - B 9/9a SB 11/06 R

    Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - Merkzeichen "G" -

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
    In diesem Zusammenhang hätte sich die Beschwerdeführerin auch näher damit auseinandersetzen müssen, ob die vollständig kostenfreie Beförderungsmöglichkeit in der weiten Ausgestaltung, die der Begriff des Schienenverkehrs in § 147 Abs. 1 SGB IX a.F. (ab 1. Januar 2018: § 230 Abs. 1 SGB IX) gefunden hat, nicht jedenfalls partiell über den Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils hinausgeht (vgl. in diesem Sinne BTDrucks 10/3138, S. 35 für die Beförderung im Nahverkehr der Deutschen [Bundes-]Bahn) und dass nach der durchaus plausiblen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Mobilitätsförderung schwerbehinderter Menschen grundsätzlich bereits durch die grundsätzlich kostenlose Nutzung des Nahverkehrs erreicht und durch die regelhaft vorgesehene Pflicht zu einem vergleichsweise geringen Kostenbeitrag nur moderat relativiert werde (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a SB 11/06 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 7/10 R -, BSGE 109, 154 ; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - B 9 SB 1/12 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 4 ).
  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
    Nachdem die Beschwerdeführerin überdies eine Verletzung des Rechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (dazu BVerfGE 125, 175 ) jedenfalls nicht hinreichend substantiiert gerügt hat, hätte es für die danach allein in Betracht zu ziehende Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG - auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention - der Darlegung bedurft, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des streitigen Vorteils nicht der bei Sozialleistungen übliche weite Gestaltungsspielraum zustand (vgl. für viele BVerfGK 20, 9 m.w.N.) oder er diesen überschritten haben könnte.
  • BSG, 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Anspruch auf kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
    In diesem Zusammenhang hätte sich die Beschwerdeführerin auch näher damit auseinandersetzen müssen, ob die vollständig kostenfreie Beförderungsmöglichkeit in der weiten Ausgestaltung, die der Begriff des Schienenverkehrs in § 147 Abs. 1 SGB IX a.F. (ab 1. Januar 2018: § 230 Abs. 1 SGB IX) gefunden hat, nicht jedenfalls partiell über den Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils hinausgeht (vgl. in diesem Sinne BTDrucks 10/3138, S. 35 für die Beförderung im Nahverkehr der Deutschen [Bundes-]Bahn) und dass nach der durchaus plausiblen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Mobilitätsförderung schwerbehinderter Menschen grundsätzlich bereits durch die grundsätzlich kostenlose Nutzung des Nahverkehrs erreicht und durch die regelhaft vorgesehene Pflicht zu einem vergleichsweise geringen Kostenbeitrag nur moderat relativiert werde (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a SB 11/06 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 7/10 R -, BSGE 109, 154 ; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - B 9 SB 1/12 R -, SozR 4-3250 § 145 Nr. 4 ).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2926/14
    Im Regelfall besteht daher kein über den Einzelfall hinausreichendes, die Annahme rechtfertigendes Interesse, wenn nur die Verfassungsmäßigkeit von nicht mehr geltendem Recht zu klären ist (vgl. BVerfGE 91, 186 ).
  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Entscheidend ist von Verfassungs wegen allein, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum ausreichend erfasst wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2018, 1 BvR 2926/14, juris, Rdnr. 19 m.w.N.; Kirchhof, NZS 2015, 1, 5).

    Entscheidend ist von Verfassungs wegen allein, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend erfasst wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2018, 1 BvR 2926/14, juris, Rdnr. 19 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

    Das BVerfG hat sich mit der Existenzsicherung durch den Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG a.F., wie sie auf die Verpflichtung des BVerfG vom 18.7.2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) vom Gesetzgeber ab 1.3.2015 neu bestimmt worden sind, anlässlich einer Verfassungsbeschwerde betreffend einen Anspruch einer schwerbehinderten und in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Empfängerin von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nur mittelbar auseinandergesetzt (BVerfG, Beschluss vom 5.3.2018 - 1 BvR 2926/14 - juris Rn. 22-24).
  • BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterbliebener Parteianhörung

    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2016 - 1 BvR 2423/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 -, Rn. 26).
  • BVerfG, 25.05.2021 - 2 BvR 1719/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherigen

    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2016 - 1 BvR 2423/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 -, Rn. 26).
  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 1457/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von zentralem

    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, juris, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2016 - 1 BvR 2423/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 -, juris, Rn. 26).
  • BSG, 24.06.2021 - B 7 AY 3/20 R

    Asylbewerberleistungen - Analogleistungen - Nichterfüllung der Vorbezugszeit -

    Damit wurde der Kreis der auf Leistungen nach § 3 AsylbLG verwiesenen Personen substantiell verkleinert (vgl auch BVerfG vom 5.3.2018 - 1 BvR 2926/14 - juris RdNr 21) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2018 - L 8 AY 40/16

    Keine Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG

    Aus anderen Grundrechten, beispielsweise aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, ergeben sich keine weitergehenden Maßstäbe (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rn. 145, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 - juris Rn. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - L 6 SB 3065/22

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen H - Begriff der Hilflosigkeit - keine

    Zur Überzeugung des Senats hat er damit seinen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs weder über- noch unterschritten (vgl. zum Gestaltungsspielraum bei Sozialleistungen, auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention, allgemein: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 -, juris, Rz. 23).
  • LSG Hamburg, 13.08.2018 - L 3 SB 14/18

    Anspruch auf Ausgabe einer Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im

    Dem Gesetzgeber steht auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. zuletzt BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018, 1 BvR 2926/14, juris-Rn. 23 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2018 - L 8 AY 40/16

    Kein Anspruch auf Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG;

    Aus anderen Grundrechten, beispielsweise aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG, ergeben sich keine weitergehenden Maßstäbe (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rn. 145, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 - juris Rn. 19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2021 - L 13 SB 65/19

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

  • BSG, 18.09.2023 - B 9 SB 11/23 B
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