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   BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04   

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BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04 (https://dejure.org/2005,737)
BVerfG, Entscheidung vom 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04 (https://dejure.org/2005,737)
BVerfG, Entscheidung vom 05. April 2005 - 1 BvR 1664/04 (https://dejure.org/2005,737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Sorgerechtsantrages; Bindungswirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Anforderungen an die Herstellung eines konventionsgemäßen Zustandes; Voraussetzungen der Herausnahme eines Kindes aus ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8
    Bindungswirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg in Sachen Görgülü

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg in Sachen Görgülü

  • beck.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der EGMR-Urteile

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 161
  • NJW 2005, 1765
  • FamRZ 2005, 783
  • DVBl 2005, 761
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage beantwortet, in welchem Verhältnis das Elternrecht zu dem Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beziehungsweise zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ; 88, 187 ).

    Schließlich ist auch das Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ; vgl. auch BVerfGE 79, 51 ).

    Im zuerst genannten Fall ist die Risikogrenze weiter zu ziehen, wohingegen bei letzterer Konstellation mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 79, 51 ).

    Zwar muss in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage beantwortet, in welchem Verhältnis das Elternrecht zu dem Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beziehungsweise zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ; 88, 187 ).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ; vgl. auch BVerfGE 79, 51 ).

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201 ), darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Im zuerst genannten Fall ist die Risikogrenze weiter zu ziehen, wohingegen bei letzterer Konstellation mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    Ebenso ist die Frage zum Grundrechtsschutz durch die Ausgestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts vom Bundesverfassungsgericht schon beantwortet (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ).

    (b) Schließlich beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ).

    Aus der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf die staatliche Gemeinschaft übertragenen Verpflichtung, die Pflege und Erziehung des Kindes zu überwachen, ergibt sich die verfassungsrechtliche Einwirkung auf das Prozessrecht und seine Handhabung durch die Gerichte im Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage beantwortet, in welchem Verhältnis das Elternrecht zu dem Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beziehungsweise zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ; 88, 187 ).

    Schließlich ist auch das Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ; vgl. auch BVerfGE 79, 51 ).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage beantwortet, in welchem Verhältnis das Elternrecht zu dem Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beziehungsweise zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ; 88, 187 ).

    So wäre - als milderer Eingriff - beispielsweise denkbar gewesen, dem Beschwerdeführer zwar das Sorgerecht zu übertragen, gleichzeitig damit aber eine - gemäß § 1632 Abs. 4 BGB auch von Amts wegen mögliche - Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegefamilie zu verbinden (vgl. hierzu BVerfGE 88, 187 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    Ebenso ist die Frage zum Grundrechtsschutz durch die Ausgestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts vom Bundesverfassungsgericht schon beantwortet (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ).

    (b) Schließlich beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ).

  • OLG Naumburg, 09.07.2004 - 14 UF 60/04
    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juli 2004 - 14 UF 60/04 -.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juli 2004 - 14 UF 60/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit er unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Wittenberg vom 19. März 2004 - 5 F 741/02 SO - den Sorgerechtsantrag des Beschwerdeführers zurückweist (Ziffer 1 des Tenors).

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    Von daher sind ihm die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage beantwortet, in welchem Verhältnis das Elternrecht zu dem Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beziehungsweise zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechten der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 61, 358 ; 68, 176 ; 75, 201 ; 79, 51 ; 88, 187 ).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
    Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage einer Bindungswirkung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Gegenstand hat, ist die grundsätzliche Bedeutung mit der Entscheidung des Zweiten Senats entfallen (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, abgedruckt in FamRZ 2004, S. 1857 ff.).
  • OLG Köln, 06.05.1998 - 16 Wx 54/98

    Ersetzung der Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem

  • OLG Hamm, 14.02.1991 - 15 W 30/91

    Mehrfache Adoptionseinwilligungen eines Elternteils

  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 36/84

    Rechtskraft und Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    - Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (FamRZ 2005, 783) auch diese Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Beschwerdegerichts zurück.

    Auf der Grundlage der gebotenen verfassungsrechtlichen und konventionskonformen Auslegung ist vor Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB folglich zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Annäherung an den leiblichen Vater und die damit einhergehende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermindert werden können, dass ein Umzug des Kindes in die väterliche Familie in Betracht kommt (EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459; BVerfG FamRZ 2005, 783, 784).

    Auch diese Vorschrift, die grundsätzlich besondere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung stellt, ist im Lichte der Verfassung unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen (BVerfG FamRZ 2005, 783, 785).

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 18 UF 266/11

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater:

    Anderenfalls wäre die Zusammenführung von Kind und Eltern immer ausgeschlossen, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hätte (BVerfG FamRZ 2005, 783 Rz. 18; BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27; BGH NJW 2008, 223 Rz. 37).

    Dabei ist die mit Blick auf das Kindeswohl hinzunehmende Risikogrenze immer dann weiter zu ziehen, wenn das Kind im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils untergebracht werden soll (BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27).

    Sonst wäre eine Rückführung zu den leiblichen Eltern stets ausgeschlossen, wenn sich eine tragfähige Bindung an die Pflegeeltern eingestellt hat, das Kind seine "soziale Familie" gefunden hätte (BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Für die Entscheidung dürfen nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern betrachtet werden, ohne die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung von seinem leiblichen Vater zu erwägen (EMRK FamRZ 2004, 1456, 1559; BVerfG FamRZ 2005, 783).

    Bei der vorzunehmenden Auslegung der Voraussetzung für die Verbleibensanordnung ist sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie schließlich auch dem Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2005, 783).

    Gleichwohl ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung das Wohl des Kindes letztlich entscheidend (BVerfG FamRZ 1999, 1417; BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 2010, 865).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Eine andere Beurteilung folgt nicht aus einer an den Vorgaben des Görgülü-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 307; nachfolgend u.a. BVerfG NJW 2005, 1765 f.; vgl. auch Meyer-Ladewig, EMRK 3. Aufl. Art. 46 Rn. 31 ff.) orientierten Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009.
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