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   BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04   

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BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04 (https://dejure.org/2006,6792)
BVerfG, Entscheidung vom 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04 (https://dejure.org/2006,6792)
BVerfG, Entscheidung vom 05. April 2006 - 1 BvR 1505/04 (https://dejure.org/2006,6792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Verneinung von Nachzahlungsansprüchen zugunsten den von einem Bodensonderungsverfahren Betroffenen gem § 15 Abs 1 BoSoG, § 71, § 73 SachenRBerG - Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes durch Verneinung einer Nachzahlungsverpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Unterschiedliche Behandlung der vom Bodensonderungsgesetz und der vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz Betroffenen; Rechtfertigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Grundstückseigentümern nach dem Bodensonderungsgesetz von Nachzahlungsansprüchen nach dem SachenRBerG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachzahlungsansprüche wegen Bodensonderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 20
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Jena, 24.05.2004 - 9 U 264/01

    Bodensonderung, Untätigkeitsantrag, Enteignungsentschädigung, Verzinsung,

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau - K ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jochim Thietz-Bartram, Arndtstraße 12, 01099 Dresden - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2004 - 9 U 264/01 -, b) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 16. Januar 2001 - 9 O 2025/99 -, c) den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 7. März 2000 - 204.5-0915-001/00-EF -, d) den Entschädigungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 6. Oktober 1999 - 62-405-gö -, e) den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23. September 1999 - 204.5-0915-04/99-EF -, f) den Sonderungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 30. Oktober 1998 - 62-405-gö -, 2. mittelbar gegen § 15 Abs. 1 BoSoG, § 20 Abs. 2 und 3, §§ 68, 71, 73 SachenRBerG hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2006 einstimmig beschlossen:.

    Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2004 - 9 U 264/01 -, der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 16. Januar 2001 - 9 O 2025/99 -, der Entschädigungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 6. Oktober 1999 - 62-405-gö - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 7. März 2000 - 204.5-0915-001/00-EF - und der Sonderungsbescheid der Landeshauptstadt Erfurt vom 30. Oktober 1998 - 62-405-gö - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23. September 1999 - 204.5-0915-04/99-EF - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin die Möglichkeit einer Nachzahlungsverpflichtung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugunsten der Beschwerdeführerin verneint worden ist.

    Das Oberlandesgericht hat mit dem außerdem angegriffenen Beschluss den Entschädigungsbetrag erneut geändert und die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung zurückgewiesen (VIZ 2004, S. 421).

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    Er ist nicht nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; - 84, 197 [199]; - 96, 315 [325]).

    Dies gilt nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 84, 197 [199]; - 99, 129 [139]; - 101, 239 [269]).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    Verboten ist es vielmehr auch, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzie-rung sachbereichsbezogen nicht auf einen sachlich einleuchtenden Grund zurückführen oder im Hinblick auf Art und Gewicht vorhandener Unterschiede nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 [397]; - 108, 52 [67 f.] m. w. N.).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    Dabei sind der Differenzierung auch hier umso engere Grenzen gezogen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 [69]; - 107, 133 [143]).
  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    Dabei sind der Differenzierung auch hier umso engere Grenzen gezogen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 [69]; - 107, 133 [143]).
  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    Dies gilt nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 84, 197 [199]; - 99, 129 [139]; - 101, 239 [269]).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    Er ist nicht nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; - 84, 197 [199]; - 96, 315 [325]).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 1505/04
    Verboten ist es vielmehr auch, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzie-rung sachbereichsbezogen nicht auf einen sachlich einleuchtenden Grund zurückführen oder im Hinblick auf Art und Gewicht vorhandener Unterschiede nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 [397]; - 108, 52 [67 f.] m. w. N.).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07

    Wiederholung einer Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung

    Die erforderliche eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung des Prüfers ist nur dann möglich, wenn er die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und aus eigener Sicht selbständig beurteilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.1995 - 1 BvR 1505/04 - NVwZ 1995, 469; BVerwG, Beschl. v. 10.06.1983 - 7 B 48.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 175; Beschl. v. 02.04.1979 - 7 B 61.79 - DÖV 1979, 753).

    Bei den Bewertungen durch einen Prüfungsausschuss muss jeder Prüfer sowohl bei den Beratungen als auch bei der Festsetzung der Note seine verantwortungsvoll gebildete persönliche Überzeugung voll einbringen; er darf nicht ohne feste oder gar entgegen seiner festen Überzeugung "nur um des lieben Friedens" willen einlenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.1995, a. a. O.).

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