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   BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvR 1131/94   

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BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvR 1131/94 (https://dejure.org/1998,1976)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.1998 - 1 BvR 1131/94 (https://dejure.org/1998,1976)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 1998 - 1 BvR 1131/94 (https://dejure.org/1998,1976)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anspruch auf Rückzahlung von Fondsausgleichsbeträgen aus LPG-Vermögen - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Gleichsetzung von Inventarbeiträgen und Fondausgleichszahlungen sowie durch die Einbeziehung des ehemaligen LPG Typ I-Mitgliedern gutgeschriebenen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob LPG-Rechtsnachfolgerinnen "Fondsausgleichszahlungen" an ausscheidende Mitglieder zurückzahlen müssen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob LPG-Rechtsnachfolgerinnen "Fondsausgleichszahlungen"

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 416
  • WM 1998, 1346
  • WM 1999, 1346
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvR 1131/94
    Kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern der Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl. zuletzt BVerfGE 95, 267 ).

    Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (BVerfGE 95, 267 ).

    Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, im Rahmen der Berechnung des Wertes der Beteiligung eines ausscheidenden Mitglieds an der LPG einen umfassenden Ausgleich für in der DDR erlittene Nachteile und innegehabte Vorzüge herbeizuführen (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ).

  • BGH, 09.06.1993 - BLw 18/93

    Vermögensaufteilung bei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvR 1131/94
    Von daher ist dem Inventarbeitrag jede bewußte und gezielte Vermögensmehrung der LPG gleichzustellen, die dem Mitglied als Sach- oder Geldleistung aus seinem Privatvermögen zuzurechnen ist (BGHZ 123, 23 ).

    Schon nach damaliger Betrachtungsweise wurde also das individualisierte gemeinschaftliche Vermögen der LPG Typ I als privates Vermögen betrachtet (BGHZ 123, 23 ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvR 1131/94
    Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, im Rahmen der Berechnung des Wertes der Beteiligung eines ausscheidenden Mitglieds an der LPG einen umfassenden Ausgleich für in der DDR erlittene Nachteile und innegehabte Vorzüge herbeizuführen (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ).
  • BGH, 21.04.1994 - BLw 97/93

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvR 1131/94
    a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1994 - BLw 97/93 -,.
  • BVerfG, 27.07.2000 - 1 BvR 2218/97

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde der Rechtsnachfolgerin

    Bei dem Zusammenschluss hatte der Vater einen Vermögensausgleich zu entrichten (zu den Unterschieden zwischen den verschiedenen LPG-Typen und den von den Mitgliedern einer LPG Typ I beim Zusammenschluss mit einer LPG Typ III zu leistenden Fondsausgleichsbeträgen vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 89).

    Die Eigentumsgarantie wird durch die zivilgerichtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin, eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu leisten, nicht berührt (vgl. schon BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 89).

    die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 5. Mai 1998 ebenfalls schon klargestellt (vgl. VIZ 1999, S. 89 f.).

  • BGH, 23.10.1998 - BLw 13/98

    Auseinandersetzung einer LPG

    Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG Typ III. Die hieran in neuerer Zeit im Schrifttum wiederholte Kritik (vgl. Böhme, NL-BzAR 1997, 306 ff; Felgentreff, NL-BzAR 1997, 338, 344; ders. NJ 1998, 120, 122) und die Rechtsbeschwerde weisen keine entgegenstehenden Rechtstatsachen auf, die ein Abgehen von der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Beschl. vom 5. Mai 1998, 1 BvR 1131/94, WM 1998, 1346) - Rechtsprechung rechtfertigen könnten (BGHZ 85, 64, 66).
  • BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvR 1384/94

    Im Ergebnis unschädlicher Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör

    Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen in der Sache keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. den beigefügten Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 1131/94).
  • BGH, 23.10.1998 - BLw 12/98

    Auseinandersetzung einer LPG Typ II

    Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG Typ III. Die hieran in neuerer Zeit im Schrifttum wiederholte Kritik (vgl. Böhme, NL-BzAR 1997, 306 ff; Felgentreff, NL-BzAR 1997, 338, 344; ders. NJ 1998, 120, 122) und die Rechtsbeschwerde weisen keine entgegenstehenden Rechtstatsachen auf, die ein Abgehen von der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Beschl. vom 5. Mai 1998, 1 BvR 1131/94, WM 1998, 1346) - Rechtsprechung rechtfertigen könnten (BGHZ 85, 64, 66).
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