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   BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12   

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BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12 (https://dejure.org/2013,17963)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.2013 - 2 BvR 708/12 (https://dejure.org/2013,17963)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 (https://dejure.org/2013,17963)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 63 StGB; § 64 Satz 2 StGB; § 67d StGB; Art. 37 Buchst. a Kinderrechtskonvention
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Jugendlicher; Verfassungsmäßigkeit; Unbefristetheit; Möglichkeiten der Entlassung); Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (umfassende Abwägung im Einzelfall; Begründungsanforderungen; Freiheitsgrundrecht; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 63, 67d StGB - insb keine Verletzung von Art 37 Buchst a der UN-Kinderrechtskonvention durch freiheitsentziehende Maßregel nach Jugendstrafe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 63 StGB, § 64 S 2 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 63, 67d StGB - insb keine Verletzung von Art 37 Buchst a der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) durch freiheitsentziehende Maßregel nach Jugendstrafe - zudem keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Fortdauer der Unterbringung eines im Zeitpunkt der Anlasstat jugendlichen Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bei geringen Behandlungsaussichten; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 63, 67d StGB - insb keine Verletzung von Art 37 Buchst a der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk) durch freiheitsentziehende Maßregel nach Jugendstrafe - zudem keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Fortdauer der Unterbringung eines im Zeitpunkt der Anlasstat jugendlichen Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus bei geringen Behandlungsaussichten; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung der Fortdauer der langjährigen Unterbringung eines Kindesmörders und Sexualstraftäters ist nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber im Blick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB besondere Regelungen getroffen hat, die der Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG grundsätzlich genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Dem Besserungszweck kann dabei zwar nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ), zumal auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 130, 372 ).

    Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann aber die Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).

    Er ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB einzubeziehen (BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 70, 297 ).

    Dabei ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass aus Sicht der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ) und der Staat im Rahmen der Ausgestaltung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel geeignete Konzepte bereitzustellen hat, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und ihn auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 130, 372 ).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvR 366/03

    Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12
    Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann aber die Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Er ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB einzubeziehen (BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Dabei ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Da es sich bei der Entscheidung über die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 70, 297 ; BVerfGK 2, 55 ).

    Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 ).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12
    Dem Besserungszweck kann dabei zwar nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ), zumal auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 130, 372 ).

    Sie resultiert aus der Pflicht des Staates, die Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern zu schützen (vgl. BVerfGE 130, 372 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 372 ).

    Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass aus Sicht der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ) und der Staat im Rahmen der Ausgestaltung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel geeignete Konzepte bereitzustellen hat, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und ihn auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 130, 372 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    (1) Zwar kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41).

    Ob daher auch bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer einer Unterbringung gemäß § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedürfte gesonderter Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43).

    Soweit Möglichkeiten der Behandlung des Untergebrachten verbleiben, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41).

  • BGH, 16.01.2014 - 4 StR 496/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    a) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist an die Voraussetzung geknüpft, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08 (juris Rn. 2); vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 (juris Rn. 28) jeweils mwN).
  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 435/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Die Unterbringung ist im Verhältnis zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 26).

    Andererseits tragen - soweit vorhanden - verbleibende Möglichkeiten der Behandlung eines Untergebrachten auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 -, juris, Rn. 41; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris, Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 21).
  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 497/15

    Strafzumessung (Grundsatz der schuldangemessenen Strafe als Grenze für

    Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist unter anderem, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08 (juris Rn. 2); vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 (juris Rn. 28) jeweils mwN).
  • BGH, 01.02.2024 - 5 StR 419/23

    Tragfähige Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hängt - anders als bei § 64 StGB - nicht davon ab, ob der Angeklagte im psychiatrischen Krankenhaus erfolgreich behandelt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12).
  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer einer

    Zwar sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12), jedoch stößt der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 35; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Besserungsgesichtspunkt, mag er als Nebenzweck der Unterbringung gegenüber dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch nachrangig sein, nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 41; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 - Rn. 25; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [318]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade keine lebenslange Freiheitsentziehung ohne Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verbunden ist, und die Regelungen der §§ 63, 67d StGB den Anforderungen von Art. 37 Buchst. a der Kinderrechtskonvention gerecht werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 24).

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

    Daneben ist auch zu berücksichtigen, ob durch ein Fortdauern des Maßregelvollzugs eine Besserung der Erkrankung des Untergebrachten noch erreicht werden kann, da auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013 - 2 BvR 708/12, Rn. 29, zitiert nach juris; BVerfGE 130, 372, 380).

    Jedoch kann die Besserung auch gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013, a.a.O.; BVerfGE 70, 297, 316, 318).

  • BVerfG, 26.01.2018 - 2 BvR 725/16

    Unzureichende Substantiierung einer gegen die fortdauernde Unterbringung in einem

    a) Demgemäß ist die Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet, soweit sie sich auf die Wiederholung von Einwendungen beschränkt, die bereits im vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren (2 BvR 708/12) geltend gemacht wurden, das die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund der Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2011 (I StVK 916/11) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2012 (2 Ws 89/12) zum Gegenstand hatte.

    Insoweit rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine von den Feststellungen im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 (2 BvR 708/12, juris, Rn. 18 ff.) abweichenden Bewertungen.

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 243/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Brandenburg, 13.11.2013 - 15 UF 107/13

    Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts

  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 57/13

    Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bei Beschäftigungszeiten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17

    Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen von im Bundesgebiet subsidiär

  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Prüfung der Aussetzungsreife bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • OLG Braunschweig, 09.02.2022 - 1 Ws 284/21

    Mehrfach angeordnete Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus;

  • OLG Koblenz, 22.09.2021 - 1 Ws 481/21

    Erledigung der Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus wegen Fehleinweisung

  • KG, 28.01.2020 - 2 Ws 211/19

    Fortdauer einer Unterbringung in Psychiatrie nach fast 30 Jahren

  • OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17

    Zu den Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen

  • SG Düsseldorf, 02.10.2013 - S 2 KA 674/12

    Anspruch eines Vertragszahnarztes gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung auf

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