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   BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03   

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BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 (https://dejure.org/2003,396)
BVerfG, Entscheidung vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 (https://dejure.org/2003,396)
BVerfG, Entscheidung vom 05. September 2003 - 1 BvQ 32/03 (https://dejure.org/2003,396)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots begrenzt wieder herzustellen - versammlungsrechtliche Auflagen als milderes Mittel zur Abwehr von Gefahren für die ...

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots; Gefährdung der öffentlichen Ordnung als Rechtfertigung für ein Versammlungsverbot ; Folgenabwägung bei der Prüfung eines Versammlungsverbots; Grundsatz ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 8 Abs. 2... ; ; GG Art. 9 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 21 Abs. 2; ; GG Art. 26 Abs. 1; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 85; ; StGB § 86; ; StGB § 86 a; ; StGB § 90 a; ; StGB § 130; ; VersG § 27; ; VersG § 15 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2
    Zulässigkeit eines Versammlungsverbots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 1
  • NJW 2004, 762 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 90
  • DVBl 2004, 235
 
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Wird zitiert von ... (225)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung einer Versammlung ergeben sich Grenzen der Versammlungsfreiheit aus § 15 VersG, der neben dem Schutz der öffentlichen Sicherheit auch den der öffentlichen Ordnung vorsieht (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    (1) Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ; NJW 2001, S. 2069 ; stRspr).

    Dem Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde (vgl. BVerfGE 69, 315 ) entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Der Schutz der Freiheit kollektiver Meinungskundgabe umfasst nicht nur das gewählte Thema der Versammlung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

    Zur Abwehr der Gefahren für die öffentliche Ordnung wären im vorliegenden Fall außerdem Auflagen bezüglich der Zeitdauer der Versammlung und anderer Modalitäten in Betracht gekommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Den sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens läuft es beispielsweise zuwider, wenn Rechtsextreme an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag einen Aufzug mit Provokationswirkung veranstalten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ).

    Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ; NJW 2001, S. 2069 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Die öffentliche Ordnung kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung verletzt werden, etwa durch ein aggressives, die Grundlagen eines verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes, Auftreten der Versammlungsteilnehmer (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2000, S. 554; NJW 2001, S. 2069 ; NJW 2001, S. 2072 ).

    Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 ; NJW 2001, S. 2069 ; stRspr).

  • BVerfG, 25.07.1998 - 1 BvQ 11/98

    Erlaß einer eA, die aufschiebende Wirkung gegen eine Verbotsverfügung für eine

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    In einer solchen Situation überwiegen Gefahren der Verletzung der Versammlungsfreiheit durch ein eventuell rechtswidriges Verbot diejenigen, welche bei Durchführung der Versammlung als möglich erscheinen, aber durch geeignete Gegenmittel begrenzt oder ausgeschaltet werden können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3631 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
  • VG Ansbach, 02.09.2003 - AN 5 S 03.01406
    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2003 - 24 CS 03.2346 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2003 - AN 5 S 03.01406 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Stadt Nürnberg vom 26. August 2003 - 320-demo01/03 - wieder herzustellen.
  • BVerfG, 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00

    Vorläufiger Rechtsschutz zugunsten "Junger Nationaldemokraten"

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Die öffentliche Ordnung kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung verletzt werden, etwa durch ein aggressives, die Grundlagen eines verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes, Auftreten der Versammlungsteilnehmer (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2000, S. 554; NJW 2001, S. 2069 ; NJW 2001, S. 2072 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Art. 19 Abs. 4 GG verbietet eine Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 ).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
    Vom Bundesverfassungsgericht ist daher im Zuge einer Folgenabwägung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zu klären, ob der von der Versammlungsbehörde und dem Verwaltungsgericht befürchtete Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte belegt ist und schwerer wiegt als die Unmöglichkeit, von dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 71, 158 ; stRspr).
  • VGH Bayern, 04.09.2003 - 24 CS 03.2346

    BayVGH bestätigt Verbot des Aufmarsches am 6. September 2003 in Nürnberg

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerwG, 02.05.2001 - 1 C 18.99

    Einbürgerung der Nachkommen Danziger Juden

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG 05.09.2003, Beschl. vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 15 A 2293/15

    "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig

    vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 20, und vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 -, juris Rn. 25 und 38.
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Das Grundgesetz enthält einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung unter Einhaltung der Regeln des Rechtsstaats (vgl. BVerfGE 111, 147 ; BVerfGK 2, 1 ).
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