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   BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15   

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https://dejure.org/2015,27023
BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15 (https://dejure.org/2015,27023)
BVerfG, Entscheidung vom 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15 (https://dejure.org/2015,27023)
BVerfG, Entscheidung vom 05. September 2015 - 1 BvR 1846/15 (https://dejure.org/2015,27023)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen erheblicher Begründungsmängel und wiederholter Beschwerdeeinlegung in derselben Sache durch denselben Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Beschwerdebegründung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen erheblicher Begründungsmängel und wiederholter Beschwerdeeinlegung in derselben Sache durch denselben Rechtsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Beschwerdebegründung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    a) Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).

  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    a) Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    a) Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ).
  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; 108, 129 ; BVerfGK 12, 189 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.02.2009 - 2 BvR 191/09

    Nichtannahme einer mangels hinreichend substantiierter Begründung offensichtlich

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, NZS 2011, S. 257).
  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 725/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, NZS 2011, S. 257).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2015 - 1 BvR 1846/15
    Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 1584/10

    Bundesverfassungsgericht verhängt erneut Missbrauchsgebühr gegen einen

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 11.05.2004 - 2 BvR 693/04

    Nichtannahme einer Kommunalverfassungsbeschwerde auf Austritt aus einer

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