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   BVerfG, 05.12.1956 - 2 BvP 3/56   

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https://dejure.org/1956,502
BVerfG, 05.12.1956 - 2 BvP 3/56 (https://dejure.org/1956,502)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.1956 - 2 BvP 3/56 (https://dejure.org/1956,502)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 1956 - 2 BvP 3/56 (https://dejure.org/1956,502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neugliederungsvolksbegehren - Lübeck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 6, 20
  • DÖV 1957, 788
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.05.1956 - 2 BvP 2/56

    Neugliederungsvolksbegehren - Südhessen

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1956 - 2 BvP 3/56
    Die Zielsetzung des beabsichtigten Volksbegehrens muß durch eine Änderung der Landeszugehörigkeit, die nach dem 8. Mai 1945 vollzogen worden ist, unmittelbar veranlaßt worden sein (s. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1956 _ 2 BvP 2/56 _, BVerfGE 5, 56).
  • BVerfG, 19.04.1956 - 2 BvP 4/56

    Neugliederungsvolksbegehren - Stadt Geesthacht

    Auszug aus BVerfG, 05.12.1956 - 2 BvP 3/56
    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in dem Beschluß 2 BvP 4/56 vom 19. April 1956 in dem Verfahren über die Beschwerde einer Anzahl von Wahlberechtigten aus der Stadt Geesthacht (BVerfGE 5, 66) entschieden hat, können Teile dieser ehemaligen Provinz nicht als selbständige "Gebietsteile" angesehen werden, denn sie haben nur das Schicksal der ganzen Provinz geteilt.
  • BFH, 30.09.1966 - III 70/63

    Möglichkeit einer sachlich rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht bei

    Ihnen muß die Möglichkeit gegeben sein, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 1 S. 429; Bd. 7 S. 57), Anträge zu stellen und Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen (BVerfGE 6 S. 20; Bd. 7 S. 240, 279).
  • BGH, 11.11.1969 - IX ZB 73/69

    Rechtsmittel

    Mehr wird durch das genannte Verfassungsgebot nicht gefordert (BVerfGE 5, 11; 6, 20); aus ihm ergibt sich nicht, daß das Gericht gehalten wäre, aus dem Sachvortrag einer Partei die von ihr gewünschten rechtlichen Folgerungen zu ziehen (BVerfGE 21, 194).
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