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   BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06   

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https://dejure.org/2006,1599
BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06 (https://dejure.org/2006,1599)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06 (https://dejure.org/2006,1599)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - 1 BvR 2186/06 (https://dejure.org/2006,1599)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes vorläufig gestoppt

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht; Verfassungsmäßigkeit der Unterwerfung der Hufbeschlagtechnik unter eine erweiterte Ausbildung zum Hufbeschlagschmied; Legaldefinfition des Begriff "Hufbeschlag"; Einordnung ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz; Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des HufBeschlG 2006

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes vorläufig gestoppt

  • buhev.de (Pressemitteilung)

    Kein Konkurrenzschutz durch das Hufbeschlagsgesetz

  • buhev.de (Kurzinformation)

    Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes nichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Teile des neuen Hufbeschlaggesetzes nichtig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 117, 126
  • NVwZ 2007, 324
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Zielt der Antragsinhalt - wie hier - auf die Aussetzung des In-Kraft-Tretens eines förmlichen Gesetzes, so ist § 32 Abs. 1 BVerfGG äußerst restriktiv und unter Anlegung eines besonders strengen Prüfungsmaßstabs anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 108, 45 ; stRspr).

    Dies gilt auch bei Anlegung des besonders strengen Prüfungsmaßstabs für die Aussetzung des Vollzugs eines förmlichen Gesetzes (BVerfGE 6, 1 ; stRspr), den der Respekt vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Parlaments verlangt (dazu BVerfGE 104, 23 ).

  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).

    Die Folgen, welche eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, überwiegen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).

  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).

    Die Folgen, welche eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, überwiegen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Hier müssen die Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen, im Vergleich zu den Gründen für Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ).

    Dies gilt auch bei Anlegung des besonders strengen Prüfungsmaßstabs für die Aussetzung des Vollzugs eines förmlichen Gesetzes (BVerfGE 6, 1 ; stRspr), den der Respekt vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Parlaments verlangt (dazu BVerfGE 104, 23 ).

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Hat der Gesetzgeber mithin den Anwendungsbereich der Norm eindeutiger als bisher bestimmt und ihr damit einen neuen Inhalt gegeben, so wird hierdurch die Frist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG in Gang gesetzt (vgl. BVerfGE 11, 351 ; 74, 69 ).

    Hält es der Gesetzgeber selbst für geboten, die bisherige Regelung zu präzisieren, so kann den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern nicht entgegengehalten werden, sie hätten bereits die vorherige Regelung mit der Verfassungsbeschwerde angreifen müssen (vgl. BVerfGE 74, 69 ).

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Mit der auf die Berufe der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beschränkten Tenorierung ist auch keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 15, 77 ).
  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Mit der auf die Berufe der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beschränkten Tenorierung ist auch keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 15, 77 ).
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Er ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Zielt der Antragsinhalt - wie hier - auf die Aussetzung des In-Kraft-Tretens eines förmlichen Gesetzes, so ist § 32 Abs. 1 BVerfGG äußerst restriktiv und unter Anlegung eines besonders strengen Prüfungsmaßstabs anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 108, 45 ; stRspr).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
    Hat der Gesetzgeber mithin den Anwendungsbereich der Norm eindeutiger als bisher bestimmt und ihr damit einen neuen Inhalt gegeben, so wird hierdurch die Frist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG in Gang gesetzt (vgl. BVerfGE 11, 351 ; 74, 69 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Eine Versagung des grundrechtlichen Schutzes kommt allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (vgl. BVerfGE 115, 276 ; 117, 126 ).
  • BVerfG, 12.04.2013 - 1 BvR 990/13

    Einstweilige Anordnung; Medienberichterstattung über ein Strafverfahren

    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 117, 126 ).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 117, 126 ).

    Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seiner Geltung nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 112, 284 ; 117, 126 ).

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