Rechtsprechung
   BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,19462
BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06 (https://dejure.org/2006,19462)
BVerfG, Entscheidung vom 06.03.2006 - 2 BvR 371/06 (https://dejure.org/2006,19462)
BVerfG, Entscheidung vom 06. März 2006 - 2 BvR 371/06 (https://dejure.org/2006,19462)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,19462) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz gegen die Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen auf Grund richterlicher Durchsuchungsanordnung; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

    Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann, das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Zu dieser Fallgruppe gehört auch die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02

    Zur Verwerfung der Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

    Das Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfGE 32, 305 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

    Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben herausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfGE 32, 305 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04

    Grundrecht auf effektiven, lückenlosen Rechtsschutz (Anspruch auf wirksame und

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

    Das Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfGE 32, 305 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

    Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben herausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfGE 32, 305 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann, das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Zu dieser Fallgruppe gehört auch die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    Das Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfGE 32, 305 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

    Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben herausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfGE 32, 305 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

    Gleichwohl darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 11, 232 ; 32, 305 ).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    Gleichwohl darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 11, 232 ; 32, 305 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    Gleichwohl darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 11, 232 ; 32, 305 ).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 371/06
    19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07

    Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von

    So hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses durch die Fachgerichte in einem Fall nicht beanstandet, in dem der Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach Vollzug der Ermittlungsmaßnahme und drei Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungsverfahrens Beschwerde eingelegt hatte (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2006 - 2 BvR 371/06 - juris).
  • VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546

    Im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung kommt dem Umstandsmoment nach dem

    18 Auf der Basis dieser Grundsätze kann von einer Verwirkung auch dann ausgegangen werden, wenn zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Betroffene eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGK 13, 382 Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerfG [Kammer], B.v. 6.3.2006 - 2 BvR 371/06 - juris Rn. 5f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen die Annahme des Entfalls des Rechtsschutzbedürfnisses eines Rechtsbehelfsführers nicht beanstandet, der lediglich knapp fünf Jahre nach Vollzug gegen einen Durchsuchungsbeschluss vorgegangen ist (vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 6.3.2006 - 2 BvR 371/06 - juris Rn. 6).

  • BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 463/07

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Überprüfung ermittlungsbehördlicher

    Es ist grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2006 - 2 BvR 371/06 -, juris).

    Obwohl die Beschwerdeführer rechtzeitig eine Entscheidung der Strafgerichte hätten herbeiführen können, sind sie unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2006 - 2 BvR 371/06 -, juris, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2020 - 2 A 560/17
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2006 - 2 BvR 371/06 -, juris Rn. 5, und vom 4. März 2008 - 2 BvR 2111/07 u. a. -, juris Rn. 30 f.
  • VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungsbebauungspläne

    Dies ist anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BVerfG vom 26.1.1972 = BVerfGE 32, 305/308 f.; BVerfG vom 6.3.2006 Az. 2 BvR 371/06; BVerfG vom 4.3.2008 = BVerfGK 13, 382).
  • VGH Bayern, 21.12.2017 - 8 ZB 17.979

    Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung eines Fußwegs im

    Auf der Basis dieser Grundsätze kann von einer Verwirkung auch dann ausgegangen werden, wenn zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Betroffene eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerfG, B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGE 13, 382 Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 6.3.2006 - 2 BvR 371/06 - juris Rn. 5 f.).
  • OLG München, 12.03.2021 - 1 Ws 125/21

    Verwirkung des Anspruchs auf gerichtliche Überprüfung einer erledigten

    Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens kann in derartigen Fällen verlangen, die Anrufung des Gerichts nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen, so dass auch ein an sich unbefristeter Antrag nicht nach Belieben hinausgezogen oder verspätet gestellt werden kann, ohne unzulässig zu werden (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67, juris Rn. 18 u. 20; vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02, juris Rn. 6; vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04, juris Rn. 22; vom 6. März 2006 - 2 BvR 371/06, juris Rn. 5; vom 30. Mai 2006 - 2 BvR 1520/05, juris Rn. 4; vom 16. April 2007 - 2 BvR 463/07, juris Rn. 3 u. 6; vom 4. März 2008 - 2 BvR 2111/07, juris Rn. 25).
  • VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.1736

    Widmung, Bescheid, Flurbereinigungsplan, Eintragung, Feststellung,

    Auf der Basis dieser Grundsätze kann von einer Verwirkung auch dann ausgegangen werden, wenn zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Betroffene eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerfG, B.v. 4.3.2008 -2 BvR 2111/07 - BVerfGE 13, 382 Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 6.3.2006 - 2 BvR 371/06 - juris Rn. 5 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht