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   BVerfG, 06.05.1997 - 2 BvR 651/97   

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https://dejure.org/1997,9428
BVerfG, 06.05.1997 - 2 BvR 651/97 (https://dejure.org/1997,9428)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.1997 - 2 BvR 651/97 (https://dejure.org/1997,9428)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 1997 - 2 BvR 651/97 (https://dejure.org/1997,9428)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der erkannten Strafe - Mißbrauchsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1997 - 2 BvR 651/97
    Eine nach allgemeinen Maßstäben gerechte Strafe kann jedoch nicht willkürlich sein (stRspr; vgl. bereits BVerfGE 1, 332 [346]).
  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 725/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1997 - 2 BvR 651/97
    Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 1952 , NJW 1995, S. 1418 und zuletzt NJW 1996, S. 2785 ).
  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1608/91

    Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr - Voraussetzungen der Festsetzung

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1997 - 2 BvR 651/97
    Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 1952 , NJW 1995, S. 1418 und zuletzt NJW 1996, S. 2785 ).
  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1259/94

    Substanzlose Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1997 - 2 BvR 651/97
    Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 1952 , NJW 1995, S. 1418 und zuletzt NJW 1996, S. 2785 ).
  • BVerfG, 18.09.2000 - 2 BvR 1419/00

    Kein Verstoß gegen GG Art 101 Abs 1 S 2 durch nachvollziehbar begründetes

    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 , vom 27. Februar 1997 - 2 BvR 191/97 -, vom 11. März 1997 - 2 BvR 325/97 -, NStZ-RR 1997, S. 202 , vom 6. Mai 1997 - 2 BvR 651/97 -, vom 19. März 1998 - 2 BvR 327/98 -, vom 27. März 1998 - 2 BvR 275/98 -, vom 15. März 1999 - 2 BvR 375/99 -, jeweils veröffentlicht in Juris).
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