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   BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16   

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BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,10204)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,10204)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,10204)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 25 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; § 22 Abs. 2 BVerfGG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; § 136 StPO; § 136a StPO; § 163a StPO; § 243 Abs. 4 StPO; § 73 IRG; § 35 Criminal Justic
    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Verfassungsidentität als Grenze des Anwendungsvorrangs; Schweigerecht des Beschuldigten ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 25 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung sowie nachträgliche Mitteilung der Gründe einer ohne Begründung bekanntgegebenen eA - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und Möglichkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines kroatischen Staatsangehörigen an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung ; Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft; Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls; Ordnungsgemäße Bevollmächtigung für ...

  • rewis.io

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung sowie nachträgliche Mitteilung der Gründe einer ohne Begründung bekanntgegebenen eA - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und Möglichkeit der ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rechtshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung eines kroatischen Staatsangehörigen an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung; Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft; Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls; Ordnungsgemäße Bevollmächtigung für ...

  • rechtsportal.de

    Auslieferung eines kroatischen Staatsangehörigen an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung; Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft; Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls; Ordnungsgemäße Bevollmächtigung für ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung sowie nachträgliche Mitteilung der Gründe einer ohne Begründung bekanntgegebenen eA - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und Möglichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung nach Großbritannien - und das Recht zu schweigen

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Menschenunwürdiger Strafprozess im Vereinigten Königreich? - Neues von der Verfassungsidentitätskontrolle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 586
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sei verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (unter Verweis auf BVerfGE 56, 37 ).

    (3) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass erzwingbare Auskunftspflichten einen Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG darstellen (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als (Beweis-)mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

    Erzwungene Aussagen unterliegen einem strafprozessualen Verwertungsverbot nach Maßgabe des § 136a StPO (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

    Ein dahingehend ausgestaltetes Schweigerecht wird in der Rechtsprechung als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 m.w.N.).

    In der Literatur wird das Verbot der Selbstbezichtigung im Strafprozess als eine durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotene Wertentscheidung zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten gewürdigt, hinter dem das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten müsse; die Menschenwürde gebiete, dass der Beschuldigte frei darüber entscheiden könne, ob er als Werkzeug zur Überführung seiner selbst benutzt werden dürfe (vgl. BVerfGE 56, 37 m.w.N.).

    Steht dem Beschuldigten nach der Verfassung ein Schweigerecht zu, so folgt daraus nicht nur ein Verwertungsverbot hinsichtlich erzwungener Aussagen (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92

    Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass der Schutz, den der Beschuldigte durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit genieße, auch nicht dadurch entwertet werden dürfe, dass er befürchten müsse, sein Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (unter Verweis auf BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Vielmehr dürfe das Schweigen als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz verwendet werden, wenn der Beschuldigte die Einlassung zur Sache im Ermittlungsverfahren oder während der Hauptverhandlung vollständig verweigere (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555).

    Das dem Beschuldigten im Strafverfahren aus den erörterten verfassungsrechtlich relevanten Gründen zustehende Schweigerecht wird ergänzt und abgesichert durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) hergeleiteten Anspruch auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Vielmehr darf das Schweigen des Beschuldigten als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus seinem Schweigen im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

  • BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91

    Auslieferung bei politisch motivierten Straftaten - IRA

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Dies stelle keine im Rahmen des § 73 IRG beachtliche Verletzung völkerrechtlicher Mindeststandards dar (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 10 zur weitgehend wortlautidentischen Vorschrift des § 4 Criminal Evidence Order 1988).

    Soweit sich das Kammergericht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91) berufen habe, vermöge dies in Anbetracht der seitdem erfolgten europarechtlichen Entwicklungen und der seitdem geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu überzeugen.

    Zwar hat die 3. Kammer des Zweiten Senats in einem Beschluss vom 22. Juni 1992 eine Auslieferung, in deren Folge in dem im ersuchenden Staat durchzuführenden Strafverfahren aufgrund einer § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 ähnlichen Regelung Schweigen des Angeklagten zu dessen Nachteil verwertet werden konnte, jedenfalls unter der Voraussetzung nicht als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen, dass das Schweigen des Angeklagten allein - wie gemäß § 38 Abs. 3 Criminal Justice and Public Order Act 1994 - eine Verteilung nicht tragen, sondern sich allenfalls unterstützend auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 9 ff.).

    Allerdings hat der Zweite Senat in der Zwischenzeit den der Entscheidung vom 22. Juni 1992 zugrunde gelegten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab für Auslieferungen, dementsprechend diese und die ihr zugrunde liegenden Akte nur auf die Wahrung des völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards (Art. 25 GG) sowie der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung zu überprüfen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 9), jedenfalls in Bezug auf Auslieferungen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls dahingehend konkretisiert, dass zumindest die durch Art. 1 GG verbürgten Gewährleistungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14, NJW 2016, S. 1149 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    In seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 habe das Bundesverfassungsgericht allerdings klargestellt, dass es im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall gewährleiste (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149).

    Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist daher auch bei der Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die deutsche öffentliche Gewalt sicherzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

    Verletzt die Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften die von Art. 1 GG gewährleisteten Grundsätze, so kann dies im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gerügt und festgestellt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149 ).

    Allerdings hat der Zweite Senat in der Zwischenzeit den der Entscheidung vom 22. Juni 1992 zugrunde gelegten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab für Auslieferungen, dementsprechend diese und die ihr zugrunde liegenden Akte nur auf die Wahrung des völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards (Art. 25 GG) sowie der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung zu überprüfen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 9), jedenfalls in Bezug auf Auslieferungen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls dahingehend konkretisiert, dass zumindest die durch Art. 1 GG verbürgten Gewährleistungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14, NJW 2016, S. 1149 ).

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07

    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat;

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass der Schutz, den der Beschuldigte durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit genieße, auch nicht dadurch entwertet werden dürfe, dass er befürchten müsse, sein Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (unter Verweis auf BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus seinem Schweigen im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

  • BVerfG, 13.03.1979 - 1 BvR 1085/77

    Nachreichen der Vertretungsvollmacht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren -

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Die Vollmacht für die Verfassungsbeschwerde muss jedoch grundsätzlich nicht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorgelegt werden; vielmehr kann sie nachgereicht werden (vgl. BVerfGE 50, 381 ).

    Allerdings kann das Bundesverfassungsgericht für die Nachreichung der Vollmacht eine Frist bestimmen (vgl. BVerfGE 50, 381 ).

  • BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13

    Erfolgloser Antrag der NPD auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03

    Anforderungen an die Dringlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

  • BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14

    Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 15.01.2003 - 1 BvQ 53/02

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen das In- Kraft-Treten des

  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00

    Unzulässiger, jedenfalls aber unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA, bei einer

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvR 309/15

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Sie muss dem Gericht vom Beteiligten unterzeichnet im Original übersandt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 1340/14 -, Rn. 9; Lenz/Hansel, BVerfGG, § 22, Rn. 16 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 22, Rn. 8 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15

    Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit

    Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare" - niemand soll gezwungen werden, sich selbst anzuklagen -, vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - NJW 1981, 1431 ff), der vor allem zu den anerkannten Prinzipien eines rechtstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 2272/96 -, BVerfGE 95, 220, 241; Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., Beschl. v. 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 -, juris Rn. 20).
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