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   BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07   

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BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07 (https://dejure.org/2007,1769)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2007 - 2 BvR 971/07 (https://dejure.org/2007,1769)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - 2 BvR 971/07 (https://dejure.org/2007,1769)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 5 Abs. 3 EMRK; § 121 StPO; § 122 StPO
    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen Haftprüfung (Begriff des "wichtigen Grundes"; Beschleunigungsgrundsatz; verzögerte Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens; Unterlassen von Ermittlungshandlungen über Monate hinweg; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft unter Verkennung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßheit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen Haftprüfung; Darlegungspflicht bezüglich der ein Urteil noch nicht zulassenden besonderen Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 121
    Auswirkungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 ; StPO § 121
    Folgen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Freilassung eines Untersuchungsgefangenen wegen Verfahrensverzögerung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rüffel für bayerische Justizbehörden - Sie verzögerten ein psychiatrisches Gutachten: Untersuchungshäftling ist freizulassen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Freilassung eines Untersuchungsgefangenen wegen Verfahrensverzögerung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.6.2007)

    Karlsruhe entlässt mutmaßlichen Verbrecher aus U-Haft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 286
  • StV 2007, 644
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (erste besondere Haftprüfung; Tatverdacht

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    Mit Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 - hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zu erneuter Entscheidung zurück.

    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

    Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK streitet und die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

    Das Oberlandesgericht hat nunmehr Gelegenheit, die bereits im Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 - dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben umzusetzen und den Haftbefehl aufzuheben.

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; siehe auch Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 837).

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

    Bei dieser klaren Gesetzeslage ist eine Korrektur durch die Rechtsprechung unzulässig (vgl. hierzu näher Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45 m.w.N.).

    Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK streitet und die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

    Untersuchungshaft darf nicht nach Art einer Strafe einen Rechtsgüterschutz vorwegnehmen, dem (erst) das materielle Strafrecht dienen soll (vgl. BVerfGE 19, 342 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; siehe auch Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 837).

  • OLG Köln, 18.08.1992 - HEs 136/92

    Untersuchungshaft; Fortdauer; Anordnung; Ermittlungshandlungen; Verfahren;

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    Je nach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von wenigen Wochen oder Monaten zu beanstanden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 ).

    Ergibt sich - wie hier -, dass über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hinweg keine verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden haben oder entsprechende Maßnahmen lediglich verzögerlich durchgeführt wurden, kann eine Fortdauer einer bereits mehr als sechs Monate andauernden Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 ; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn. 885).

  • OLG Jena, 12.01.1998 - 1 HEs 2/98

    Rechtfertigender wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft;

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) fehlt für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) ein wichtiger Grund regelmäßig dann, wenn die zu einer Verzögerung des Verfahrens führende Einholung eines Sachverständigengutachtens dadurch hätte vermieden werden können, dass unmittelbar nach Bekanntwerden des Begutachtungserfordernisses ein entsprechender Gutachtensauftrag erteilt worden wäre (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. März 1993 - HEs 13/93 -, StV 1993, S. 376; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 2 BL 498/92 -, StV 1993, S. 205; ThürOLG, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 1 HEs 2/98 -, StV 1998, S. 560 ; ThürOLG, Beschluss vom 26. März 2004 - 1 HEs 9/04 -, StV 2004, S. 664 ; ThürOLG, Beschluss vom 17. November 2004 - 1 HEs 39/04 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. September 2006 - 4420 BL-III-23/06, juris: stets ist auf eine zeitnahe Erstellung eines Gutachtens hinzuwirken; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 121 Rn. 40; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn. 879 und 885).

    a) Bei einer ungewöhnlichen Tatausführung oder einer zweifelhaften Motivlage ist es in der Regel geboten, einen Sachverständigen zur Würdigung des Täterverhaltens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen; denn die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat, kann von Staatsanwaltschaft und Gericht grundsätzlich nicht aus eigener Sachkunde beantwortet werden (vgl. ThürOLG, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 1 HEs 2/98 -, StV 1998, S. 560 ).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    Die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung sind im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

    Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass für den Beschwerdeführer nach wie vor die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK streitet und die Schwere der Tat und die im Raum stehende Straferwartung im Zusammenhang mit § 121 StPO ohne jede Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 u.a. -, Abs.-Nr. 45; 15. Februar 2007 - 2 BvR 2563/06 -, Abs.-Nr. 42 und 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 -, Abs.-Nr. 23).

  • OLG Zweibrücken, 18.11.1988 - 1 BL 61/88
    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    Je nach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von wenigen Wochen oder Monaten zu beanstanden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 - 1 HEs 14/92 -, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 - 2 Ws 90/85 H -, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 ).

    Ergibt sich - wie hier -, dass über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten hinweg keine verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden haben oder entsprechende Maßnahmen lediglich verzögerlich durchgeführt wurden, kann eine Fortdauer einer bereits mehr als sechs Monate andauernden Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. November 1988 - I BL 61/88 -, StV 1989, S. 158 f.; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 - HEs 136/92 -, StV 1992, S. 524 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 - 4420 BL-III-25/00 -, StV 2000, S. 515 ; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn. 885).

  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
    An einen zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. BGHSt 38, 43 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 - 1 Ws 607/82 -, StV 1982, S. 531 ; Beschluss vom 1. Februar 1991 - 2 Ws 632-633/90 -, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 - 2 Ws 312/92 -, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 - 2 Ws 86/96 -, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - 1 HEs 299/98 -, StV 2000, S. 36 ).

    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (vgl. nur BGHSt 38, 43 ).

  • OLG Hamm, 16.05.2000 - 5 BL 71/00

    Wichtiger Grund, Verhinderung des Sachverständigen, langer Zeitraum zwischen

  • OLG Bremen, 05.03.1992 - BL 248/91

    Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten i.R.d. diesem zur Last

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • OLG Nürnberg, 24.04.2007 - 1 Ws 248/07

    Zulässigkeit einer Haftfortdauer über neun Monate hinaus; Tragweite des

  • OLG Jena, 26.03.2004 - 1 HEs 9/04

    Haftprüfung

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • OLG Jena, 17.11.2004 - 1 HEs 39/04

    Haftprüfung, besondere

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • OLG Düsseldorf, 25.03.1996 - 2 Ws 86/96
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • OLG Schleswig, 02.04.1992 - 1 HEs 14/92

    Abschluß der Ermittlungen; Faktischer Abschluß; Ermittlungshandlungen;

  • OLG Düsseldorf, 01.02.1991 - 2 Ws 632/90
  • OLG Hamm, 23.12.1992 - 2 BL 498/92

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen einer Verzögerung des Verfahrens

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1992 - 2 Ws 312/92
  • OLG Oldenburg, 07.08.2006 - HEs 10/06

    Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verzögerung des ersten

  • OLG Braunschweig, 08.03.1993 - HEs 13/93
  • OLG Hamburg, 07.03.1985 - 2 Ws 90/85
  • OLG Oldenburg, 11.07.1990 - 1 HEs 31/90
  • KG, 30.06.1999 - 1 HEs 299/98

    Strafprozeßrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1982 - 1 Ws 607/82

    Zur Auslegung des Begriffs "anderer wichtiger Grund" in § 121 Abs. 1 StPO

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Der Eingriff in die Freiheit der Person ist nur solange hinzunehmen, als der legitime Schutzanspruch der staatlichen Gemeinschaft nicht anders gesichert werden kann als durch Inhaftierung (vgl. BVerfG vom 6.6.2007 - 2 BvR 971/07 - juris Rn. 21 = BVerfGK 11, 286 zur Untersuchungshaft).

    Aus diesem Grund darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa eine Überschreitung der in § 121 Abs. 1 StPO bestimmten Höchstdauer der Untersuchungshaft von sechs Monaten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nur ganz ausnahmsweise als zulässig erachtet werden (vgl. BVerfG vom 3.5.1966 BVerfGE 20, 45/49 f.; 36, 264/271; vom 6.6.2007 - 2 BvR 971/07 - juris Rn. 22).

  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, NJW 2006, 652; StV 2007, 644; StV 2008, 421).

    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644) Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481).

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2009 - 3 Ws 362/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen

    Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen (vgl. BVerfGE 36, 264; StV 2007, 254; StV 2007, 644; StV 2008, 421).

    Nur dann ist dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG StV 2000, 321; StV 2000, 322; StV 2006, 81; StV 2006, 73, 76; StV 2007, 254; StV 2007, 644; StV 2008, 421).

    Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen umfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. BVerfGE StV 2005, 220; StV 2007, 644).

  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 3 Ws 148/13

    Anforderungen an die Umsetzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Rahmen

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, NJW 2006, 652; StV 2007, 644; StV 2008, 421).

    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644) Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; Senat, a.a.O.; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481).

  • OLG Naumburg, 30.03.2020 - 1 Ws HE 4/20

    Die Verschiebung der Hauptverhandlung wegen der aktuellen Gefährdungslage durch

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672; Beschl. v. 15. Februar 2007, 2 BvR 2563/06, StV 2007, 366; Beschl. v. 6. Juni 2007, 2 BvR 971/07, StV 2007, 644; Beschl. v. 11. Juni 2008, 2 BvR 806/08, StV 2008, 421; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12

    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen

    Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, NJW 2006, 652; StV 2007, 644; StV 2008, 421).

    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644).

  • VerfGH Berlin, 25.04.2008 - VerfGH 164/07

    Teils wegen nicht genügender Substantiierung und fehlender Rechtswegerschöpfung

    Deren Zweck ist nicht seine Bestrafung, sondern die Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 - zitiert nach juris, Rn. 16, für das Bundesrecht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2007 - 2 BvR 971/07 - , Rn. 21).

    Er steht damit zugleich in Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 197/04, 197 A/04 - zitiert nach juris, Rn. 18, Beschluss vom 17. April 2007 - VerfGH 39/07, 39 A/07 - juris Rn. 16 , für das Bundesrecht: BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2007 - 2 BvR 971/07 - , Rn. 21 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 3 Ws 161/13

    Beschleunigungsgrundsatz, Haftsache, Terminsplanung, Urlaub

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, NJW 2006, 652; StV 2007, 644; StV 2008, 421).

    Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644) Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; Senat, a.a.O.; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001.35; StV 2006, 481).

  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 1 Ws 142/12

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgebots durch verspätete

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, NJW 2006, 652; StV 2007, 644; StV 2008, 421).
  • BGH, 13.04.2021 - AK 29/21

    Haftfortdauer über sechs Monate im Verfahren wegen Verdachts der

    Anhaltspunkte dafür, dass die Verzögerung vermeidbar gewesen ist und sich der zusätzliche Aufklärungsbedarf etwa erst später ergeben hat, liegen nicht vor (vgl. zu einer verspäteten Gutachtenbeauftragung BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 2 BvR 971/07, BVerfGK 11, 286, 295 f.).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
  • KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

  • OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07

    Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

  • KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Aufhebung eines Haftbefehls bei Verstoß gegen

  • OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 1 Ws 18/16

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens

  • OLG Hamm, 17.05.2011 - 1 Ws 218/11

    Beschleunigung in Haftsachen; Nichterholung eines Schuldfähigkeitsgutachtens

  • VG Frankfurt/Main, 15.10.2007 - 5 G 3109/07

    NPD-Demonstration am 20. Oktober 2007

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