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   BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17   

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https://dejure.org/2017,23498
BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17 (https://dejure.org/2017,23498)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2017 - 1 BvR 180/17 (https://dejure.org/2017,23498)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2017 - 1 BvR 180/17 (https://dejure.org/2017,23498)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Werturteile; Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz; Äußerung zum Zwecke der Rechtsverfolgung; Wahrnehmung berechtigter Interessen; Recht auf polemische Zuspitzung; kritische Äußerung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 185 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung eines Rechtsanwalts gem § 185 StGB wegen Vergleichs einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht mit einem "Musikantenstadl" - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der Ehrdelikte; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Grundrechtlicher Schutz einer polemischen oder verletzenden Formulierung einer Aussage

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG
    Anwalt darf Verhandlung mit "Musikantenstadel" vergleichen

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG
    Anwalt darf Verhandlung mit "Musikantenstadel" vergleichen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung eines Rechtsanwalts gem § 185 StGB wegen Vergleichs einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht mit einem "Musikantenstadl" - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zulässige Bezeichnung eines Strafverfahrens als "Musikantenstadl"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der Ehrdelikte; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Grundrechtlicher Schutz einer polemischen oder verletzenden Formulierung einer Aussage

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung eines Rechtsanwalts gem § 185 StGB wegen Vergleichs einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht mit einem "Musikantenstadl" - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "diese Hauptverhandlung glich einem "Musikantenstadl" - Beleidigung?

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Was erlauben Anwalt?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit deckt Bezeichnung einer mündlichen Verhandlung vor Gericht als Musikantenstadl - Keine Strafbarkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vergleich einer Gerichtsverhandlung mit Musikantenstadl nicht strafbar

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit: Anwalt darf Gerichtsverhandlung mit Musikantenstadl vergleichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2606
  • StV 2018, 407
  • AnwBl 2017, 999
  • AnwBl Online 2017, 562
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).

    b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • OLG Karlsruhe, 04.11.2019 - 2 Rv 34 Ss 714/19

    Beleidigung: Strafbarkeit des Vergleichs richterlichen Handelns mit NS-Justiz

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine demokratisch organisierte Gesellschaft, in der gerade die - auch scharfe - Kritik an staatlichem Handeln ohne Furcht vor Sanktionen von besonderer Bedeutung ist und möglich sein muss (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2017 - 1 BvR 180/17 -, juris Rn. 12 ; - 1 BvR 2433/17 - aaO, Rn. 17).

    Daneben darf auch Kritik an bereits abgeschlossenen Verfahren geübt werden (BVerfG - 1 BvR 180/17 - aaO, Rn. 14), so dass es nicht darauf ankommt, in welchem Stadium sich das Verfahren wegen der Richterablehnung befand, als die verfahrensgegenständliche Äußerung gemacht wurde - wobei im Übrigen eine Entscheidung in der Hauptsache ohnedies noch ausstand.

    Auch eine polemische oder verletzende Formulierung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfG - 1 BvR 2433/17 - aaO, Rn. 16; - 1 BvR 180/17 - aaO, Rn. 11).

  • OLG Rostock, 20.04.2018 - 20 RR 16/18

    Verbreitung einer Beleidigung in Telemedien: Unterschiedliche Verjährungsfristen

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt daher eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits gerecht wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06. Juni 2017 - 1 BvR 180/17 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 53 Ss 3/20

    Beleidigung durch Bezeichnung einer Mitarbeiterin des Ordnungsamts als "vorlaute

    Auch eine polemische oder verletzende Formulierung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (vgl. BVerfG NJW 2019, 2600; NJW 2017, 2606).
  • LG Mannheim, 27.06.2023 - 15 NBs 404 Js 33134/21

    Strafbarkeit bei Bezeichnung polizeilicher Maßnahmen als rassistisch

    Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vergleiche etwa BVerfG, B. v. 6.6.2017, 1 BvR 180/17; BVerfG B. v. 14.6.2019, 1 BvR 2433/17, beides bei juris).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Des Weiteren war im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Angeschuldigten nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit (z.B. gegenüber der Presse) getätigt wurde, sondern im Rahmen eines strafprozessualen Schlussplädoyers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 06.06.2017 - 1 BvR 180/17 in: NJW 2017, 2606).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Des Weiteren ist im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Rechtsanwalts nicht in der Öffentlichkeit (z.B. gegenüber der Presse) gemacht wurde, sondern im Rahmen eines Schriftsatzes an das Gericht (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss v. 06.06.2017 - 1 BvR 180/17).
  • KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen die Menschenwürde verletzender Äußerungen

    Ein besonders hohes Gewicht ist der Meinungsfreiheit jedoch vor allem dann beizumessen, wenn es um Kritik an staatlichen Einrichtungen oder Maßnahmen der öffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1995, a. a. O., Rn. 119, und vom 6. Juni 2017 - 1 BvR 180/17 -, juris Rn. 12), während der Angeklagte hier einen an dem Verfahren unbeteiligten Dritten herabwürdigte.
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