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   BVerfG, 06.07.2009 - 2 BvR 703/09   

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BVerfG, 06.07.2009 - 2 BvR 703/09 (https://dejure.org/2009,7032)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2009 - 2 BvR 703/09 (https://dejure.org/2009,7032)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2009 - 2 BvR 703/09 (https://dejure.org/2009,7032)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 463 StPO; § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 2 StGB
    Anspruch auf faires Verfahren (Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Verfahren der jährlichen Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine generelle und vom Einzelfall unabhängige Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers im Verfahren zur Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem §§ 67d Abs 2, 67e Abs 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 463 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3153
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2009 - 2 BvR 703/09
    Die Verfassung will sicherstellen, dass der Beschuldigte auf den Gang und das Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 6, 326 ).
  • BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 792/05

    Recht auf ein faires Verfahren (Bestellung eines Pflichtverteidigers im

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2009 - 2 BvR 703/09
    Die Verfassung will sicherstellen, dass der Beschuldigte auf den Gang und das Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 6, 326 ).
  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2009 - 2 BvR 703/09
    Vielmehr ist es geboten, aber auch ausreichend, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Bestellung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773 zur Frage der Strafrestaussetzung).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 WD 6.14

    Mitwirkung; Verteidiger; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Gebotenheit;

    Die Norm ist - wie die strafprozessuale Parallele des § 140 Abs. 2 StPO - Konkretisierung des Rechtsstaatsgebotes in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung und stellt sicher, dass der Beschuldigte nicht nur Objekt des gegen ihn geführten Verfahrens ist, sondern die Möglichkeit hat, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, jeweils Kammerbeschlüsse des 2. Senats, 3. Kammer, Beschlüsse vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 786/02 - Rn. 3, vom 13. November 2005 - 2 BvR 792/05 - Rn. 19 und vom 6. Juli 2009 - 2 BvR 703/09 - Rn. 4; 1. Kammer, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1916/05 - Rn. 4 und vom 14. August 2007 - 2 BvR 1246/07 - Rn. 5 - alle juris).
  • OLG Braunschweig, 20.06.2017 - 1 Ws 156/17

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Maßregelvollstreckungsverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senates, die auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2009 - 2 BvR 703/09, NJW 2009, 3153) genügt, ist im Maßregelvollstreckungsverfahren über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig, wenn sonst ersichtlich ist, dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann, oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist.
  • KG, 03.11.2014 - 2 Ws 356/14

    Verteidigerbestellung in Vollstreckungsverfahren

    In allen genannten Konstellationen ist jedoch von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Bestellung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 2 BvR 703/09 - juris; BVerfG NJW 2002, 2773).
  • OLG Braunschweig, 18.12.2014 - 1 Ws 343/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Maßregelvollstreckungsverfahren nur bei

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig, die auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2009 - 2 BvR 703/09 -, juris) genügt, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in entsprechender Anwendung der §§ 140 Abs. 2, 141ff. StPO nicht in allen Fällen der Überprüfung gemäß § 67d und § 67e StGB, sondern nur dann erforderlich, wenn insbesondere aufgrund von Besonderheiten oder Schwierigkeiten im Diagnose- und Prognosebereich als evident erscheint, dass sich der Verurteilte angesichts seiner Erkrankung nicht selbst verteidigen kann, oder wenn sonst die Würdigung aller Umstände - wobei der Dauer der weiteren Freiheitsentziehung besonderes Gewicht zukommt - das Vorliegen eines schwerwiegenden Falles ergibt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 20.06.2013 - 1 Ws 167/13 - und Beschluss vom 11.08.2014 - 1 Ws 232/14 - unveröffentlicht, jeweils m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.04.2023 - 2 Ws 116/23

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Vollstreckungsverfahren; Erledigung; Maßregel;

    Verfassungsrechtlich ist es geboten, aber auch ausreichend, in Konstellationen in denen die Bestellung eines Verteidigers nicht gem. § 463 StPO zwingend ist, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist ( BVerfG Beschl. v. 6.7.2009 - 2 BvR 703/09 , BeckRS 2009, 38656, beck-online für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. §§ 67d Abs. 2, 67e StGB ).
  • OLG Celle, 20.03.2023 - 2 Ws 116/23

    Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungsverfahren, Erledigung der Unterbringung

    Verfassungsrechtlich ist es geboten, aber auch ausreichend, in Konstellationen in denen die Bestellung eines Verteidigers nicht gem. § 463 StPO zwingend ist, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist (BVerfG Beschl. v. 6.7.2009 - 2 BvR 703/09, BeckRS 2009, 38656, beck-online für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. §§ 67d Abs. 2, 67e StGB).
  • KG, 05.11.2020 - 5 Ws 217/19

    Pflichtverteidigung im Anhörungsrügeverfahren

    Dabei besteht in einem - abweichend vom Erkenntnisverfahren - nicht kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren wie dem Nachverfahren gemäß § 33a StPO in weitaus geringerem Maße ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Betroffenen, weshalb die genannten Merkmale daher einschränkend und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sind (vgl. für das Vollstreckungsverfahren BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 2 BvR 703/09 - juris; BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 Ws 156/17 - juris; Senat, Beschluss vom 13. April 2018, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 06.03.2013 - Ws 26/13

    Psychiatrie; Psychiatrische Unterbringung; Intelligenzminderung;

    Ein Pflichtverteidiger ist aber jedenfalls dann gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen, wenn im konkreten Fall mit Hilfe eines Sachverständigen die Diagnose abzuklären ist und der Untergebrachte allein nicht in der Lage ist, der erforderlichen Fachdiskussion zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2009, 2 BvR 703/09, juris, Rn. 4).
  • OLG Dresden, 28.07.2010 - 23 WF 535/20

    Verfahrenskostenhilfe; Vaterschaftsfeststellung; Anwaltsbeiorndung

    Die rein existenzielle Bedeutung eines Verfahrens zwingt auch verfassungsrechtlich nicht zur Bestellung eines Rechtsanwalts (BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 06.07.2009, 2 BvR 703/09, juris, für die Ablehnung einer Bestellung eines Verteidigers im Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 67d Abs. 2, 67e Abs. 2 StGB.).
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