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   BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96   

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https://dejure.org/1996,8518
BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 (https://dejure.org/1996,8518)
BVerfG, Entscheidung vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 (https://dejure.org/1996,8518)
BVerfG, Entscheidung vom 06. August 1996 - 1 BvR 1609/96 (https://dejure.org/1996,8518)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Schulwechsels in ein anderes Bundesland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96
    a) Das einzelne Kind hat aufgrund des Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen (vgl. BVerfGE 45, 400 [417]).

    c) Da die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts schon aus diesem Grund begründet ist, kann hier (wie in der Entscheidung BVerfGE 45, 400 [417]) noch offenbleiben, welchen Inhalt das kindliche Entfaltungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG im einzelnen hat, insbesondere ob und inwieweit es Elemente eines Rechts auf Bildung, ungeachtet auch von Ländergrenzen, umfaßt.

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96
    Wie bei der Rücknahme und dem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (vgl. dazu BVerfGE 59, 128 [165 ff.]) gehört es aber auch hier zu den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten (vgl. BVerfGE 30, 392 [403 f.]), daß es dem Betroffenen grundsätzlich möglich sein muß, gegenüber einer Verwaltungsmaßnahme, die ihn nach Änderung der Grundlagen seiner bisherigen Planung überraschend und unerwartet nachteilig betrifft, Vertrauensschutz geltend zu machen und damit eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen.
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96
    Wie bei der Rücknahme und dem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (vgl. dazu BVerfGE 59, 128 [165 ff.]) gehört es aber auch hier zu den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten (vgl. BVerfGE 30, 392 [403 f.]), daß es dem Betroffenen grundsätzlich möglich sein muß, gegenüber einer Verwaltungsmaßnahme, die ihn nach Änderung der Grundlagen seiner bisherigen Planung überraschend und unerwartet nachteilig betrifft, Vertrauensschutz geltend zu machen und damit eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen.
  • BVerfG, 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14

    Keine Verpflichtung zur Einrichtung eines gesonderten Unterrichtsfachs Ethik an

    (1) Die Existenz eines - gegebenenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden - "Rechts auf Bildung" ist umstritten (offengelassen in BVerfGE 45, 400 und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 1996 - 1 BvR 1609/96 -, juris, Rn. 10 ff., 13; bejahend BVerwGE 47, 201 und BVerwGE 56, 155 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit der Ableitung eines solchen Rechts aus dem Grundgesetz bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400, 417, und Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.1996 - 1 BvR 1609/96 -, Juris Rn. 10 ff., 13; für ein solches Recht: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn 31; verneinend: Murswiek, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 111).
  • VG Hamburg, 16.02.2017 - 2 E 479/17

    Länderübergreifende Aufnahme eines Schülers - sonderpädagogischer Förderbedarf

    Das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Recht des einzelnen Kindes auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen (dazu BVerfG, Beschl. v. 22.6.1977, 1 BvR 799/76, BVerfGE 45, 400, juris Rn. 65; Kammerbeschl. v. 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, juris Rn. 10) vermittelt der in Niedersachsen wohnenden Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Aufnahme in eine Schule in Hamburg.

    Zu den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten gehört, dass es dem Betroffenen grundsätzlich möglich sein müsse, gegenüber einer Verwaltungsmaßnahme, die ihn nach Änderung der Grundlagen seiner bisherigen Planung überraschend und unerwartet nachteilig betrifft, Vertrauensschutz geltend zu machen und damit eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.8.1996, a.a.O., Rn. 10).

    Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist in einem Fall bejaht worden, in dem der Antrag auf Schulwechsel nach Hamburg vor der Änderung der Verwaltungspraxis, niedersächsische Kinder grundsätzlich nicht mehr aufzunehmen, im Jahr 1996 gestellt worden war (BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.8.1996, a.a.O., Rn. 11 f.).

    Dahinstehen kann, welchen Inhalt das kindliche Entfaltungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG im Einzelnen hat, insbesondere ob und inwieweit es Elemente eines Rechts auf Bildung, ungeachtet auch von Ländergrenzen, umfasst (offenlassend ebenso BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.8.1996, a.a.O., Rn. 13).

  • VG Hamburg, 23.05.2011 - 15 E 952/11

    Schulbesuch auswärtiger Schüler in Hamburg; Zumutbarkeit des Schulweges

    Ein bundesländergrenzenübergreifendes verfassungsunmittelbares Recht auf Bildung (offen insoweit BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 13; bezweifelnd VG Hamburg, Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09, Juris Rn. 6) kann allenfalls in besonderen Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen die Verweigerung des Schulbesuchs im anderen Bundesland unverhältnismäßig stark in den Schutzbereich der Grundrechte des Kindes und seiner Eltern eingreifen würde.

    Zwar hat jedes Kind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen (vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 10).

    Zwar kann es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn eine Maßnahme Betroffene überraschend und unerwartet nachteilig betrifft und insoweit keine ausdrücklichen Härteregelungen geschaffen wurden (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 10 ff.).

  • BVerwG, 24.07.2020 - 6 BN 3.19

    Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der Schulwegbeförderung

    Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, inwieweit das kindliche Recht auf Selbstentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG Elemente eines Rechts auf Bildung enthält (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 und vom 6. August 1996 - 1 BvR 1609/96 - BeckRS 1996, 12489 Rn. 15).
  • VG Regensburg, 25.01.2021 - RN 3 E 21.34

    Kein Anspruch auf Videounterricht nach Stundenplan - Eilrechtsschutzantrag von

    Auch soweit man die Existenz eines aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Rechts auf Bildung bejaht (offen gelassen in BVerfGE 45, 400 und BVerfG, B. der 1. Kammer des 1. Senats v. 6.8.1996 - 1 BvR 1609/96 - juris, Rn. 10 ff.; bejahend: BVerwGE 47, 201 und BVerwGE 56, 155 ), käme den Landesgesetzgebern zudem eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Organisation, den Erziehungsprinzipien und der Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu.
  • VG München, 07.09.2021 - M 3 E 21.3962

    Kein Anspruch auf Präsenzunterricht ohne Coronatest

    "Auch soweit man die Existenz eines aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Rechts auf Bildung bejaht (offen gelassen in BVerfGE 45, 400 und BVerfG, B. der 1. Kammer des 1. Senats v. 6.8.1996 - 1 BvR 1609/96 - juris, Rn. 10 ff.; bejahend: BVerwGE 47, 201 und BVerwGE 56, 155 ), käme den Landesgesetzgebern zudem eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Organisation, den Erziehungsprinzipien und der Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu.
  • VG München, 24.04.2007 - M 3 K 06.3586
    Das verfassungsrechtlich begründete Persönlichkeitsrecht des Schülers schützt ihn aber nicht vor sachlich vertretbaren - in Einklang mit dem Schulgesetz stehenden - schulorganisatorischen Änderungen (BVerfG vom 26.2.1980 Az. 1 BvR 684/78 BVerfGE 53, 185; BVerfG vom 22.6.1977 Az. 1 BvR 799/76 BVerfGE 45, 400; BVerfG vom 6.8.1996 Az. 1 BvR 1609/96 Bayern-Recht).
  • VG Schwerin, 28.08.1998 - 6 A 1901/97

    Gestattung des Besuchs einer anderen als der örtlich zuständigen Schule;

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  • VG Hamburg, 06.07.2009 - 15 E 1533/09

    Recht auf Bildung - bundesländerübergreifend

    Allerdings steht dem Antragsteller unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht (auch) auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Anlagen und Befähigungen zu (vgl. BVerfG, 1. Kammer 1. Senat, Beschl. v. 6.08.1996 - 1 BvR 1609/96 - Juris Rn. 10).
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