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   BVerfG, 06.09.2004 - 2 BvR 1280/04   

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https://dejure.org/2004,15323
BVerfG, 06.09.2004 - 2 BvR 1280/04 (https://dejure.org/2004,15323)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2004 - 2 BvR 1280/04 (https://dejure.org/2004,15323)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2004 - 2 BvR 1280/04 (https://dejure.org/2004,15323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen Einstellung eines wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Körperverletzung eingeleiteten Strafverfahrens

  • Judicialis

    JGG § 47 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 47 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit einer Verfahrenseinstellung im jugendgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.01.1983 - 2 BvR 92/83
    Auszug aus BVerfG, 06.09.2004 - 2 BvR 1280/04
    Dass das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 JGG ohne Zustimmung des Beschwerdeführers beschlossen hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu bestanden (vgl. den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 - 2 BvR 92/83 -).

    Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 3 JGG vorgesehene Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses unterliegt nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (- 2 BvR 92/83 -) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99

    Mangels Beschwer unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2004 - 2 BvR 1280/04
    Durch die Verfahrenseinstellung entstehen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile; er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (vgl. den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, Juris).
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    c) Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber strafprozessualen Einstellungsentscheidungen hat die Kammerrechtsprechung ferner in Fällen groben prozessualen Unrechts erwogen, solche aber bisher nicht als gegeben erachtet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, juris, Rn. 2).
  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 51/14

    Einstellung eines Strafverfahrens ohne Auslagenerstattung verletzt nicht die

    aa) Durch die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens nach § 47 Abs. 2 JGG entstehen dem Betroffenen keine Rechtsnachteile; er steht vielmehr weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (vgl. zum Bundesrecht BVerfG-K, Beschl. v. 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 -) und ist somit nicht beschwert (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg).
  • BGH, 13.12.2018 - 3 StR 386/18

    Strafschärfende Berücksichtigung von Voreintragungen im Erziehungsregister

    Mit der jeweiligen Verfahrensweise war keine Feststellung der Schuld verbunden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04, juris Rn. 2; vom 8. März 2017 - 2 BvR 2282/16, NJW 2017, 1539 Rn. 14).
  • KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20

    Fehlende Beschwer bei Freispruch

    b) Soweit das Bundesverfassungsgericht - allerdings in einem arbeitsrechtlichen Verfahren - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Eingreifen bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 - und 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -) die Möglichkeit angedeutet hat, dass eine Ausnahme von dem in allen Verfahrensarten geltenden Grundsatz, dass sich eine Beschwer nur aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, in eng begrenzten Fällen grob prozessualen Unrechts gemacht werden könne sowie in einem Verfahren, in dem ein strafprozessualer Freispruch angegriffen wurde, zumindest kurz geprüft hat, ob die Urteilsgründe "Züge des Willkürlichen" trügen, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Angreifbarkeit freisprechender Urteile durch den Freigesprochenen.
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