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   BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 173/15   

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https://dejure.org/2016,32038
BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 173/15 (https://dejure.org/2016,32038)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2016 - 1 BvR 173/15 (https://dejure.org/2016,32038)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2016 - 1 BvR 173/15 (https://dejure.org/2016,32038)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 99 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Außerordentliche Rechtsbehelfe (hier: "außerordentliche Beschwerde" zum OLG gegen Entscheidung des LG über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) gehören nicht zum Rechtsweg und sind nicht aus Subsidiaritätsgründen vor Erhebung der ...

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer verspätet eingelegten Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Außerordentliche Rechtsbehelfe (hier: "außerordentliche Beschwerde" zum OLG gegen Entscheidung des LG über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) gehören nicht zum Rechtsweg und sind nicht aus Subsidiaritätsgründen vor Erhebung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Unzulässigkeit einer verspätet eingelegten Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und die Beschwerdefrist

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 173/15
    Muss der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus von einer Möglichkeit zur Beseitigung der von ihm gerügten Grundrechtsverletzung Gebrauch machen, dann ist erst die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf für den Beginn der Monatsfrist maßgebend (BVerfGE 122, 190 ).

    Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 122, 190 ).

    Mit Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 ) hat das Bundesverfassungsgericht daher entschieden, dass außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen und daher nicht zum Rechtsweg gehören, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert (vgl. auch BVerfGE 122, 190 ).

    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde darf auch über den Rechtsweg im engeren Sinne hinaus nicht von der vorherigen erfolglosen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 122, 190 ).

    Eine solche Auslegung wäre bereits mit dem erkennbaren Willen des für den Beschwerdeführer handelnden rechtskundigen Bevollmächtigten unvereinbar (vgl. BVerfGE 122, 190 ).

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aus diesem Grund nicht erlangt werden (vgl. BVerfGE 122, 190 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 173/15
    Sie wurde als außerordentlicher Rechtsbehelf von den Fachgerichten - in mehr oder weniger engen Grenzen - gegen Entscheidungen für zulässig erachtet, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, um Rechtsschutzlücken zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Mit Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 ) hat das Bundesverfassungsgericht daher entschieden, dass außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen und daher nicht zum Rechtsweg gehören, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert (vgl. auch BVerfGE 122, 190 ).

    Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde darf auch über den Rechtsweg im engeren Sinne hinaus nicht von der vorherigen erfolglosen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 122, 190 ).

    Schließlich betraf der angegriffene Beschluss des Landgerichts unter anderem bereits die Zurückweisung einer Anhörungsrüge, sodass für eine weitere Anhörungsrüge auch kein Raum wäre (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Denn außerordentliche Rechtsbehelfe unterliegen nicht dem Grundsatz der Subsidiarität (BVerfGE 107, 395 ).

  • BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 173/15
    Wenn ein Gericht den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde als unstatthaft verwirft, ist dies weder unvertretbar noch verletzt es den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 -, NJW 2007, S. 2538 ).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 173/15
    Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 122, 190 ).
  • StGH Hessen, 13.02.2019 - P.St. 2693

    Die Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Grundrechtsklage setzt auch die

    - Grundlegend BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 [203] = juris, Rn. 39; BVerfG [K], Beschluss vom 06.09.2016 - 1 BvR 173/15 -, juris, Rn. 11 -.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 21/19

    Verfassungsbeschwerde wegen des Ausgangs eines strafrechtlichen

    Muss - wie vorliegend (vgl. §§ 172 ff. StPO) - nach § 54 Satz 1 VerfGHG vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft werden, so wird der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. zu den insoweit parallelen Vorschriften der § 93 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 6. September 2016 - 1 BvR 173/15 -, juris, Rn. 8 m. w. N.).
  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 151/16

    Keine erneute Anhörungsrüge

    BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11, und vom 06.09.2016, Az.: 1 BvR 173/15), BSG (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C, vom BVerfG bestätigt mit Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2008, Az.: 1 BvR 2612/07), BVerwG (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und BGH (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. LSG (vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.09.2011, Az.: L 7 AS 706/11 B ER RG, vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15).
  • LSG Bayern, 26.10.2016 - L 15 SB 142/16

    Keine wiederholende Anhörungsrüge

    BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11, und vom 06.09.2016, Az.: 1 BvR 173/15), BSG (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C, vom BVerfG bestätigt mit Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2008, Az.: 1 BvR 2612/07), BVerwG (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)), und BGH (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. LSG (vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.09.2011, Az.: L 7 AS 706/11 B ER RG, vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15).
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