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   BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16   

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BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,28209)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,28209)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,28209)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 35 Criminal Justice and Public Order Act [GB]; § 38 Abs. 3 Criminal Justice and Public Order Act [GB]
    Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Verfassungsidentität als Grenze des Anwendungsvorrangs; grundsätzliches Vertrauen gegenüber Mitgliedsstaaten der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die Auslieferung an das Vereinigte Königreich nicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 79 Abs 3 GG
    Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik festgenommenen Ausländers - zu Fällen, in denen der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung auf der Basis eines europäischen Haftbefehls; Einhaltung des Schweigerechts als Mindeststandard der Beschuldigtenrechte im Rechtsraum der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik festgenommenen Ausländers - zu Fällen, in denen der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung auf der Basis eines europäischen Haftbefehls; Einhaltung des Schweigerechts als Mindeststandard der Beschuldigtenrechte im Rechtsraum der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik festgenommenen Ausländers - zu Fällen, in denen der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die Auslieferung an das Vereinigte Königreich nicht

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil, oder: Andere Länder, andere Sitten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nemo tenetur - und die Auslieferung des schweigenden Angeklagten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schweigen im Strafprozess: Nachteilige Verwertung verletzt nicht die Menschenwürde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die Auslieferung an das Vereinigte Königreich nicht

Besprechungen u.ä.

  • lawblog.de (Kurzanmerkung)

    Bis aufs Stützgerüst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 241
  • DÖV 2016, 1006
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91

    Auslieferung bei politisch motivierten Straftaten - IRA

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Mit Beschluss vom 29. März 2016 ordnete das Kammergericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an und führte aus, dass mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10) kein Anlass zu der Annahme bestehe, dass aus § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 ein Auslieferungshindernis folge.

    Zur Begründung seiner Auffassung verwies der Senat auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10), der die wortlautidentische Vorschrift des § 4 Criminal Evidence (Northern Ireland) Order 1988 zum Gegenstand gehabt habe.

    Soweit sich das Kammergericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris) berufen habe, vermöge dies in Anbetracht der seitdem erfolgten europarechtlichen Entwicklungen und der seitdem geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu überzeugen.

    Vor dem Hintergrund, dass die Achtung der Menschenwürde eine Würdigung und Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Beschuldigten nicht unter allen Umständen verbietet, sind auch die Ausführungen der 3. Kammer des Zweiten Senats in ihrem Beschluss vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10 f.) zu verstehen, wonach eine Auslieferung von Verfassungs wegen auch dann zulässig sein kann, wenn das Schweigen des Beschuldigten im ersuchenden Staat als belastendes Indiz gewertet werden darf.

    Unter Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris) hat es hierin jedoch kein Auslieferungshindernis gesehen, da § 38 Abs. 3 desselben Gesetzes klarstelle, dass das in § 35 genannte Aussageverhalten nicht alleinige Grundlage einer Verurteilung sein könne.

    Darüber hinaus hat das Kammergericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine Verurteilung nach den Vorschriften des Criminal Justice and Public Order Act 1994 nicht allein auf das Schweigen des Beschwerdeführers gestützt werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92

    Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 95, 220 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; 16, 116 ; 17, 253 ; 18, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 95, 220 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; 16, 116 ; 17, 253 ; 18, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30).

    Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 18, 144 ).

    Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 1, 156 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Sie sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 133, 168 ).

    Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist daher auch bei der Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die deutsche öffentliche Gewalt im Einzelfall sicherzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

    Verletzt die Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften die von Art. 1 GG gewährleisteten Grundsätze, so kann dies im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gerügt und festgestellt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

    Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

    Stellt sich danach heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2734/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 95, 220 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; 16, 116 ; 17, 253 ; 18, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30).

    Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 18, 144 ).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvL 19/08

    Fehlende Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit von § 19 TabStG im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 95, 220 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; 16, 116 ; 17, 253 ; 18, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30).

    Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 1, 156 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07

    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat;

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97

    Verwertbarkeit von gegenüber einem Kaufhausdetektiv gemachten Äußerungen im

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 25.08.2014 - 2 BvR 2048/13

    Verständigung im Strafverfahren: Angeklagter muss vor seiner Zustimmung belehrt

  • EGMR, 08.02.1996 - 18731/91

    JOHN MURRAY v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 06.08.2009 - 2 BvR 2280/07

    Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe (Drogenkonsum; einschlägige

  • EGMR, 07.04.2015 - 16667/10

    O'DONNELL v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 281/03

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von

  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 930/92

    Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen bei Verurteilung wegen einer

  • BVerfG, 30.06.2013 - 2 BvR 85/13

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Rechtsstaatsprinzip; faires

  • BVerfG, 21.04.2010 - 2 BvR 504/08

    Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare);

  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • EGMR, 25.02.1993 - 10828/84

    FUNKE v. FRANCE

  • EGMR, 02.05.2000 - 35718/97

    CONDRON c. ROYAUME-UNI

  • BVerfG, 05.04.2010 - 2 BvR 366/10

    Unschuldsvermutung (verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen;

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01

    Zum Auskunftsverweigerungsrecht über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten -

  • EGMR, 08.10.2002 - 44652/98

    BECKLES v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 467/08

    Pflicht zur Offenbarung von Straftaten bei Abgabe einer eidesstattlichen

  • EGMR, 10.03.2009 - 4378/02

    Recht auf ein faires Verfahren (heimliche Ermittlungsmethoden; Umgehungsverbot;

  • BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvL 13/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 393 Abs 2 S 2 AO 1977 mit Art

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diaspora; Diaspora-Status;

    Es schützt beispielsweise die persönliche Ehre (BVerfG, Beschl. v. 15.8.1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 6), vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris; v. 26.2.1997 - 1 BvR 2172/96 -, BVerfGE 95, 220, juris Rn. 82; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 34) und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfG, Urt. v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202, juris Rn. 44).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 26; Beschl. v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 2; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 35 f.).

    Der Kläger wird daher auch nicht vor das Dilemma gestellt, entweder wegen der zu offenbarenden Handlung oder wegen einer falschen Auskunft oder Aussage belangt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 14, 17 f., 23 f., 27 f.; v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 5; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 20 f.).

  • BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 80, 109 ; 95, 220 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.).

    Der Beschuldigte beziehungsweise Betroffene muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er mitwirkt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

    Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 1, 156 ; 15, 457 ; 17, 253 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2018 - 4 B 4.17

    Pflicht eines Polizeibeamten zum Tragen eines Namensschildes auf der

    Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 - juris Rn. 34 ff.).
  • LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16

    Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft

    Eine Rechtshilfeentscheidung ist somit nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet sein sollte, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist, sondern erst dann, wenn selbst der Kernbereich des nemo-tenetur-Grundsatzes nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 36, juris).
  • OVG Hamburg, 27.10.2021 - 4 Bf 106/20

    Rückkehr von erwachsenen Eritreern

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 26; Beschl. v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 2; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 35 f.).
  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit wird zudem ausdrücklich durch Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) und durch das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK gewährleistet (vgl. dazu insgesamt BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 Rn. 34 sowie JJR/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 393 Rn. 8 f. jeweils mwN).
  • FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14

    Abgabenordnung: Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei Bestehen des

    aa) Die Selbstbelastungsfreiheit des Steuerpflichtigen wird aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und besagt, dass im Rahmen eines Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.1.1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37; vom 7.7.1995 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555 und zuletzt vom 6.9.2016 2 BvR 890/16, JZ 2016, 1113).
  • BerGH Heilberufe Hamburg, 04.11.2020 - 15 Bf 63/20

    Atteste - eine leidige Pflicht mit vielen Stolperfallen für den Arzt

    Die erstinstanzliche Maßnahmebemessung ist insofern rechtsfehlerhaft, weil sie gegen das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 - EuGRZ 2016, 570 Rn. 34) sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht des Soldaten auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) verstößt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 76).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WD 9.19

    Einstellung des Verfahrens bei rechtswidriger Inanspruchnahme dienstlichen

    Die erstinstanzliche Maßnahmebemessung ist insofern rechtsfehlerhaft, weil sie gegen das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 - EuGRZ 2016, 570 Rn. 34) sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht des Soldaten auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) verstößt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 76).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 N 31.15

    Vorlage bzw. Aushändigung eines Fahrtenbuchs; (kein) Verstoß gegen den Grundsatz

    Zwar vermittelt der "nemo-tenetur-Grundsatz" auch ein "Recht auf Passivität", d.h. auf Mitwirkungsfreiheit, denn der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht auf ein faires Verfahren) fließende Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit sowie das Recht, sich im Rahmen des Strafverfahrens bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht durch seine eigene Aussage bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beitragen zu müssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 - juris, nichtamtlicher Orientierungssatz 2b, Rn. 35).
  • VK Sachsen-Anhalt, 27.03.2019 - 2 VK LSA 23/18

    Dosierhöhe offen: Leistungsbeschreibung nicht eindeutig!

  • VK Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 VK LSA 23/18

    Nachprüfung der Vergabe von Apothekenleistungen: Preis als einziges

  • VG Düsseldorf, 21.04.2017 - 17 K 2685/17
  • OVG Hamburg, 04.11.2020 - 15 Bf 63/20
  • VG München, 23.03.2023 - M 3 S 23.420

    Schulische Ordnungsmaßnahme, Ausschluss vom Unterricht

  • VG München, 11.01.2021 - M 31 S 20.33463

    Widerruf des internationalen Schutzes aufgrund einer Freiheitsstrafe wegen

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