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   BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82   

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BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 (https://dejure.org/1987,8)
BVerfG, Entscheidung vom 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 (https://dejure.org/1987,8)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 (https://dejure.org/1987,8)
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Arbeiterleihe

Art. 14 GG;

§ 31 BVerfGG, kein Normwiederholungsverbot

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Neuregelung - Verfassungsgericht - Entscheidungen - Inhaltsgleich

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 84
  • NJW 1988, 1195
  • MDR 1988, 464
  • DVBl 1988, 338
  • BB 1988, 561
  • DB 1988, 605
 
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Wird zitiert von ... (440)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Gleiches gilt für die beschwerdeführenden Gesellschaften zu 1a), 2a) und b) und 3) (vgl. BVerfGE 20, 323 (336); 21, 261 (266); 68, 193 (214) m.w.N.).

    Die durch das Ver- und Entleihverbot beschränkten Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen der Verleihunternehmen und der Bauunternehmen sind unwiderruflich für die Dauer der Geltung und Beachtung des Verbotes entgangen (vgl. auch BVerfGE 68, 193 (215 f.)).

    Prüfungsmaßstab ist daher in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 291 (308 ff.); 68, 193 (216); 68, 272 (281 f.) m.w.N.).

    Keine andere Beurteilung rechtfertigen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 68, 193 (219)) betriebswirtschaftliche Mehrkosten des verbotsbedingten Flexibilitätsverlustes oder eine Verschlechterung der Marktsituation dadurch, daß solche Aufträge nicht mehr angenommen werden können, zu deren Erledigung es der Arbeitskraft nur zeitweilig benötigter, auf dem Aushilfsarbeitsmarkt nicht zu erlangender spezialisierter Arbeitnehmer bedarf.

    Er würde jedenfalls nicht bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und tatsächliche Gegebenheiten umfassen (vgl. BVerfGE 68, 193 (222 f.)) wie die bestehenden Geschäftsverbindungen, den erworbenen Kundenstamm oder die Marktstellung.

    Betrifft die beanstandete Regelung die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 68, 193 (223 f.) m.w.N.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Die Beschwerdeführer sind durch § 12 a AFG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen (vgl. BVerfGE 60, 360 (370); 70, 1 (21 f.) m.w.N.; st. Rspr.).

    Durch diese zum Vergleich gestellten Sachverhalte sind die Verleihunternehmen nicht selbst betroffen (vgl. BVerfGE 70, 1 (35)).

    Der Beruf eines Verleihers kann weiterhin gewählt und auch nach Verschließung eines Teilmarktes, der etwa 20 vom Hundert des statistisch erfaßten Verleihs konzessionierter Verleiher ausmachte, bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt (BVerfGE 70, 1 (30) m.w.N.), sinnvoll ausgeübt werden.

    Ein Gemeinwohlbelang von ebenfalls hoher Bedeutung ist die Sicherung der finanziellen Stabilität der Träger der Sozial versicherung (vgl. BVerfGE 70, 1 (26, 30) m.w.N.), denen durch die verschiedenen Formen illegaler Leiharbeit Beitragsverluste in beträchtlicher Höhe entstehen; hinzu kommen den Staat treffende Ausfälle im Steueraufkommen.

    Dieses Grundrecht ist schon deshalb nicht verletzt, weil das streitige Verbot die Verleihunternehmen und die Betriebe des Baugewerbes nicht in der Ausübung von Eigentümerbefugnissen oder im Ergebnis ihrer beruflichen Betätigung trifft, sondern sich auf die Art der Berufsausübung bezieht (vgl. BVerfGE 65, 237 (248); 70, 1 (31) m.w.N.).

    Eine rechtliche Unterscheidung je nach Art und Umfang des Verleihes in das Baugewerbe hätte zur Komplizierung der gesetzlichen Regelung geführt und deren Wirksamkeit gefährdet (vgl. BVerfGE 70, 1 (34 f.)).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Das Bundesverfassungsgericht erklärte durch Urteil vom 4. April 1967 diese Vorschrift wegen Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG für nichtig (BVerfGE 21, 261 - Adia-Urteil -).

    b) Dem sektoralen Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe stehe weiter die Bindung des Gesetzgebers an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1967 (BVerfGE 21, 261 ) entgegen.

    Gleiches gilt für die beschwerdeführenden Gesellschaften zu 1a), 2a) und b) und 3) (vgl. BVerfGE 20, 323 (336); 21, 261 (266); 68, 193 (214) m.w.N.).

    Der Gesetzgeber war am Erlaß des § 12 a AFG nicht wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1967 (BVerfGE 21, 261 ) gehindert.

    Eine Ausdehnung der Rechtswirkungen ihrer Rechtsetzungsbefugnis berührte vor allem den zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung tragenden Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 21, 261 (268)), daß der Verleiher alleiniger Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Das Bundesverfassungsgericht hat bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der angegriffenen Norm allerdings die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung und dessen Einschätzungs- und Prognosevorrang zu beachten (vgl. BVerfGE 25, 1 (17, 19 f.); 37, 1 (20); 50, 290 (332 ff.); 51, 193 (208)).

    Dies gilt entsprechend für die Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele (vgl. BVerfGE 25, 1 (18 ff.); 30, 250 (262 f.); 39, 210 (230 f.); 40, 196 (223); 61, 291 (313 f.) m.w.N.).

    Jedenfalls hat sich die Überprüfung der dem Gesetz zugrunde liegenden Annahmen und Prognosen ungeachtet der Nachbesserungs- und Korrekturverpflichtungen des Gesetzgebers bei einer Fehlprognose (vgl. BVerfGE 65, 1 (55 f.) m.w.N.) an den Einsichten und Erfahrungen zu orientieren, die dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes möglich waren (vgl. BVerfGE 25, 1 (12 f.)).

    Da nach seiner jedenfalls vertretbaren Einschätzung im Baugewerbe erhebliche Störungen bereits eingetreten waren, konnte der Gesetzgeber schon im Hinblick auf die Bedeutung der gefährdeten Gemeinschaftsgüter nicht darauf verwiesen werden, vor Ergreifung geeigneter strengerer Mittel den ungewissen Erfolg milderer Mittel abzuwarten (vgl. BVerfGE 21, 150 (158); 25, 1 (17); 40, 196 (222)), zumal er bereits mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und seinen Änderungen vor Inkrafttreten des Verbotes ohne durchgreifenden Erfolg versucht hatte, den nach der Freigabe gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung im Jahre 1967 aufgetretenen akuten Gefahren und Störungen zu begegnen.

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Dies gilt entsprechend für die Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele (vgl. BVerfGE 25, 1 (18 ff.); 30, 250 (262 f.); 39, 210 (230 f.); 40, 196 (223); 61, 291 (313 f.) m.w.N.).

    c) Das zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Ziele eingesetzte Mittel des Verbotes ist geeignet, die angestrebten Zwecke zu fördern, insbesondere die Bekämpfung illegaler Leiharbeit wirksamer zu gestalten (vgl. BVerfGE 30, 292 (316)) und eine weitere Verschlechterung der Situation zu verhindern oder einzudämmen (vgl. BVerfGE 40, 196 (222 f.)).

    Das Bundesverfassungsgericht kann sich darauf beschränken, die von den beschwerdeführenden Verleihern aufgezeigten oder sonst in Fachkreisen diskutierten Alternativen darauf zu prüfen, ob sie den erstrebten Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die Grundrechte weniger fühlbar einschränken der Weise erreichen könnten (vgl. BVerfGE 40, 196 (223) m.w.N.).

    Da nach seiner jedenfalls vertretbaren Einschätzung im Baugewerbe erhebliche Störungen bereits eingetreten waren, konnte der Gesetzgeber schon im Hinblick auf die Bedeutung der gefährdeten Gemeinschaftsgüter nicht darauf verwiesen werden, vor Ergreifung geeigneter strengerer Mittel den ungewissen Erfolg milderer Mittel abzuwarten (vgl. BVerfGE 21, 150 (158); 25, 1 (17); 40, 196 (222)), zumal er bereits mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und seinen Änderungen vor Inkrafttreten des Verbotes ohne durchgreifenden Erfolg versucht hatte, den nach der Freigabe gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung im Jahre 1967 aufgetretenen akuten Gefahren und Störungen zu begegnen.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Gegen die Zumutbarkeit der Verweisung auf etwa gegebene Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes spricht hier vor allem, daß das Gesetz die Normadressaten bereits mit seinem Inkrafttreten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen und Dispositionen veranlaßt, welche gewichtige unternehmerische Entscheidungen einschließen (vgl. BVerfGE 68, 287 (300 f.)), die nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 (386); 58, 81 (107); 65, 1 (37); 68, 287 (300)).

    Jedenfalls hat sich die Überprüfung der dem Gesetz zugrunde liegenden Annahmen und Prognosen ungeachtet der Nachbesserungs- und Korrekturverpflichtungen des Gesetzgebers bei einer Fehlprognose (vgl. BVerfGE 65, 1 (55 f.) m.w.N.) an den Einsichten und Erfahrungen zu orientieren, die dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes möglich waren (vgl. BVerfGE 25, 1 (12 f.)).

    Wenn gleich Grundrechte nicht nur nach Maßgabe dessen bestehen, was an Verwaltungseinrichtungen vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288 (296); 33, 303 (332 f.); 34, 369 (380 f.)), kann der Einzelne im Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit (vgl. BVerfGE 65, 1 (44) m.w.N.) doch nicht erwarten, daß zur Vermeidung grundrechtsbeschränkender Maßnahmen mit dem Ziel der Bewältigung sozialer Mißstände die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zum Ausbau der für die Bekämpfung dieser Mißstände zuständigen Behörde verwendet werden.

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser der Allgemeinheit drohender Gefahren, zu deren Verhütung der Gesetzgeber glaubt tätig werden zu müssen, billigt ihm die Verfassung einen Beurteilungsspielraum zu, den er nur dann überschreitet, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 30, 292 (317) m.w.N.).

    c) Das zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Ziele eingesetzte Mittel des Verbotes ist geeignet, die angestrebten Zwecke zu fördern, insbesondere die Bekämpfung illegaler Leiharbeit wirksamer zu gestalten (vgl. BVerfGE 30, 292 (316)) und eine weitere Verschlechterung der Situation zu verhindern oder einzudämmen (vgl. BVerfGE 40, 196 (222 f.)).

    Die situationsbedingte und prinzipiell variable Marktlage ist kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (vgl. BVerfGE 30, 292 (326)).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Prüfungsmaßstab ist daher in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 291 (308 ff.); 68, 193 (216); 68, 272 (281 f.) m.w.N.).

    Das Verbot ist zwar auch für diese als bloße Regelung der Berufsausübung zu beurteilen, kommt aber wegen seiner Auswirkungen einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe; es kann demgemäß nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, sondern nur mit solchen Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, daß sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Verleiher verdienen (vgl. BVerfGE 61, 291 (311) m.w.N.).

    Dies gilt entsprechend für die Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele (vgl. BVerfGE 25, 1 (18 ff.); 30, 250 (262 f.); 39, 210 (230 f.); 40, 196 (223); 61, 291 (313 f.) m.w.N.).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Eine gleichheitswidrige Begünstigung der vom Verbot nicht erfaßten Branchen, mit denen sie nicht in Konkurrenz stehen (etwa Werftindustrie und Gaststättengewerbe), ist angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Entscheidung hat, ob er eine bestimmte Aufgabe in Angriff nehmen will und wie sie verwirklicht werden soll (vgl. BVerfGE 37, 1 (20)), nicht in einer den Anforderungen des § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der angegriffenen Norm allerdings die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung und dessen Einschätzungs- und Prognosevorrang zu beachten (vgl. BVerfGE 25, 1 (17, 19 f.); 37, 1 (20); 50, 290 (332 ff.); 51, 193 (208)).

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82
    Im Vergleich zu den anderen Schwerpunkten illegalen Verleihes weist die Produktion in der Bauwirtschaft nach der vertretbaren Beurteilung des Gesetzgebers branchenspezifische Besonderheiten auf' die nach Art und Gewicht eine Beschränkung des Verbotes auf das Baugewerbe rechtfertigen (BVerfGE 71, 146 (154 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

  • BVerfG, 27.02.1973 - 2 BvL 27/69

    Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvL 8/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

  • BVerfG, 26.10.1976 - 1 BvR 191/74

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG 1973

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 698/79

    Verfassungsmäßigkeit der Ladenschlußzeit für Friseurbetriebe

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Bei der Beurteilung der Eignung ist dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 90, 145 ; 109, 279 ).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Darin liegt jeweils eine Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1 GG, denn das Grundrecht schützt die Vertragsfreiheit der Beschäftigten im beruflichen Bereich (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 116, 202 ; 128, 157 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Denn für die Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung eines Gesetzesziels besitzt der Gesetzgeber die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative (vgl. BVerfGE 77, 84 ).
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