Rechtsprechung
BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 57 Abs. 1 StGB
Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem Strafvollzug); Freiheitsgrundrecht (Freiheitsstrafe; Versagung der Reststrafaussetzung zur Bewährung nach Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Zweispurigkeit des ... - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung einer freiheitsentziehenden Maßregel - unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 57 Abs 1 S 1 StGB
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung einer freiheitsentziehenden Maßregel - unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung - Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; Berücksichtigung der Dauer des Maßregelvollzuges bei der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung
- rewis.io
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung einer freiheitsentziehenden Maßregel - unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3
Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; Berücksichtigung der Dauer des Maßregelvollzuges bei der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu berücksichtigen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu berücksichtigen
Verfahrensgang
- LG Ansbach, 15.02.2013 - StVK 78/11
- OLG Nürnberg, 11.04.2013 - 1 Ws 120/13
- BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 121
- StV 2015, 242
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 109, 133, 157; BVerfGE 128, 326, 372).Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris).
Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris, BVerfGE 70, 297, 307; BVerfGE 75, 329, 341; BVerfGE 126, 170 195).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfG…, Beschluss vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, S. 385, 386).
- OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19
Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 109, 133, 157; BVerfGE 128, 326, 372).Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris).
Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris, BVerfGE 70, 297, 307; BVerfGE 75, 329, 341; BVerfGE 126, 170 195).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfG…, Beschluss vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, S. 385, 386).
- OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen …
Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in Fällen, in denen nach langandauerndem Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt wird, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der im gleichen Erkenntnis verhängten und noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe im Rahmen der Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten (§§ 67 Abs. 5 S. 1, 57 Abs. 1 S. 2 StGB) zur Bewährung zu beachten ist und die allein auf die bestehende negative Kriminalprognose gestützte grundsätzliche Verweigerung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13, Rn. 25, zitiert nach juris).
- OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14
Strafrestaussetzung bei Kumulation von Straf- und Maßregelvollzug: …
a) Mit seiner vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2007 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit eines erlittenen Maßregelvollzugs mit Freiheitsstrafen zu verrechnen, die nicht mit dem die Maßregelanordnung treffenden nämlichen Urteil verhängt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372 = NJW 2012, 1784, 1786; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13, BeckRS 2013, 59944). - OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17
Strafvollstreckung: Strafrestaussetzung zur Bewährung wegen Erkrankung eines …
Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris). - OLG Hamm, 13.04.2017 - 3 Ws 144/17
Aussetzung; Restfreiheitsstrafe; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; …
Unabhängig davon, dass § 57 StGB im Gegensatz zu § 67d StGB eine gesetzlich vorgeschriebene Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht vorsieht, hat der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13 -, juris, Rdnr. 29 ff.) erwogen, ob die Fortdauer des Freiheitsentzugs durch die Vollstreckung des Strafrestes verhältnismäßig ist. - OLG Hamm, 11.04.2017 - 3 Ws 136/17
Aussetzung; Restfreiheitsstrafe; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; …
c) Der Vollzug der Strafe ist - auch unter Beachtung der langen Unterbringungsdauer von über 23 Jahren - nicht unverhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12, juris und Beschluss vom 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13, juris).