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   BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvL 2/11   

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https://dejure.org/2014,35727
BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvL 2/11 (https://dejure.org/2014,35727)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.2014 - 2 BvL 2/11 (https://dejure.org/2014,35727)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 2014 - 2 BvL 2/11 (https://dejure.org/2014,35727)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a BVerfGG, § 40 Abs 4 S 3 WDO 2002
    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs 4 S 3 WDO (juris: WDO 2002) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob gegen eine disziplinargerichtliche Entscheidung Rechtsmittel statthaft sind

  • rewis.io

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs 4 S 3 WDO (juris: WDO 2002) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob gegen eine disziplinargerichtliche Entscheidung Rechtsmittel statthaft sind

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs 4 S 3 WDO (juris: WDO 2002) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob gegen eine disziplinargerichtliche Entscheidung Rechtsmittel statthaft sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvL 2/11
    Diesem Begründungserfordernis genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ).
  • BVerfG, 08.06.1971 - 2 BvL 17/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvL 2/11
    Die Anforderung der Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich nicht nur auf den die Hauptsache betreffenden Tenor, sondern umfasst auch die - notwendigen - Nebenentscheidungen, etwa über die Kostentragungspflicht (vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137 ).
  • BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88

    Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass sich der Bezirksrevisor bei der

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvL 2/11
    Nur ausnahmsweise kann es bei gleichlautendem Tenor auf die in Abhängigkeit von der Verfassungswidrigkeit oder -mäßigkeit der vorgelegten Vorschrift anders lautenden Gründe einer Entscheidung ankommen, etwa wenn die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Unklaren bleiben und aus diesem Grund weiterer Rechtsstreit über künftiges Verhalten zwischen den Beteiligten zu gewärtigen ist (BVerfGE 47, 146 ) oder wenn die Zurückweisung eines Rechtsmittels, etwa einer Berufung, entweder als unzulässig oder als unbegründet ergehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 106 ; 91, 118 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.01.1965 - 2 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvL 2/11
    Die Anforderung der Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich nicht nur auf den die Hauptsache betreffenden Tenor, sondern umfasst auch die - notwendigen - Nebenentscheidungen, etwa über die Kostentragungspflicht (vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137 ).
  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvL 2/11
    Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle der Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 121, 108 ).
  • BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64

    Steuerausschüsse

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvL 2/11
    Nur ausnahmsweise kann es bei gleichlautendem Tenor auf die in Abhängigkeit von der Verfassungswidrigkeit oder -mäßigkeit der vorgelegten Vorschrift anders lautenden Gründe einer Entscheidung ankommen, etwa wenn die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Unklaren bleiben und aus diesem Grund weiterer Rechtsstreit über künftiges Verhalten zwischen den Beteiligten zu gewärtigen ist (BVerfGE 47, 146 ) oder wenn die Zurückweisung eines Rechtsmittels, etwa einer Berufung, entweder als unzulässig oder als unbegründet ergehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 106 ; 91, 118 ; stRspr).
  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvL 2/11
    Nur ausnahmsweise kann es bei gleichlautendem Tenor auf die in Abhängigkeit von der Verfassungswidrigkeit oder -mäßigkeit der vorgelegten Vorschrift anders lautenden Gründe einer Entscheidung ankommen, etwa wenn die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Unklaren bleiben und aus diesem Grund weiterer Rechtsstreit über künftiges Verhalten zwischen den Beteiligten zu gewärtigen ist (BVerfGE 47, 146 ) oder wenn die Zurückweisung eines Rechtsmittels, etwa einer Berufung, entweder als unzulässig oder als unbegründet ergehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 106 ; 91, 118 ; stRspr).
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 BvL 2/11 - Rn. 5 - alle Gerichtsentscheidungen zitiert nach juris, wenn nicht anders angegeben).
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 BvL 2/11 - Rn. 5 - alle Gerichtsentscheidungen zitiert nach juris, wenn nicht anders angegeben).
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 370/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 BvL 2/11 - Rn. 5).
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 BvL 2/11 - Rn. 5 - alle Gerichtsentscheidungen zitiert nach juris, wenn nicht anders angegeben).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - VGH N 12/19

    Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig

    Dies gilt zunächst für die Begründung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. im Einzelnen zu § 80 Abs. 2 BVerfGG etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 8/08 -, BVerfGE 121, 233 [252 f.]; vom 22. September 2009 - 2 BvL 3/02 -, BVerfGE 124, 251 [260]; vom 4. Oktober 2011 - 1 BvL 3/08 -, BVerfGE 129, 186 [204 f.]; vom 2. Mai 2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1 [15]; vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 u.a. -, BVerfGE 131, 88 [117]; sowie Kammerbeschlüsse vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07 -, juris Rn. 55; vom 2. Dezember 2013 - 1 BvL 5/12 -â , juris Rn. 5; und vom 6. November 2014 - 2 BvL 2/11 -, juris Rn. 7 ff.).
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