Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.1994 - 2 BvR 1872/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,9825
BVerfG, 06.12.1994 - 2 BvR 1872/91 (https://dejure.org/1994,9825)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.1994 - 2 BvR 1872/91 (https://dejure.org/1994,9825)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 1994 - 2 BvR 1872/91 (https://dejure.org/1994,9825)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,9825) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1994 - 2 BvR 1872/91
    Dazu beruft er sich auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Celle (NStZ 1990, 453), über den durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. März 1994 (2 BvL 3/90 u.a., StV 1994, 594 ff.) entschieden wurde.

    Durch Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 (2 BvL 3/90 u.a.; StV 1994, 594ff.) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Vorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB insofern mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar ist, als sie allgemein auf Anordnungen der Gerichte nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB verweist; sie ist insgesamt nichtig (vgl. Beschluß vom 16. März 1994, Ziff. I.2. der Entscheidungsformel, Umdruck, S. 47; veröffentlicht BGBl I 1994, S. 3012).

    Abgesehen von der Jahresfrist ist diese Regelung in der vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Auslegung sachgerecht (vgl. Beschluß vom 16. März 1994, Umdruck S. 47; StV 1994, 594 [597f.]).

    Danach hat das Strafvollstreckungsgericht den Vollzug der Unterbringung zu beenden, sobald sich deren Zweck auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage als unerreichbar erweist, weil keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. Beschluß vom 16. März 1994, Umdruck S. 46; StV 1994, 594 [597]).

    In diesen Fällen vermag der Ausschluß der Anrechnung den vom Gesetzgeber damit verfolgten Zweck nicht zu erreichen und läßt sich demgemäß vor dem Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994, Umdruck S. 47f.; StV 1994, 594 [598]).

    Demgegenüber hält sich die Begrenzung der Anrechnung auf zwei Drittel der Strafe (§ 67 Abs. 4 Satz 1 StGB ) im verfassungsrechtlichen Rahmen und ist in dem vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Anwendungsbereich des § 64 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994, Entscheidungsformel Ziff. I.1., Umdruck, S. 46f.; StV 1994, 594 [597]).

    Diese wird unter Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Grundsätze (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994, Umdruck S. 35ff.; StV 1994, 594 [595ff.]) erneut über die Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe zu entscheiden haben.

    Danach sind die Anordnung der Unterbringung und ebenso ihr Vollzug von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft, daß eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren; die Eignung des Eingriffs muß positiv und konkret festgestellt werden (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994, Umdruck S. 39, 44; StV 1994, 594 [596, 597]).

  • OLG Celle, 19.06.1990 - 1 Ws 166/90
    Auszug aus BVerfG, 06.12.1994 - 2 BvR 1872/91
    Dazu beruft er sich auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Celle (NStZ 1990, 453), über den durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. März 1994 (2 BvL 3/90 u.a., StV 1994, 594 ff.) entschieden wurde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht