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   BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1580/95, 1 BvR 1581/95   

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https://dejure.org/1999,5582
BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1580/95, 1 BvR 1581/95 (https://dejure.org/1999,5582)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.1999 - 1 BvR 1580/95, 1 BvR 1581/95 (https://dejure.org/1999,5582)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 1999 - 1 BvR 1580/95, 1 BvR 1581/95 (https://dejure.org/1999,5582)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1485
  • WM 2000, 310
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.07.1993 - 1 BvR 504/93

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung bezüglich von

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1580/95
    Dies gilt um so mehr, als auch Art. 232 § 4 EGBGB die Eigentumsgarantie nicht verletzte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DtZ 1993, S. 309) und Moratoriumsregelungen der in Art. 232 § 4 a Abs. 1 EGBGB enthaltenen Art zusätzlich dadurch gerechtfertigt werden, daß es nach der Wiedervereinigung unmöglich war, die komplizierten Rechtsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümern und -nutzern im Beitrittsgebiet sofort und abschließend auf eine für beide Seiten zumutbare Art neu zu ordnen (vgl. - zu Art. 233 § 2 a EGBGB - BVerfGE 98, 17 [37 ff.] sowie - zu dem Regelungsvorbehalt in Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, a. a. O., S. 310).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1580/95
    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95, 2288/95 und 2711/95 - inzwischen geklärt hat, verstößt § 23 SchuldRAnpG, soweit vom Beschwerdeführer angegriffen, nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1580/95
    Dies gilt um so mehr, als auch Art. 232 § 4 EGBGB die Eigentumsgarantie nicht verletzte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DtZ 1993, S. 309) und Moratoriumsregelungen der in Art. 232 § 4 a Abs. 1 EGBGB enthaltenen Art zusätzlich dadurch gerechtfertigt werden, daß es nach der Wiedervereinigung unmöglich war, die komplizierten Rechtsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümern und -nutzern im Beitrittsgebiet sofort und abschließend auf eine für beide Seiten zumutbare Art neu zu ordnen (vgl. - zu Art. 233 § 2 a EGBGB - BVerfGE 98, 17 [37 ff.] sowie - zu dem Regelungsvorbehalt in Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, a. a. O., S. 310).
  • VerfG Brandenburg, 21.11.2002 - VfGBbg 99/02

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie und des rechtlichen Gehörs durch

    Der (Bundes-) Gesetzgeber hat derartige vertragliche Positionen durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz schrittweise und behutsam gelockert (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 1 BvR 1580/95 -, http://www.bverfg.de; ausführlich BVerfGE 101, 54 = NJW 2000, 1471 = NJ 2000, 28; ablehnend zuvor Kühnholz, in: Münch-Komm. BGB, 3. Auflage, SchuldRAnpG, § 23 Rn. 31).
  • BVerfG, 06.12.1999 - 1 BvR 1213/95

    Geltung des Vertragsmoratoriums des BGBEG Art 232 § 4a Abs 1 und des

    Die Gründe, die nach dieser Entscheidung den Ausschluß ordentlicher Kündigungen für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 in § 23 Abs. 1 SchuldRAnpG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen, tragen auch die Moratoriumsregelung in Art. 232 § 4 a Abs. 1 EGBGB für die davor liegende Zeit (näher dazu Beschluß der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 BvR 1580/95 und 1581/95).
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