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   BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00   

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BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00 (https://dejure.org/2002,2974)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2002 - 1 BvR 802/00 (https://dejure.org/2002,2974)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - 1 BvR 802/00 (https://dejure.org/2002,2974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich rufschädigender Äußerungen im Rahmen der Auseinandersetzung um ein Gutachten zu den Ursachen und der Häufigkeit von Leukämieerkrankungen im Umkreis des Kernkraftwerkes ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Meinungsäußerungen bzw. Tatsachenbehauptungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch wegen Presseerklärung einer Landtagsfraktion; Konflikt zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit; Minderung des gesellschaftlichen Ansehens einer Person; Grundrechtsfähigkeit von Parlamentsfraktionen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1856
  • NVwZ 2003, 1507 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Lösung eines Konflikts zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 99, 185 ff.; 85, 1 ff.).

    Das Grundrecht umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]; 99, 185 [193 f.]).

    Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 [197]).

    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 [196]).

    Diese ist vielmehr als zum Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen (vgl. BVerfGE 99, 185 [198]).

    Es gibt jedenfalls kein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an einer Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 [149]; 99, 185 [198]).

    Vielmehr kann der sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (so genannte Erstbegehungsgefahr, vgl. BVerfGE 99, 185 [198] unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1986, S. 2503 [2505]).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Das Grundrecht umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]; 99, 185 [193 f.]).

    Es gibt jedenfalls kein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an einer Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 [149]; 99, 185 [198]).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 [361 ff.]; 79, 365 [366 ff.]).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 [361 ff.]; 79, 365 [366 ff.]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Als Gliederung des Bundestages oder - wie hier - des Landtages sind sie der organisierten Staatlichkeit eingefügt (vgl. BVerfGE 20, 56 [104]; 70, 324 [350 f.]).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Das Grundrecht umfasst den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]; 99, 185 [193 f.]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Für die von ihnen herangezogene Vermutung für die freie Rede in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; stRspr) ist aber kein Raum, wenn um die zukünftige Unterlassung einer Äußerung gestritten wird, die unwahr ist.
  • BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Die Gerichte hätten deshalb der Meinungsfreiheit vorliegend nicht allein deshalb den Vorrang einräumen dürfen, weil die von der Beklagten mitgeteilten Tatsachen ihrer Zielrichtung nach kritische Wertungen enthielten (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3485).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Vielmehr kann der sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird (so genannte Erstbegehungsgefahr, vgl. BVerfGE 99, 185 [198] unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1986, S. 2503 [2505]).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00
    Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte (vgl. BVerfGE 90, 241 [253]).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfGE 99, 185, 196 = NJW 1999, 1322, 1324; BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW-RR 2006, 1130, 1131).

    Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, bei der Abwägung ins Gewicht (BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529, 1530; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - aaO).

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2003, 1856; NJW 2008, 39, 41).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 4 U 184/18

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen

    Damit habe das Urteil die höchstrichterliche Rechtsprechung außer Acht gelassen, beispielsweise die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 1856 und NJW 2013, 217.
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    Das durch diese Vorschriften geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlicher Schutz zukommt, gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346; BVerfG, NJW 2003, 1856; NJW 2008, 39, 41).

    Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - aaO).

  • LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem "Riester"-Sparvertrag

    Außerdem unterfallen die Äußerungen des Klägers der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, die sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen schützt, soweit sie - wie hier - meinungsbezogen sind (BVerfG NJW 2003, 1856; BGH NJW 2013, 217).
  • OLG Dresden, 08.02.2012 - 4 U 1850/11

    Internet; Drittauskunft

    Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2006, 1130, 1131; NJW 2003, 1856; BGH VersR 2008, 793).
  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19

    Die Grundrechtsfähigkeit einer Parlamentsfraktion scheidet mithin von vorneherein aus, wenn die Fraktion sich, wie hier, auf ihren verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2002 - 1 BvR 802/00 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21.9.2004 - 11 LC 290/03 -, juris Rn. 82; vgl. ebenso für das gesamte Parlament: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2010, a.a.O., S. 68 = juris Rn. 45; und für den einzelnen Abgeordneten: BVerfG, Urt. v. 4.7.2007, a.a.O., S. 320 = juris Rn. 194).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2012 - 1 U 8/11

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender

    Zwar gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unbeschränkt, sondern findet seine Grenzen in den Rechten anderer, darunter dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1856), wobei sich das Recht auf Meinungsfreiheit auf Wertungen ebenso wie auf Tatsachen erstreckt, die der Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 1 (14)).
  • OVG Sachsen, 02.06.2009 - 4 B 287/09

    Geltendmachung der Mitwirkungsbefugnisse von Gemeinderatsfraktionen bei der

    Auf Organteile öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften sind die Grundrechte ihrem Wesen nach nicht anwendbar, soweit sich diese Organteile - wie hier - auf ihren kommunalverfassungsrechtlichen Status berufen (siehe BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.12.2002, NJW 2003, 1856 m. w. N. zur Grundrechtsfähigkeit von Parlamentsfraktionen; anders BerlVerfGH, Beschl. v. 19.10.1992, NVwZ 1993, 1093 f. sowie Ladeur, in: GG Alternativkommentar, 3. Aufl., Art. 19 Abs. 3 Rn. 52, für Organteile von Gemeinden).

    Im Übrigen ist zumindest zweifelhaft, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner verfassungsrechtlichen Ausprägung als Schutz vor abträglichen Äußerungen in der Öffentlichkeit (BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.12.2002 a. a. O.) seinem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) auf nichtrechtsfähige Vereine anwendbar sein kann (siehe Sachs, in: Sachs, GG, 4. Aufl., Art. 19 Rn. 70).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

    Denn auf Organteile öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften sind die Grundrechte ihrem Wesen nach nicht anwendbar, soweit sich diese Organteile - wie hier - auf ihren kommunalverfassungsrechtlichen Status berufen (vgl. Senat, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, juris Rn. 2 und v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, juris Rn. 4, wonach Gemeindeorgane oder Organteile beim Kommunalverfassungsstreit über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten; so auch Sächs. OVG, Beschl. v. 02.06.2009 - 4 B 287/09 - juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 06.12.2009 - 1 BvR 802/00 -, juris Rn. 13).
  • OVG Bremen, 10.09.2018 - 2 B 213/18

    Unterbindung von Auskünften an Medien - allgemeines Persönlichkeitsrecht;

  • VG Aachen, 10.01.2017 - 4 L 968/16

    Unterlassung von Äußerungen; Hoheitsträger; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs;

  • LG Essen, 30.01.2014 - 4 O 193/13

    Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr

  • LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12

    Der Vergleich mit Mao und Stalin ist eine Persönlichkeitsverletzung

  • KG, 14.08.2012 - 5 U 92/07

    Annahme einer wettbewerbsrechtlichen "geschäftlichen Handlung" und "unwahren

  • VG Aachen, 15.08.2017 - 4 L 1129/17

    Sicherheitsmaßnahmen in einem Justizgebäude; Hausrecht; Präsident;

  • LG Köln, 06.10.2010 - 28 O 652/10

    Verbreitung einer Restaurantkritik durch eine nicht in Wettbewerbsabsicht

  • LG Düsseldorf, 05.01.2017 - 13 O 50/15

    Unterlassungsanspruch eines Mandanten von Äußerungen eines Rechtsanwalts im Fall

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 15 U 107/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Behauptung, der

  • ArbG Würzburg, 24.06.2010 - 10 Ca 592/10

    Meinungsfreiheit eines Mitarbeitervertreters

  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 118-IV-08
  • OLG Frankfurt, 07.04.2022 - 16 U 282/20

    Unzulässige Äußerungen über politische Partei in Online-Presseartikel

  • OLG Brandenburg, 14.10.2010 - 1 W 157/10

    Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Unterlassungsklage:

  • OLG Brandenburg, 14.10.2010 - 1 W 15/10

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor Zustellung

  • LG Köln, 11.10.2017 - 28 O 7/17

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Meinungsäußerung

  • LG Braunschweig, 14.01.2004 - 9 O 3380/03

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Arbeitnehmerversammlung;

  • LG Passau, 23.02.2012 - 3 O 337/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung : Kritische Wirtschaftsberichterstattung über

  • LG Köln, 19.01.2011 - 28 O 810/10

    Verfügungsanspruch auf Untersagung einer potenziell wettbewerbschädigenden

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