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   BVerfG, 06.12.2017 - 1 BvR 2160/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52570
BVerfG, 06.12.2017 - 1 BvR 2160/16 (https://dejure.org/2017,52570)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2017 - 1 BvR 2160/16 (https://dejure.org/2017,52570)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 1 BvR 2160/16 (https://dejure.org/2017,52570)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Abschließende Entscheidung des BGH über eine markenrechtliche Rechtsbeschwerde anstelle einer Zurückverweisung ist mit der Gewährleistung des gesetzlichen Richters vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 89 Abs 2 MarkenG, § 89 Abs 4 MarkenG
    Nichtannahmebeschluss: Abschließende Entscheidung des BGH über markenrechtliche Rechtsbeschwerde anstelle einer Zurückverweisung gem § 89 Abs 4 MarkenG mit Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) vereinbar - zudem keine willkürliche Anmaßung von ...

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Löschung einer im Markenregister eingetragenen abstrakten Farbmarke; Unterlassung einer nach dem Stand des Verfahrens gebotenen Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung; Inhalt und Reichweite des Rechts auf den gesetzlichen ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Abschließende Entscheidung des BGH über markenrechtliche Rechtsbeschwerde anstelle einer Zurückverweisung gem § 89 Abs 4 MarkenG mit Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) vereinbar - zudem keine willkürliche Anmaßung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantragung der Löschung einer im Markenregister eingetragenen abstrakten Farbmarke; Unterlassung einer nach dem Stand des Verfahrens gebotenen Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung; Inhalt und Reichweite des Rechts auf den gesetzlichen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht/Verfahrensrecht: Kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG durch eigene Entscheidung des BGH trotz § 89 Abs. 4 MarkenG

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Abschließende Entscheidung des BGH über markenrechtliche Rechtsbeschwerde anstelle einer Zurückverweisung gem § 89 Abs 4 MarkenG mit Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) vereinbar - zudem keine willkürliche Anmaßung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 403
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2017 - 1 BvR 2160/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits geklärt (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 31, 145 ).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann insoweit auch verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterlässt (vgl. BVerfGE 3, 255 ; 3, 359 ; 31, 145 ; 54, 100 ).

    Die Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ; 31, 145 ; 54, 100 ; 82, 286 ).

    Die Abgrenzung der Tatsachenfeststellung von der rechtlichen Würdigung ist nicht immer eindeutig und die Grenze der Entscheidungsbefugnis der Rechtsinstanz kann daher im Einzelfall fließend sein (vgl. BVerfGE 3, 359 ).

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2017 - 1 BvR 2160/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits geklärt (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 31, 145 ).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann insoweit auch verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterlässt (vgl. BVerfGE 3, 255 ; 3, 359 ; 31, 145 ; 54, 100 ).

    Die Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ; 31, 145 ; 54, 100 ; 82, 286 ).

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2017 - 1 BvR 2160/16
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann insoweit auch verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterlässt (vgl. BVerfGE 3, 255 ; 3, 359 ; 31, 145 ; 54, 100 ).

    Die Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45 ; 31, 145 ; 54, 100 ; 82, 286 ).

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 2 ME 405/18

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei

    Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt jedoch dann in Betracht, wenn das Fachgericht die Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt oder maßgebliche Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17 -, juris Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 6.12.2017 - 1 BvR 2160/16 -, juris Rn. 5, BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 -, juris Rn. 71 mwN).

    Willkürlich ist eine Entscheidung dann, wenn sie sachlich schlechthin unhaltbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl v. 6.12.2017 - 1 BvR 2160/16 -, juris Rn. 6).

    Es genügt nicht, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten; hinzukommen muss vielmehr, dass diese unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, es sich also um eine krasse Fehlentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 6.12.2017 - 1 BvR 2160/16 -, juris Rn. 6 mwN.).

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 114/17

    Kaffeekapsel II

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind aus Gründen der Prozessökonomie Ausnahmen von der Vorschrift zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - I ZB 22/93, GRUR 1998, 818 [juris Rn. 3] = WRP 1998, 767 - Puma; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZB 26/05, GRUR 2008, 714 [juris Rn. 46] = WRP 2008, 1092 - idw; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 54/07 juris Rn. 21; Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, BGHZ 211, 268 [juris Rn. 115] - Sparkassen-Rot; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen teleologischen Reduktion des § 89 Abs. 4 MarkenG vgl. BVerfG, WRP 2018, 412 [juris Rn. 9 f.).
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