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   BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20   

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https://dejure.org/2021,54916
BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20 (https://dejure.org/2021,54916)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20 (https://dejure.org/2021,54916)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 (https://dejure.org/2021,54916)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 BVerfGG, § 94 Abs 3 BVerfGG, § 94 Abs 5 S 1 BVerfGG
    Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft

  • rewis.io

    Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs. 3 BVerfGG ) unstatthaft

  • rechtsportal.de

    Entscheidung über die Auslagenerstattung infolge der Erledigungserklärung nach Billigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaft

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und der Befangenheitsantrag eines Äußerungsberechtigten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung des BVerfG - und die Kosten nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 2309/19

    Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts in einem

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20
    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 3).

    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 mit Verweis auf Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81 sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 07.07.2021 - 1 BvR 249/21

    Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im eA- sowie im

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20
    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 3).

    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 mit Verweis auf Barczak, in: ders., BVerfGG, § 32 Rn. 81 sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20
    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2020 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 3 und vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 19.12.2023 - 1 BvR 1011/23

    Erfolgreicher Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen im Verfahren über die

    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 3 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 3).

    Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 4; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 4 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 4).

    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 5; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 5 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 5).

    Im Gegenzug war das für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 6; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 6 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 6).

  • BVerfG, 06.12.2023 - 1 BvR 605/23

    Erfolgreicher Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren über

    Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. BVerfGE 133, 37 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 3 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 3).

    Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 4; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 4 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 4).

    Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 5; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 5 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 5).

    Im Gegenzug war das für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 6; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 6 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 6).

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