Rechtsprechung
BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangelnde Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit Entscheidungserheblichkeit und Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift
- Wolters Kluwer
Verfassungsrechtliche Prüfung von § 1906 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 und 2 BGB sowie § 67 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG); Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen (hier: Anbringen von Bettgittern sowie Fixierung durch einen ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfassungsmäßigkeit der Genehmigungspflicht bei Vorsorgevollmacht, Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers, Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen, bettgitter
- Judicialis
BGB § 1906 Abs. 2; ; BGB § 1906 Abs. 4; ; BGB § 1906 Abs. 5; ; FGG § 67
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Regelung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 5 BGB mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm und deren Verfassungswidrigkeit durch das vorlegende Gericht
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungsvorbehalt - Normenkontrollantrag bei fehlender Entscheidungserheblichkeit unzulässig
Verfahrensgang
- AG Ilmenau, 22.02.2005 - XVII 183/04
- BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Papierfundstellen
- BVerfGK 15, 1
- NJW 2009, 1803
- FamRZ 2009, 945
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89
Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG
Auszug aus BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 ).Eine Vorlage ist deshalb nur zulässig, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ).
Der Vorlagebeschluss lässt weiter nicht erkennen, dass sich das Gericht bei der Darlegung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen - insbesondere des § 1906 Abs. 5 BGB - mit den Erwägungen des Gesetzgebers auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ).
- BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91
Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei …
Auszug aus BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Eine Vorlage ist deshalb nur zulässig, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ). - BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83
Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO
Auszug aus BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Der Vorlagebeschluss lässt weiter nicht erkennen, dass sich das Gericht bei der Darlegung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen - insbesondere des § 1906 Abs. 5 BGB - mit den Erwägungen des Gesetzgebers auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ).
- BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81
Gegendarstellung
Auszug aus BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren (vgl. BVerfGE 63, 131 ), gebietet es dabei, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft. - BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der …
Auszug aus BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Der Vorlagebeschluss lässt weiter nicht erkennen, dass sich das Gericht bei der Darlegung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen - insbesondere des § 1906 Abs. 5 BGB - mit den Erwägungen des Gesetzgebers auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ). - LG Hamburg, 12.07.1999 - 301 T 222/99
Zur Frage der Betreuerbestellung trotz Generalvollmacht
Auszug aus BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Eine Vorsorgevollmacht für den Bereich der Gesundheitsfürsorge wird von der Rechtsprechung gerade nicht als ausreichend für die Annahme einer antizipierten Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen erachtet (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 1999 - 301 T 222/99 -, NJWE-FER 2000, S. 123).
- BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12
Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche …
§ 1906 BGB regelt also nicht den Eingriff in die Rechte des Betroffenen, sondern die Kontrolle des Betreuers wegen seiner dem Grunde nach bestehenden unbeschränkten Vertretungsmacht (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 83; vgl. zum Vormund BVerfGE 10, 302, 310; zum Bevollmächtigten BVerfG FamRZ 2009, 945, 947). - BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12
Betreuung: Anbringen von Bettgittern und Fixierung als genehmigungspflichtige …
Diese Kontrolle dient der Sicherung des - in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts - artikulierten Willens des Betroffenen (BVerfG FamRZ 2009, 945, 947). - BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei …
Ein Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG sei nicht angezeigt, da das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 (BVerfGK 15, 1) - keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 1906 BGB geäußert habe.Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in BVerfGK 15, 1 ausgesprochen, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dem Schutz der Betroffenen diene.
- BGH, 28.07.2015 - XII ZB 44/15
Betreuung: Erforderlichkeit einer gesonderten Genehmigung für …
Dabei kann dahinstehen, ob das Genehmigungsverfahren nach § 1906 BGB einen förmlichen Antrag des Betreuers voraussetzt (…ablehnend Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1906 Rn. 131;… MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 57;… Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 180;… bejahend NK-BGB/Heitmann 2. Aufl. § 1906 Rn. 34, 64; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 945 Rn. 17 zur Notwendigkeit eines Antrags des Vorsorgebevollmächtigten nach §§ 1906 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 BGB). - BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12
Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche …
§ 1906 BGB regelt also nicht den Eingriff in die Rechte des Betroffenen, sondern die Kontrolle des Betreuers wegen seiner dem Grunde nach bestehenden unbeschränkten Vertretungsmacht (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 83; vgl. zum Vormund BVerfGE 10, 302, 310; zum Bevollmächtigten BVerfG FamRZ 2009, 945, 947). - LG Lübeck, 23.07.2014 - 7 T 19/14
Betreuung: Ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen der Unterbringung in einem …
Diese Auffassung ist aber nicht unbestritten (vgl. Marschner in Jürgens, Betreuungsrecht, 5.Auflage 2014, Rn 2 und 3 zu § 1906 BGB unter Hinweis auf BVerfG NJW 2009, 1803 und BGH FamRZ 2010, 1726). - AG Fulda, 22.08.2019 - 88 XIV 380/19 Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren, gebietet zwar, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (so BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 -, Rn. 14, juris), die Autorität der Verfassung im Verhältnis zum Gesetzgeber gebietet aber, dass der Gesetzgeber aus eigener Initiative seine Gesetze an die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpasst.
- AG Fulda, 18.06.2019 - 87 XIV 280/19
Verfassungswidrigkeit des hessischen PsychKHG
Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren, gebietet zwar, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (so BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 -, Rn. 14, juris), der Autorität der Verfassung im Verhältnis zum Gesetzgeber gebietet aber, dass der Gesetzgeber aus eigener Initiative seine Gesetze an die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpasst. - AG Fulda, 04.07.2019 - 88 XIV 312/19 Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren, gebietet zwar, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (so BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 -, Rn. 14, juris), der Autorität der Verfassung im Verhältnis zum Gesetzgeber gebietet aber, dass der Gesetzgeber aus eigener Initiative seine Gesetze an die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpasst.