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   BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88   

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BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88 (https://dejure.org/1990,3665)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88 (https://dejure.org/1990,3665)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - 1 BvR 1556/88 (https://dejure.org/1990,3665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Grunderwerbsteuer - Umlegungsverfahren - Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 50, 290 [337]; 61, 82 [100 ff.]).

    Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 101]).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]; 68, 193 [205 f.]).

    Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben vollzieht sich regelmäßig nicht in Wahrnehmung abgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von gesetzlich zugewiesenen und begrenzten Kompetenzen (vgl. BVerfGE 61, 82 [100 ff.]; 68, 193 [205]).

    Bei ihr handelt es sich vielmehr nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 45, 63 [79]; 61, 82 [102 f.]; 68, 193 [207]).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88
    Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 101]).

    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]; 68, 193 [205 f.]).

    Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (z. B. Art. 5 Abs. 3 GG für die Universitäten oder Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Rundfunkanstalten; vgl. etwa BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [373 f.]; 31, 314 [322]).

    Bei ihr handelt es sich vielmehr nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 45, 63 [79]; 61, 82 [102 f.]; 68, 193 [207]).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [101]; 68, 193 [205 f.]).

    Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben vollzieht sich regelmäßig nicht in Wahrnehmung abgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von gesetzlich zugewiesenen und begrenzten Kompetenzen (vgl. BVerfGE 61, 82 [100 ff.]; 68, 193 [205]).

    Bei ihr handelt es sich vielmehr nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 45, 63 [79]; 61, 82 [102 f.]; 68, 193 [207]).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88
    Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (z. B. Art. 5 Abs. 3 GG für die Universitäten oder Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Rundfunkanstalten; vgl. etwa BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [373 f.]; 31, 314 [322]).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88
    Bei ihr handelt es sich vielmehr nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 45, 63 [79]; 61, 82 [102 f.]; 68, 193 [207]).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88
    Dieser Ausschluß der Befugnis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt auch für Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 75, 192 [200 f.]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88
    Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (z. B. Art. 5 Abs. 3 GG für die Universitäten oder Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Rundfunkanstalten; vgl. etwa BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [373 f.]; 31, 314 [322]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte in erster Linie individuelle Rechte, die den Schutz konkreter, besonders gefährdeter Bereiche menschlicher Freiheit zum Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 50, 290 [337]; 61, 82 [100 ff.]).
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 1556/88
    Bei ihr handelt es sich vielmehr nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 21, 362 [370]; 39, 302 [314]; 45, 63 [79]; 61, 82 [102 f.]; 68, 193 [207]).
  • BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers

    Diese Voraussetzungen werden von Gemeinden nicht erfüllt (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 1990 - 1 BvR 1556/88 -, JURIS; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 -, JURIS; BVerfG, NVwZ 2007, S. 1176 f.).
  • BFH, 07.09.2011 - II R 68/09

    Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen

    Die tatbestandliche Beschränkung der Grunderwerbsteuerfreistellung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG verstößt entgegen der Annahme der Kläger und dem von ihnen in Bezug genommenen Gutachten (inhaltsgleich Desens, Kommunale Steuer-Zeitschrift 2008, 81 ff.) auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. mit Blick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG bereits BFH-Beschluss in BFHE 154, 240, BStBl II 1988, 1008; dazu Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Februar 1990  1 BvR 1556/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 580; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23. August 2006  1 BvR 1024/05, nicht veröffentlicht).
  • FG München, 22.06.2009 - 4 K 1528/07

    Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen Baulandumlegung -

    Hinzu kommt, dass auch eine einverständliche, auf privatrechtlicher Basis durchgeführte Grundstücksumlegung der sinnvollen Umsetzung der gemeindlichen Bauleitplanung dient und damit der Wahrnehmung der der Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben (vgl. BGH-Urteil vom 2. April 1981 III ZR 131/79, NJW 1981, 2124; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 1990 1 BvR 1556/88, HFR 1990, 580).
  • FG München, 22.06.2009 - 4 K 620/07

    Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen Baulandumlegung -

    Hinzu kommt, dass auch eine einverständliche, auf privatrechtlicher Basis durchgeführte Grundstücksumlegung der sinnvollen Umsetzung der gemeindlichen Bauleitplanung dient und damit der Wahrnehmung der der Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben (vgl. BGH-Urteil vom 2. April 1981 III ZR 131/79, NJW 1981, 2124; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 1990 1 BvR 1556/88, HFR 1990, 580).
  • FG München, 22.06.2009 - 4 K 922/07

    Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen Baulandumlegung -

    Hinzu kommt, dass auch eine einverständliche, auf privatrechtlicher Basis durchgeführte Grundstücksumlegung der sinnvollen Umsetzung der gemeindlichen Bauleitplanung dient und damit der Wahrnehmung der der Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben (vgl. BGH-Urteil vom 2. April 1981 III ZR 131/79, NJW 1981, 2124; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 1990 1 BvR 1556/88, HFR 1990, 580).
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.2008 - 1 K 188/05

    Rückerwerb von Ersatzgrundstücken im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung

    Hinzu kommt, dass auch eine einverständliche, auf privatrechtlicher Basis durchgeführte Grundstücksumlegung der sinnvollen Umsetzung der gemeindlichen Bauleitplanung dient und damit der Wahrnehmung der der Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben (vgl. BGH-Urteil vom 2. April 1981 III ZR 131/79, NJW 1981, 2124; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 1990 1 BvR 1556/88, HFR 1990, 580).
  • FG München, 22.06.2009 - 4 K 1698/07

    Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen Baulandumlegung -

    Hinzu kommt, dass auch eine einverständliche, auf privatrechtlicher Basis durchgeführte Grundstücksumlegung der sinnvollen Umsetzung der gemeindlichen Bauleitplanung dient und damit der Wahrnehmung der der Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben (vgl. BGH-Urteil vom 2. April 1981 III ZR 131/79, NJW 1981, 2124; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 1990 1 BvR 1556/88, HFR 1990, 580).
  • FG München, 22.06.2009 - 4 K 1111/07

    Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen Baulandumlegung -

    Hinzu kommt, dass auch eine einverständliche, auf privatrechtlicher Basis durchgeführte Grundstücksumlegung der sinnvollen Umsetzung der gemeindlichen Bauleitplanung dient und damit der Wahrnehmung der der Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgaben (vgl. BGH-Urteil vom 2. April 1981 III ZR 131/79, NJW 1981, 2124; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Februar 1990 1 BvR 1556/88, HFR 1990, 580).
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