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   BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21   

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BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21 (https://dejure.org/2022,4468)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21 (https://dejure.org/2022,4468)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 (https://dejure.org/2022,4468)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug nach nur telefonischer Anhörung des Jugendlichen bei anderweitiger Entscheidungsgrundlage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung im familiengerichtlichen Verfahren über die Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzugs mit Fremdunterbringung - lediglich telefonische Anhörung des betroffenen Jugendlichen begründet bei anderweitiger, ...

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen Verletzung des Elternrechts durch Entzug des Sorgerechts mit Fremdunterbringung des Sohnes in einer Wohngruppe

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung im familiengerichtlichen Verfahren über die Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzugs mit Fremdunterbringung - lediglich telefonische Anhörung des betroffenen Jugendlichen begründet bei anderweitiger, ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1666; FamFG §§ 26, 68, 159; GG Art. 6, Art. 103
    Elterliche Sorge; Anforderungen an Sachaufklärung in familiengerichtlichen Verfahren über die Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzugs mit Fremdunterbringung; keine Verletzung des Elternrechts bei lediglich telefonische Anhörung eines 15-jährigen Jugendlichen bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen Verletzung des Elternrechts durch Entzug des Sorgerechts mit Fremdunterbringung des Sohnes in einer Wohngruppe

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung im familiengerichtlichen Verfahren über die Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzugs mit Fremdunterbringung - lediglich telefonische Anhörung des betroffenen Jugendlichen begründet bei anderweitiger, ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sorgerechtsentzug - nach nur telefonischer Anhörung des Jugendlichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1005
  • FamRZ 2022, 694
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).

    In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; stRspr).

    In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dennoch grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ).

    Jedenfalls in einer Fallgestaltung wie vorliegend, in der es um den Entzug der elterlichen Sorge bezüglich dieses Kindes geht und die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind, muss sich das Gericht selbst einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschaffen (vgl. BGHZ 185, 272 ; BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10 -, Rn. 65; zum Verfassungsrecht vgl. BVerfGE 55, 171 ), also das Kind visuell und akustisch wahrnehmen.

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).

    In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dennoch grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ).

    Denn die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes kommt im Falle eines offensichtlichen Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nicht in Betracht; es bedarf dazu der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Die persönliche Anhörung des Kindes dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 75, 201 ; BGHZ 211, 22 ).

    Ein Beteiligter eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens kann sich mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht in zulässiger Weise auf die unterlassene persönliche Anhörung eines anderen Beteiligten berufen (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Wegen der besonderen Intensität des Eingriffs kommt bei dieser verfassungsgerichtlichen Prüfung ein strenger Kontrollmaßstab zur Anwendung, der sich ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken kann (vgl. BVerfGE 136, 382 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).
  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 25; stRspr).
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Die persönliche Anhörung des Kindes dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 75, 201 ; BGHZ 211, 22 ).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 25; stRspr).
  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 25; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21
    Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob bei Anwendung des strengen verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstabs eine fachrechtlich fehlerhaft durchgeführte persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) zugleich einen Verfassungsverstoß darstellt (vgl. zum möglichen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf persönliche Anhörung bei verbindlicher Entscheidung des Gesetzgebers über diese Art des rechtlichen Gehörs BVerfGE 89, 381 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvR 886/20

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde betreffend den Verzicht auf

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1076/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung

    Betreffen diese das Sorgerecht, ohne aber dem strengen, aus Art. 6 Abs. 3 GG folgenden Prüfungsmaßstab zu unterliegen (zu diesem BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21, Rn. 4, m.w.N.), sind die Anforderungen an die Begründungsintensität geringer.
  • BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf

    Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; stRspr).

    Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3 m.w.N.).

    Hat das Fachgericht eine solche zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung ermittelt, kann selbst der Verzicht auf einfachrechtlich vorgesehene persönliche Anhörungen in Sorgerechtsangelegenheiten mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, wenn er mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 10 f.).

  • BVerfG, 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22

    Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an angegriffener

    a) aa) Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, Rn. 10; stRspr).

    Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23

    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur

    Insoweit hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2014 - 1 BvR 725/14; Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14; Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18; Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22).

    Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 27.12.2022 - 1 BvR 1943/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend rund zweijährigen Ausschluss des

    Gleiches kommt in Betracht, wenn die Erkenntnisquellen des Gerichts zu einer entscheidungserheblichen Frage inhaltlich voneinander abweichen und das Gericht in einem solchen Fall nicht weitere Erkenntnisquellen nutzt oder nicht deutlich macht, aus welchem Grund es einer der voneinander abweichenden Erkenntnisquellen folgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 -1 BvR 1655/21 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 07.03.2023 - 1 BvR 221/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug bei bereits

    Zum anderen geht es rechtlich bei der Entscheidung über den Entzug oder Teilentzug des Sorgerechts nicht um eine Sanktionierung eines möglichen Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern allein um eine am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 5).
  • VerfGH Berlin, 14.12.2022 - VerfGH 84/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Reduzierung des Umgangs des

    In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 - Rn. 47 und vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, juris Rn. 12 und vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, juris Rn. 5).

    Im Übrigen kann, sofern das Gericht - wie hier - eine zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung ermittelt hat, selbst das vollständige Unterbleiben einer einfachrechtlich vorgesehenen persönlichen Anhörung mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, wenn es mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, juris Rn. 19, vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, juris Rn. 11 und vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 04.01.2023 - 1 BvR 758/21

    Verfassungsbeschwerde einer Vierjährigen bezüglich überschuldeter Erbschaft wegen

    Allerdings kann ein Interessenwiderstreit, der einer Vertretung durch sie entgegenstehen würde (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 14; stRspr), unter Berücksichtigung ihres gerade darauf gerichteten Vortrags im Fachgerichtsverfahren auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BVerfG, 03.04.2023 - 1 BvR 2353/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vaters dreier Kinder betreffend

    Damit ist den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, Rn. 19 jeweils m.w.N.).
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