Rechtsprechung
   BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62, 2 BvR 637/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,54
BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62, 2 BvR 637/62 (https://dejure.org/1963,54)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.1963 - 2 BvR 629/62, 2 BvR 637/62 (https://dejure.org/1963,54)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 1963 - 2 BvR 629/62, 2 BvR 637/62 (https://dejure.org/1963,54)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,54) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz gegen Willkür - Rechtsirrtum - Richterlicher Verfahrensverstoß - Wiederaufnahmegericht - Anspruch auf rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz gegen Willkür - Rechtsirrtum - Richterlicher Verfahrensverstoß - Wiederaufnahmegericht - Anspruch auf rechtliches Gehör

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 15, 303
  • NJW 1963, 757
  • MDR 1956, 461
  • MDR 1963, 469
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    In diesem vorbereitenden Stadium des Wiederaufnahmeverfahrens ist das auch nicht erforderlich, so daß kein Anlaß besteht, Art. 103 Abs. 1 GG ergänzend eingreifen zu lassen (BVerfGE 9, 89 [96]).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    Wenn schon nichtbeschwerdefähige gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfindung vorausgehen, mit der Verfassungsbeschwerde nicht anfechtbar sind (BVerfGE 1, 9 [10]; 9, 261 [265]), muß dies erst recht für nichtbeschwerdefähige Akte der Staatsanwaltschaft in dem die Urteilsfindung vorbereitenden Verfahren gelten.
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 3. Juli 1962 ( 2 BvR 15/62, NJW 1962, 1339 ) den § 71 StVZO für nichtig erklärt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Memmingen am 7. September 1962 den Antrag, das Strafverfahren zugunsten des Verurteilten wiederaufzunehmen und die Entscheidung vom 28. April 1959 auf § 21 StVG umzustellen.
  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    Diese Verfassungsnorm will nur Schutz gegen Willkür, nicht schon gegen jeden aus Rechtsirrtum begangenen richterlichen Verfahrensverstoß bieten (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 4, 412 [416 f.]; 11, 1 [6]).
  • BGH, 09.12.1953 - GSSt 2/53

    Verfassungsmäßigkeit von § 10 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    Das ergibt sich freilich noch nicht daraus, daß das Urteil in einem beschränkten Wiederaufnahmeverfahren geändert worden ist; denn das Verbot, jemanden wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals zu bestrafen, würde praktisch wirkungslos, wenn die nochmalige Aburteilung nur als ein Wiederaufnahmeverfahren gestaltet zu werden brauchte, um nach dem Grundgesetz zulässig zu sein (BGHSt 5, 323 [329 f.]).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    Diese Verfassungsnorm will nur Schutz gegen Willkür, nicht schon gegen jeden aus Rechtsirrtum begangenen richterlichen Verfahrensverstoß bieten (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 4, 412 [416 f.]; 11, 1 [6]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    Art. 103 Abs. 1 GG gibt nur das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, nicht aber einen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart, z. B. darauf, daß nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werde (BVerfGE 5, 9 [11]; 6, 19 [20]).
  • BVerfG, 13.11.1956 - 1 BvR 513/56

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    Art. 103 Abs. 1 GG gibt nur das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, nicht aber einen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart, z. B. darauf, daß nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werde (BVerfGE 5, 9 [11]; 6, 19 [20]).
  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 23/51

    Unanfechtbarkeit strafgerichtlicher Zwischenentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    Wenn schon nichtbeschwerdefähige gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfindung vorausgehen, mit der Verfassungsbeschwerde nicht anfechtbar sind (BVerfGE 1, 9 [10]; 9, 261 [265]), muß dies erst recht für nichtbeschwerdefähige Akte der Staatsanwaltschaft in dem die Urteilsfindung vorbereitenden Verfahren gelten.
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62
    Diese Verfassungsnorm will nur Schutz gegen Willkür, nicht schon gegen jeden aus Rechtsirrtum begangenen richterlichen Verfahrensverstoß bieten (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 4, 412 [416 f.]; 11, 1 [6]).
  • BVerfG, 13.03.1958 - 1 BvR 155/58

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör bei Eröffnung des

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    bb) Gegenüber dem Gesetzgeber entfaltet Art. 103 Abs. 3 GG keine andere Wirkung, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Strafverfolgung durch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens schafft (vgl. BVerfGE 15, 303 ).

    Das in Art. 103 Abs. 3 GG gegenüber den Strafverfolgungsorganen statuierte Verbot mehrfacher Strafverfolgung wäre praktisch wirkungslos, wenn die einfachgesetzliche Ausgestaltung als Wiederaufnahmeverfahren eine erneute Strafverfolgung und gegebenenfalls Verurteilung ermöglichen könnte (vgl. BVerfGE 15, 303 ; BGHSt 5, 323 ; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 44 ).

    Dementsprechend verstößt die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG, wenn sie darauf beschränkt ist, die materielle Rechtsgrundlage eines Strafurteils auszuwechseln, weil das Bundesverfassungsgericht sie für nichtig erklärt hat, und dabei alle sonstigen Urteilsbestandteile unberührt lässt (vgl. BVerfGE 15, 303 ).

    Ob eine solche beschränkte Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, durch die im Beschlusswege ohne Erneuerung der Hauptverhandlung und ohne Anhörung des Verurteilten das ursprüngliche Urteil geändert wird, nach den Vorschriften der Strafprozessordung und des § 79 BVerfGG erfolgen darf, ist nicht unmittelbar vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen (vgl. BVerfGE 15, 303 m.w.N.).

    Erfolgt auf der Grundlage der bestehenden einfachgesetzlichen Vorschriften eine solche beschränkte Wiederaufnahme, so liegt darin keine von Art. 103 Abs. 3 GG verbotene nochmalige Bestrafung, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die rechtliche Beurteilung der Tat im Übrigen, die Art und Höhe der Strafe und die Vollstreckungsvoraussetzungen unverändert bleiben (vgl. BVerfGE 15, 303 ).

  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; 55, 1 ; 60, 175 ; 64, 135 ) sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 ; 15, 303 ; 36, 85 ).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 6, 19 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht