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   BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00   

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https://dejure.org/2001,5009
BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2001,5009)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2001,5009)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 2001 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2001,5009)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verbot der Vollziehung der angedrohten Abschiebung eines Türken in die Türkei - Auswirkungen der Reform des Kindschaftsrechts auf Auslegung von § 23 Abs 1 Halbs 2 AuslG 1990, § 17 Abs 1 AuslG 1990

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung über eine vorläufige Nichtvollziehung einer Ausweisung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Einflusses eines Umgangsrechts auf die Auslegung ausländerrechtlicher Vorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1137
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens allerdings kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (stRspr.; vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]).

    Die danach gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 68, 233 [235]; 94, 334 [347]; 96, 120 [128 f.]; stRspr) führt zu folgendem Ergebnis: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil.

  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens allerdings kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (stRspr.; vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Die danach gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 68, 233 [235]; 94, 334 [347]; 96, 120 [128 f.]; stRspr) führt zu folgendem Ergebnis: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil.
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens allerdings kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (stRspr.; vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung ist für deren Erlass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens allerdings kein Raum, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen sein wird (stRspr.; vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 68, 233 [235]; 71, 158 [161]; 79, 379 [383]).
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2001 - 2 BvR 2108/00
    Die danach gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 68, 233 [235]; 94, 334 [347]; 96, 120 [128 f.]; stRspr) führt zu folgendem Ergebnis: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Nachteil.
  • OLG Jena, 20.09.2001 - 6 W 572/01

    Abschiebunghaft; Prüfungspflicht

    Auch im Hinblick auf die durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 erheblich gestärkte Stellung des nichtehelichen Vaters erscheint dem Senat die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung als unzutreffend (vgl. zur Berücksichtigung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters BVerfG, FamRZ 2001, 1137).
  • VG Oldenburg, 02.10.2002 - 11 A 4440/00

    Ausweisung; Ausweisungsschutz; Beistandsgemeinschaft; Betäubungsmittelstraftaten;

    Insofern relativieren sich die Aussagen in der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Vater-Kind-Beziehungen (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 - InfAuslR 2002, 171 und v. 7. März 2001 - 2 BvR 2108/00 - InfAuslR 2001, 431) im Ausweisungsrecht.
  • VG Stuttgart, 22.05.2002 - 13 K 5725/00

    Bestehen eines Umgangsrechts begründet keine familiäre Lebensgemeinschaft

    Unabhängig davon, welche Bedeutung hierbei letztlich dem Umstand zukäme, dass der Kläger nur umgangs-, jedoch nicht personensorgeberechtigt ist (vgl. - allerdings zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des Umgangsrechts eines nichtehelichen  Kindes - BVerfG, Beschluss vom 07.03.2001, InfAuslR 2001, 431), fehlt es bereits an dem Erfordernis einer fortbestehenden familiären Lebensgemeinschaft (§ 23 Abs. 2 S. 2 bzw. § 17 AuslG).
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