Rechtsprechung
BVerfG, 07.03.2005 - 2 BvR 2207/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 19 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 3 GG; § 56b Abs. 2 StGB; § 56b Abs. 1 StGB; § 56e StGB
Rechtstaatsprinzip; Verschlechterungsverbot; keine unzulässige Doppelbestrafung bei nachträglicher Änderung von Bewährungsauflagen (ne bis in idem; zulässige Auswechslung der Auflage auf Grund bisher unbekannter Umstände) - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Nachträgliche Abänderung von Bewährungsauflagen stellt keine unzulässige Doppelbestrafung iSd Art 103 Abs 3 GG dar
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Unzulässige Doppelbestrafung wegen nachträglicher Abänderung der Bewährungsauflage
- Judicialis
BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; StGB § 56b Abs. 1; ; StGB § 56b Abs. 2; ; StGB § 56e; ; GG Art. 103 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56b Abs. 2 § 56e; GG Art. 103 Abs. 2
Nachträgliche Abänderung einer Bewährungsauflage - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lübeck, 10.09.2004 - 720 Js 1069/03
- OLG Schleswig, 14.10.2004 - 1 Ws 365/04
- BVerfG, 07.03.2005 - 2 BvR 2207/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 07.06.1989 - 2 BvR 804/89
Verfassungsmäßigkeit des Ungehorsamsarrestes im Jugendstrafrecht
Auszug aus BVerfG, 07.03.2005 - 2 BvR 2207/04
Diese Vorschrift enthält kein umfassendes Verbot, aus Anlass eines Sachverhalts verschiedene Sanktionen zu verhängen, sondern verbietet nur die wiederholte strafrechtliche Ahndung ein und derselben Tat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1989 - 2 BvR 804/89 -, NJW 1989, S. 2529). - BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
Mauerschützen
Auszug aus BVerfG, 07.03.2005 - 2 BvR 2207/04
Die angegriffene Entscheidung des Vollstreckungsgerichts enthält keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 ).