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   BVerfG, 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12   

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BVerfG, 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12 (https://dejure.org/2015,80180)
BVerfG, Entscheidung vom 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12 (https://dejure.org/2015,80180)
BVerfG, Entscheidung vom 07. April 2015 - 2 BvR 1868/12 (https://dejure.org/2015,80180)
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Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG 1997 i.d.F. vom 20.12.2001 § 4 Abs 4a, EStG 1997 i.d.F. vom 20.12.2001 § 52 Abs 11 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Betriebsausgabe; Rückwirkung; Schuldzinsenabzug; Stichtag; Unterentnahme; Verfassung Schuldzinsen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4a ; EStG § 52 Abs 11 S 2 ; GewStG § 7 ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 20 Abs 3

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1375/16

    Überentnahmen liegen nur vor, wenn das Eigenkapital negativ ist

    Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1868/12 ruhte, wurde es Ende des Jahres 2015 wiederaufgenommen.
  • BFH, 24.11.2016 - IV R 46/13

    Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1.

    Nach dem Urteil des X. Senats des BFH vom 9. Mai 2012 X R 30/06 (BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667), gegen das erfolglos Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. April 2015  2 BvR 1868/12), sind ausgehend von dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 52 Abs. 11 Sätze 1 und 2 EStG für die Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nur die Über- und Unterentnahmen in den nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahren zu berücksichtigen.
  • BFH, 05.11.2019 - X R 40/18

    Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Diese Regelung, die dazu führt, dass zum Startzeitpunkt bestehendes positives sowie negatives Eigenkapital unberücksichtigt bleibt, verstößt --wie inzwischen hinlänglich geklärt-- weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Senatsurteil in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 38 ff. [die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12]; vgl. zuletzt auch BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz 25).
  • BFH, 06.12.2018 - IV R 15/17

    Berechnung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG

    In der Teil-Einspruchsentscheidung entschied das FA wegen des vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens 2 BvR 1868/12 nicht über die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) --StÄndG 2001--, demzufolge Unterentnahmen vor 1999 bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Zinsen nicht zu berücksichtigen sind.
  • FG München, 18.03.2021 - 10 K 1984/18

    Berechnung einer Überentnahme

    Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1868/12 und die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren IV R 20/10 und IV R 22/10 geruht hatte, wurde es auf Antrag der Klägerin vom 5. August 2016 wieder aufgenommen.
  • BFH, 05.11.2019 - X R 42/18

    41/18 - Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

    Diese Regelung, die dazu führt, dass zum Startzeitpunkt bestehendes positives sowie negatives Eigenkapital unberücksichtigt bleibt, verstößt --wie inzwischen hinlänglich geklärt-- weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Senatsurteil in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Rz 38 ff. [die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2015 - 2 BvR 1868/12]; vgl. zuletzt auch BFH-Urteil vom 06.12.2018 - IV R 15/17, BFH/NV 2019, 526, Rz 25).
  • FG Köln, 13.11.2012 - 13 K 539/04

    Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug

    Hinsichtlich der vom Beklagten herangezogene Musterentscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 2012 X R 30/06, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2012, 667 verweisen die Kläger auf eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde und haben zunächst angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zu Aktenzeichen 2 BvR 1868/12 ruhen zu lassen.

    Der Senat kann letztlich in der Sache auch entscheiden ohne das Verfahren gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1868/12 auszusetzen.

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

    cc) Diesem Ergebnis, dass die Entnahme des streitgegenständlichen Ackers im Jahr 2002 zu keiner den Schuldzinsenabzug einschränkenden Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG geführt hat, steht das jüngste Urteil des X. Senats des BFH (vgl. BFH in BFHE 237, 484, BStBl II 2012, 667, Verfassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az. des BVerfG: 2 BvR 1868/12) nicht entgegen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 K 1376/16

    Überentnahmen nur bei negativem Eigenkapital

    Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1868/12 ruhte, wurde es Ende des Jahres 2015 wiederaufgenommen.
  • FG Düsseldorf, 17.08.2016 - 7 K 1668/13

    Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG: Verfassungsmäßigkeit

    In der Teileinspruchsentscheidung vom 18.04 2013 entschied der Beklagte wegen des vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvR 1868/12 nicht über die Berücksichtigung von Unterentnahmen vor 1999.
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