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   BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16   

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https://dejure.org/2022,11934
BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16 (https://dejure.org/2022,11934)
BVerfG, Entscheidung vom 07.04.2022 - 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16 (https://dejure.org/2022,11934)
BVerfG, Entscheidung vom 07. April 2022 - 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16 (https://dejure.org/2022,11934)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    (Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung)

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung geboten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 80 Abs 2 S 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Von der Kinderzahl unabhängige Beitragsbelastung von Eltern in der sozialen Pflegeversicherung verstößt gg Art 3 Abs 1 GG - hingegen kein Verstoß gg den Gleichheitssatz durch gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder in ges Renten- u ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung; Kappung des Umfangs der rentenrechtlichen Anerkennung von ...

  • rewis.io

    Von der Kinderzahl unabhängige Beitragsbelastung von Eltern in der sozialen Pflegeversicherung verstößt gg Art 3 Abs 1 GG - hingegen kein Verstoß gg den Gleichheitssatz durch gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder in ges Renten- u ...

  • doev.de PDF

    Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GG Art. 3, Art. 6, Art. 80, Art. 100, Art. 103; SGB V § 10; SGB VI §§ 56, 70; SGB XI §§ 55, 57; BVerfGG §§ 23, 92, 93
    Verfassungsrecht; von der Kinderzahl unabhängige Beitragsbelastung von Eltern in der sozialen Pflegeversicherung; gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung; Kappung des Umfangs der rentenrechtlichen Anerkennung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Von der Kinderzahl unabhängige Beitragsbelastung von Eltern in der sozialen Pflegeversicherung verstößt gg Art 3 Abs 1 GG - hingegen kein Verstoß gg den Gleichheitssatz durch gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder in ges Renten- u ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung geboten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinder - und die Sozialversicherungsbeiträge der Eltern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pflegeversicherung: Große Familien müssen bessergestellt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beiträge Pflegeversicherung: Kinderzahl zählt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beiträge zur Pflegeversicherung - Eltern mit mehreren Kindern müssen bei den Beiträgen stärker entlastet werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung geboten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Pflegeversicherung muss Kinderreiche entlasten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Pflegeversicherung muss Kinderreiche entlasten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung geboten - Gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von Anzahl der Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • elternklagen.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • taz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung, 19.03.2020)

    "Unser Sozialsystem ist ungerecht"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 161, 163
  • NJW 2022, 2169
  • NVwZ 2022, 1364
  • NZS 2022, 579
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (88)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    Die Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose in § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI sind in Reaktion auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242) zum 1. Januar 2005 eingeführt (dazu unten Rn. 67 ff.) und danach mehrfach geändert worden.

    Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung geht zurück auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff. - Pflegeversicherungsurteil).

    Bei der Bemessung der dem Gesetzgeber für eine verfassungskonforme Neuregelung gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht, "dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird" (BVerfGE 103, 242 ).

    a) Mit dem Pflegeversicherungsurteil war dem Gesetzgeber aufgegeben worden, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Dies beruhte auf der Erwägung, dass beitragspflichtige Eltern durch ihre Erziehungsleistung in dem als Umlageverfahren organisierten und der Absicherung eines Altersrisikos dienenden System der sozialen Pflegeversicherung neben ihrem die gegenwärtige Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens sichernden monetären Beitrag - anders als Kinderlose - auch einen "generativen Beitrag" (vgl. BVerfGE 103, 242 ) zur Sicherung des Vorhandenseins künftiger Beitragszahler und damit des künftigen Bestands des Umlageverfahrens leisteten, von dem Kinderlose im Falle späterer Pflegebedürftigkeit in gleichem Maße wie Eltern profitierten.

    Die von den Eltern in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht aufzuwendende "Kostenlast der Kindererziehung" (vgl. BVerfGE 103, 242 ) bringe im Verhältnis von Eltern zu Kinderlosen einen ausgleichsbedürftigen Nachteil hervor.

    Da die mit der Erziehungsleistung verbundene "Kostenlast der Kindererziehung" beziehungsweise der mit der Kindererziehung einhergehende "Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung" (vgl. BVerfGE 103, 242 ) während der Erwerbsphase beitragspflichtiger Eltern auftrete, war dem Gesetzgeber aufgetragen, die Betreuungs- und Erziehungsleistung beitragspflichtiger Eltern im Beitragsrecht auszugleichen.

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den großen Gestaltungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der gleichheitsgerechten Ausgestaltung des Beitragsrechts verfügt, betont (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, auf welche Weise er Benachteiligungen von Familien beseitigen und diese fördern will, grundsätzlich frei (vgl. bereits zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 87, 1 ; sowie allgemein BVerfGE 82, 60 ; 103, 242 ; 107, 205 ; 110, 412 ; 112, 50 ; 112, 164 ; 127, 263 ).

    Dieser besteht einerseits aus den tatsächlich aufgewendeten Kindererziehungskosten, insbesondere den erziehungsbedingten Konsumausgaben (nachfolgend auch: Realaufwand), und andererseits aus Opportunitätskosten, also den erziehungsbedingt entgangenen Erwerbs- und Versorgungschancen (vgl. BVerfGE 103, 242 : "Kostenlast der Kindererziehung" beziehungsweise erziehungsbedingter Verzicht "auf Konsum und Vermögensbildung").

    Dies entspricht der Verpflichtung aus dem Pflegeversicherungsurteil, eine Entlastung (bereits) "ab dem ersten Kind" zu schaffen (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    aa) Ein gewisser Ausgleich besteht allerdings darin, dass die beitragspflichtigen Versicherten mit mehr Kindern bei gleichen Beiträgen, wie sie beitragspflichtige Versicherte mit weniger Kindern leisten, Versicherungsschutz auch für die anderen Familienangehörigen erhalten (vgl. BVerfGE 103, 242 ), so dass beitragspflichtigen Eltern kinderzahlabhängige Vorteile eingeräumt sind, die sich als faktische Beitragsersparnis auch gegenwärtig vorteilhaft auswirken.

    Wirkt sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 111, 176 ; 130, 240 ; 133, 59 ; 151, 101 ).

    c) Allerdings kommt dem Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, wie ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes Beitragsrecht gleichheitsgerecht auszugestalten ist, ein großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

    aa) Der Gesetzgeber hat mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose die relative Beitragsentlastung beitragspflichtiger Eltern wegen deren erziehungsbedingter Mehrbelastung (vgl. BVerfGE 103, 242 ; vgl. BTDrucks 15/3671, S. 4) ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Kinder erwirken wollen.

    Dies entspricht auch dem an den Gesetzgeber gerichteten Auftrag des Pflegeversicherungsurteils (vgl. BVerfGE 103, 242 ).

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    Wirkt sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 111, 176 ; 130, 240 ; 133, 59 ; 151, 101 ).

    Dabei ist das Bundesverfassungsgericht nicht auf die Prüfung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169).

    Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ; stRspr).

    aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfGE 148, 40 m.w.N.; 151, 101 ).

    Er vermag die Gleichbehandlung von Ungleichem zu rechtfertigen, wenn die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Gleichbehandlung stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 m.w.N.; stRspr).

    Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; 151, 101 ; stRspr).

    Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; 151, 101 ; stRspr).

    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 151, 101 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    Ohnehin treffe die Annahme des Bundessozialgerichts nicht zu, der Gesetzgeber habe seit Ergehen des "Trümmerfrauen-Urteils" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 1) in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt.

    Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, auf welche Weise er Benachteiligungen von Familien beseitigen und diese fördern will, grundsätzlich frei (vgl. bereits zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 87, 1 ; sowie allgemein BVerfGE 82, 60 ; 103, 242 ; 107, 205 ; 110, 412 ; 112, 50 ; 112, 164 ; 127, 263 ).

    Wirkt sich eine gesetzliche Regelung zum Nachteil der Familie aus, so ist der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 111, 176 ; 130, 240 ; 133, 59 ; 151, 101 ).

    Mit dem sogenannten "Trümmerfrauen-Urteil" vom 7. Juli 1992 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die kindererziehungsbedingten Nachteile in weiterem Umfang als bisher auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1 sowie den 2. Leitsatz der Entscheidung).

    Trotz der bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung für das als Generationenvertrag ausgestaltete System der Altersversorgung müssten Eltern bei einem erziehungsbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Vergleich zu Kinderlosen Einkommenseinbußen hinnehmen und hätten deswegen künftig geringere Renten zu erwarten (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Die festgestellten Nachteile hätten ihre Wurzel nicht allein im Rentenrecht und bräuchten folglich auch nicht nur dort ausgeglichen zu werden (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als rentenbegründender und rentensteigernder Tatbestand sei ein grundsätzlich geeignetes und systemgerechtes Instrument zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Versicherter (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 148, 147 ; 148, 217 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Das verfassungsrechtliche Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerreichung, sondern lediglich eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ; stRspr).

    aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 151, 101 ), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfGE 148, 40 m.w.N.; 151, 101 ).

    aa) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das Maß der Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des mit der Differenzierung verfolgten Ziels und zum Ausmaß und Grad der durch die Ungleichbehandlung bewirkten Zielerreichung steht (vgl. BVerfGE 138, 136 ).

    Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung, kann allerdings die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 250).

  • BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert vor diesem Hintergrund die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt (BVerfGE 149, 50 ).

    Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 49, 148 ; 149, 50 ).

    Bei formal gleichbehandelnden Vorschriften ist der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Differenzierungsverbot einschlägig, wenn durch sie eine Belastungsungleichheit normativ veranlasst wird (vgl. BVerfGE 149, 50 ).

    Demgegenüber ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 149, 50 ).

    Demgegenüber erfolgt die Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung zweckgebunden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder steht das Beitragsaufkommen nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ; 149, 50 ; stRspr).

    Dies hat nicht nur Bedeutung für die Beitragserhebung dem Grunde nach, sondern begrenzt gleichzeitig ihre Bemessung (vgl. BVerfGE 149, 50 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    Um der Befriedungsfunktion der Normenkontrolle gerecht zu werden, kann das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage präzisieren sowie diese begrenzen (vgl. BVerfGE 121, 241 ; 145, 106 ).

    Eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legt (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).

    Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; 151, 101 ; stRspr).

    Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; 151, 101 ; stRspr).

    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 151, 101 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    b) Diese Benachteiligung beitragspflichtiger Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern wird innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversicherung nicht hinreichend kompensiert (vgl. zur Kompensation BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 106).

    Der Umstand allein, dass Art. 2 Abs. 1 GG auch davor schützt, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil in Form einer Geldleistungspflicht belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist, führt als solcher aber nicht zu einem verschärften gleichheitsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 117).

    Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 131).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dabei in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. dazu BVerfGE 81, 70 m.w.N.; zum Ganzen: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 142).

    Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung, kann allerdings die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 250).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfGE 103, 172 ; 109, 64 ).

    Ob solche mit einer stärker differenzierenden - und damit aus der Perspektive von beitragspflichtigen Eltern mit mehr Kindern milderen - Regelung einhergehenden Belastungen hinzunehmen wären, ist indes keine Frage der Erforderlichkeit, sondern eine solche der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 109, 64 ).

    Demgegenüber haben die angegriffenen Urteile und Bescheide, soweit zulässig angegriffen, aufgrund der befristeten Fortgeltungsanordnung Bestand, so dass den Verfassungsbeschwerden insoweit der Erfolg versagt bleiben muss (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 109, 64 ; 111, 289 ; 115, 276 ).

    Der Umstand, dass die angegriffenen Entscheidungen angesichts der auszusprechenden Fortgeltungsanordnung Bestand haben, gereicht den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Auslagenerstattung nicht zum Nachteil (vgl. BVerfGE 109, 64 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    Demgegenüber erfolgt die Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung zweckgebunden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder steht das Beitragsaufkommen nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ; 149, 50 ; stRspr).

    Zudem steht den Sozialversicherungsbeiträgen als Gegenleistung der individuelle Versicherungsschutz gegenüber (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 113, 167 ).

    Die Verfassung enthält keine Bestimmung, wonach es geboten oder verboten wäre, die gesetzliche Sozialversicherung teilweise aus Steuermitteln zu finanzieren (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

    Dabei findet ein umfassender sozialer Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Alten, Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen sowie auch zwischen Kinderlosen und beitragspflichtigen Eltern statt (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
    Die im Einkommensteuerrecht zu beachtenden Grundsätze über die Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 152, 274 ) sind auf die Erhebung des zweckgebundenen und gegenleistungsbezogenen Beitragsaufkommens in der sozialen Pflegeversicherung nicht übertragbar (vgl. für die gesetzliche Krankenversicherung bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 1986 - 1 BvR 1304/85 -, ">385%20RVO%20Nr.%2015#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 385 RVO Nr. 15).

    Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, auf welche Weise er Benachteiligungen von Familien beseitigen und diese fördern will, grundsätzlich frei (vgl. bereits zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 87, 1 ; sowie allgemein BVerfGE 82, 60 ; 103, 242 ; 107, 205 ; 110, 412 ; 112, 50 ; 112, 164 ; 127, 263 ).

    Auch ist der Staat aus Art. 6 Abs. 1 GG gehalten, die Entscheidung der Eltern zugunsten von Kindern zu achten und darf den Eltern nicht etwa die "Vermeidbarkeit" von Kindern in gleicher Weise entgegenhalten wie die Verfügbarkeit anderer Umstände (vgl. für das Steuerrecht: BVerfGE 82, 60 ; 89, 346 ; 107, 27 ).

    Von diesen späteren kindererziehungsbedingten Anwartschaftsnachteilen, deren Auswirkungen erst im Alter spürbar werden, ist der sich bereits in der Erziehungsphase auswirkende wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand zu unterscheiden (vgl. auch BVerfGE 82, 60 ), auch wenn erziehungsbedingte Anwartschaftsnachteile, wie sie insbesondere Frauen erleiden, typischerweise auf den Opportunitätskosten der Kindererziehung beruhen.

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 858/03

    Eingeschränkte Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 262/04

    Ausgleichspflicht eines Ehegatten hinsichtlich durch Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 07.10.2008 - 1 BvR 2995/06

    Verfassungsmäßigkeit der vollen Beitragspflicht von Rentnern zur sozialen

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86

    Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen -

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 P 2/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte ist auch

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11

    Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der

  • BVerfG, 15.04.1986 - 1 BvR 1304/85
  • BSG, 10.04.1961 - 10 RV 715/58
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BFH, 13.12.1996 - III B 56/95

    Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 433/60
  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BVerfG, 11.06.2003 - 1 BvR 190/00

    Zur Beitragslast von sächsischen Arbeitnehmern für die soziale Pflegeversicherung

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Soweit die Kindergeldberechtigten allerdings von den Absetzbeträgen profitieren könnten, ist zu beachten, dass die betroffenen Familien regelmäßig am Rande des Existenzminimums leben und auch geringe Beträge für sie eine hohe Bedeutung haben können (vergleichbar zur Tragweite von Geringfügigkeitsargumenten im Bereich des Sozial(versicherungs)rechts BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 u.a. -, Rn 323 f.).
  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Es liegt nahe, den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch für Schulabschlussprüfungen bejahten Anspruch auf Abweichungen von den einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen zur Herstellung von Chancengleichheit beim Nachweis der prüfungsrelevanten Leistungen (vgl. BVerwGE 152, 330 ) auf das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu stützen, wesentlich Ungleiches nicht gleich zu behandeln, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht und unverhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 161, 163 ).
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Für den Fall, dass das BVerfG die in § 253a SGB VI vorgenommene Differenzierung für gleichheitswidrig und auch für die Vergangenheit als korrekturbedürftig erachten würde, eröffnete sich für den Kläger zumindest die Chance, dass eine iS des § 48 Abs. 1 SGB X veränderte Rechtslage auch ihn bereits ab dem 1.1.2019 begünstigt (vgl dazu zB BVerfG Beschluss vom 17.4.2008 - 2 BvL 4/05 - BVerfGE 121, 108, 115 f; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - juris RdNr 217) .

    Der Senat kann nicht mit hinreichender Sicherheit die für eine Vorgehensweise nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendige Überzeugung (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 RdNr 71, 75; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - juris RdNr 218) gewinnen, dass der Ausschluss der Bestandsrentner von der in § 253a Abs. 2 SGB VI geregelten Ausweitung der Zurechnungszeit für Rentenneuzugänge des Jahres 2019 das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Ungleichbehandlung nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber - bzw. hier der Verordnungsgeber - unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann, ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 -, BVerfGE 161, 163 Rn. 310).

    Bei mehrpoligen Interessenlagen darf die Erforderlichkeit nicht nur im Hinblick auf eines der widerstreitenden Interessen beurteilt werden; die Prüfung muss vielmehr für jedes der kollidierenden Interessen zu einem positiven Ergebnis kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 -, BVerfGE 161, 163 Rn. 311).

    - 1 BvL 3/18 -, juris Rn. 314 m. w. N.).

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Die Begründung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 m.w.N.; 161, 163 ; stRspr).

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 138, 1 m.w.N.; 161, 163 ).

    Es ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 m.w.N.; 161, 163 ; 163, 107 ).

    Mit Blick auf die Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG, der für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen gilt (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 148, 147 ; 161, 163 ), ist dieser Zweck verfassungsrechtlich legitim.

  • BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

    Eine Regelung ist erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt (vgl. BVerfG 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 ua. - Rn. 300; 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 ua. - Rn. 131 mwN, BVerfGE 158, 282) .
  • BSG, 28.06.2022 - B 12 KR 11/20 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter -

    Für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt das aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlichen Abgaben erstreckt (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 - juris RdNr 240 mwN) .

    Anders als in dem nicht zweckgebundenen Steuersystem darf zwar in einem auf Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht beruhenden Versicherungssystem auf das Bruttoeinkommen und damit eine typisierte Leistungsfähigkeit (vgl zuletzt BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - juris RdNr 253) mit der Folge abgestellt werden, dass Werbungskosten nicht in Abzug zu bringen sind (vgl BVerfG Beschluss vom 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 39 S 194 - juris RdNr 29).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R

    Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?

    Für den Fall, dass das BVerfG die in § 253a Abs. 2 SGB VI vorgenommene Differenzierung für gleichheitswidrig und auch für die Vergangenheit als korrekturbedürftig erachten würde, eröffnete sich für die Klägerin zumindest die Chance, dass eine veränderte Rechtslage auch sie bereits ab dem 1.1.2019 begünstigt (vgl dazu zB BVerfG Beschluss vom 17.4.2008 - 2 BvL 4/05 - BVerfGE 121, 108, 115 f; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - juris RdNr 217) .

    Der Senat kann nicht mit hinreichender Sicherheit die für eine Vorgehensweise nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendige Überzeugung (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 RdNr 71, 75; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - juris RdNr 218) gewinnen, dass der Ausschluss der Bestandsrentner von der in § 253a Abs. 2 SGB VI geregelten Ausweitung der Zurechnungszeit für Rentenneuzugänge des Jahres 2019 das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

  • BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Überschreiten der Einkommensgrenze -

    Auch die Zielsetzung der beitragsfreien Familienversicherung als Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17 - juris RdNr 362, zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen) erfordert eine vorausschauende Betrachtung.
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Ungleichbehandlung nur dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber - bzw. hier der Verordnungsgeber - unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann, ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. statt vieler BVerfG, Beschl. v. 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 -, juris Rn. 310 m.w.N.).

    Auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Verordnungsgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum; dies folgt bereits aus § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG a.F. (vgl. überdies in Bezug auf den Gesetzgeber BVerfG, Beschl. v. 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 -, juris Rn. 310 m.w.N.).

    Bei mehrpoligen Interessenlagen darf die Erforderlichkeit nicht nur im Hinblick auf eines der widerstreitenden Interessen beurteilt werden; die Prüfung muss vielmehr für jedes der kollidierenden Interessen zu einem positiven Ergebnis kommen (so BVerfG, Beschl. v. 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 -, juris Rn. 311 m.w.N.).

    Eine Ungleichbehandlung ist nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das Maß der Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des mit der Differenzierung verfolgten Ziels und zum Ausmaß und Grad der durch die Ungleichbehandlung bewirkten Zielerreichung steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 -, juris Rn. 314 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2023 - L 11 KR 674/23
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment;

  • BVerfG, 28.04.2022 - 1 BvL 12/20

    Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes

  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 KG 1/21 R

    Kinderzuschlag - Anspruchsvoraussetzung - Nichtbestehen bzw Vermeidung von

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 46/21 R

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2023 - L 11 KR 2777/22

    Krankenversicherung der Rentner - Mitgliedschaft - Beginn der Rahmenfrist mit

  • BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 6/20 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Verteilung

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

    Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R

    Linken-Politiker Ernst scheitert: Keine volle Rente für Abgeordnete

  • BSG, 13.12.2022 - B 12 R 3/21 R

    Sozialversicherung - Beschäftigung versicherungsfreier Rentner - Pflicht zur

  • BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 42/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1800/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 - L 5 KR 4463/17

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1799/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • BSG, 17.11.2023 - B 12 KR 48/22 B

    Beschwerdebegründung bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1929/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2023 - L 1 KR 205/23

    Beitragsbemessung eines freiwilligen Mitglieds der Krankenversicherung

  • BSG, 05.04.2023 - B 5 R 36/21 R

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung -

  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 39/19

    Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - L 11 KR 547/21

    Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 125/21

    Kosten für die Unterbringung und Versteigerung von Tieren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 8 A 1005/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; Amtshaftung;

  • LSG Sachsen, 23.06.2022 - L 3 BK 10/21

    Sonderregelung des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2023 - 1 LZ 271/23

    Keine Auslegung oder Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Antrag auf

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.12.2022 - L 17 R 22/22

    Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem nach 1936

  • LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragserhebung - Umlagejahr 2013 -

  • LSG Baden-Württemberg, 03.03.2023 - L 8 AL 1765/22

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Anwendbarkeit der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2022 - L 3 R 764/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Baden-Württemberg, 14.06.2023 - L 2 SO 2552/22

    Sozialhilfe - Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Bezug von

  • VG Gera, 26.09.2023 - 6 K 202/23

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Probestudium an der IU

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