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   BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 1974/93, 1 BvR 1987/93   

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https://dejure.org/1997,2215
BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 1974/93, 1 BvR 1987/93 (https://dejure.org/1997,2215)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1997 - 1 BvR 1974/93, 1 BvR 1987/93 (https://dejure.org/1997,2215)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93, 1 BvR 1987/93 (https://dejure.org/1997,2215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Scientologen

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • snafu.de

    GG Art 5 Abs 1 S 1, GG Art 1 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 4 Abs 1, BGB § 1004, BGB § 823
    Scientology - Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 durch gerichtliche Verurteilung, die Veröffentlichung von Angaben aus der Sozialsphäre einer Privatperson zu unterlassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz einer Weltanschauungsgemeinschaft - Scientology

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2669
  • NVwZ 1997, 1206 (Ls.)
  • afp 1998, 50
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 1974/93
    a) Bei einem Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit wird der Einfluß des Grundrechts schon dann verkannt, wenn das Gericht seiner Beurteilung eine Äußerung zugrunde legt, die so nicht gefallen ist, wenn es dieser einen Sinn gibt, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn es sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheidet, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (BVerfGE 82, 272 [280 f.]).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 1974/93
    Insoweit ist durch Güterabwägung unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob die Einwirkung auf die Persönlichkeitssphäre nach Art und Reichweite durch das von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse gefordert wird und im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. BVerfGE 35, 202 [220 f.]).
  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17

    Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im

    Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93, 1 BvR 1987/93 - NJW 1997, 2669 und vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406 ).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Abgesehen davon, daß im Streitfall auf seiten der Beklagten auch das Recht auf Religionsfreiheit bzw. auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) - für das entsprechende Grundsätze gelten wie für die Meinungsfreiheit (BVerfG NVwZ 1994, 159; BayVGH NVwZ 1994, 787, 790; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 2669) - und auf seiten des Klägers auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG; vgl. § 824 BGB) betroffen ist, darf, wie der Revision zuzugeben ist, bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Sektenbeauftragte der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang in "amtlicher" Eigenschaft für eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft in einem Bereich geäußert hat, in dem diese unbeschadet ihres allgemeinen Auftrags weitergehenden Bindungen im öffentlichen Meinungskampf unterworfen sein kann als der einzelne Bürger: Zwar gelten für die Kirche, soweit sie nicht ausnahmsweise hoheitliche Befugnisse wahrnimmt, also etwa im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung mit anderen Religionen und sonstigen weltanschaulichen Fragen, nicht die dem Staat gesetzten Grenzen; sie ist also weder unmittelbar an die einzelnen Grundrechte gebunden, noch unterliegt sie im übrigen denselben Beschränkungen, die für den Staat gelten, wenn er beispielsweise Informationen über weltanschauliche Gruppierungen gibt (vgl. dazu BVerfG NJW 1989, 3269; BVerfG NJW 2002, 2626; BVerwGE 82, 76, 83 = NJW 1989, 2272; BayVGH NVwZ 1995, 793: weltanschauliche Neutralität und Zurückhaltung; Verhältnismäßigkeit; Sachlichkeit; Wahrhaftigkeit).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (vgl. BVerfGE 80, 367 [373 f.]; 99, 185 [196 f.]; 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, 2669; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1859 [1860]; S. 2191; S. 2413 [2415]).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der

    Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich-religiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zugeordnet worden, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1980; NJW 1997, 2669, 2670).
  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 3.04

    Landesamt für Verfassungsschutz; Scientology; informationelles

    Da seine Kontakte zur Scientology-Organisation und die von ihm dort absolvierten Kurse seiner privaten Lebensgestaltung unterfallen, werden die Informationen hierüber von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93 u.a. - NJW 1997, 2699 ).
  • OLG Stuttgart, 22.06.1999 - 12 U 3/99

    Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (c.i.c.)

    Wegen der sich aus den Publikationen der Scientology Church objektiv ergebenden Geisteshaltung empfinden Teile der Bevölkerung eine Bedrohung durch diese Organisation (LG Bonn, NJW 1997, 2958 [2961]) und wird der Scientology Church in der Öffentlichkeit verbreitet der Charakter einer unlauteren Ziele verfolgenden Sekte beigemessen (BVerfG, NJW 1997, 2669 [2670]; vgl. auch AG Hagenow, zit. bei: Abel, NJW 1996, 91 [93 Fußn. 24]).

    Da, wie der Bekl. durch die Belagerung ihres Büros durch Presse und Fernsehen vor Vertragsschluß mit der Kl. bekannt war, die Arbeit sehr kritisch betrachtet wird und der Organisation von der Öffentlichkeit, wie dargelegt, der Charakter einer unlauteren Ziele verfolgenden Sekte verbreitet beigemessen wird (BVerfG, NJW 1997, 2669 [2670]; LG Bonn, NJW 1997, 2958 [2961]; BAG, NJW 1996, 143), mußte es sich der Bekl. aufdrängen, daß es sich bei ihrer Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation um einen bei ihrer Vertragspartnerin, die mit ihrer Hilfe eine Führungsposition in ihrem Unternehmen besetzen wollte, wesentlichen Umstand handelt.

    Zwar hat das BVerfG (NJW 1997, 2669 [2670]) ausgesprochen, daß die Zugehörigkeit zu einer umstrittenen Organisation, der in der Öffentlichkeit verbreitet der Charakter einer unlautere Ziele verfolgenden Sekte beigemessen wird, die aber nach dem Selbstverständnis der betroffenen Person eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft ist, jedenfalls in den gegen beliebige öffentliche Darstellung geschützten Persönlichkeitsbereich fällt.

    Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, die jedenfalls nach dem eigenen Verständnis der betroffenen Person weltanschaulich oder religiös geprägt ist, rechne ebenso wie die finanzielle Unterstützung einer solchen Organisation prinzipiell zur privaten Lebensgestaltung, also zu dem der Öffentlichkeit abgewandten Bereich (BVerfG, NJW 1997, 2669 [2670]).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche

    Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich-religiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zugeordnet worden, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1980; NJW 1997, 2669, 2670).
  • BVerwG, 08.08.2011 - 7 B 41.11

    Religiöse Äußerungsfreiheit; Predigt; Tatsachenbehauptung; verfassungsimmanente

    Somit sind bei der Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit den widerstreitenden Belangen die insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Gesichtspunkte heranzuziehen, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 - NVwZ 1994, 159 = juris Rn. 6; siehe auch Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93 u.a. - NJW 1997, 2669 = juris Rn. 35, sowie Voßkuhle, EuGRZ 2010, 537 ).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - L 1 AL 49/01

    Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung - Zuverlässigkeit -

    Angesichts des Umstandes, dass die SO eine umstrittene Organisation ist, der in der Öffentlichkeit verbreitet der Charakter einer unlautere Ziele verfolgenden Sekte beigemessen wird (vgl. BVerfG NJW 1997, 2669), muss ein um ordnungsgemäße Ausübung seiner Geschäfte bemühter Arbeitsvermittler daher auf die SO-Zugehörigkeit der Gastfamilien hinweisen, weil gerade junge, aus dem Ausland stammende Menschen, die der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig sind, besonders schutzbedürftig sind (zum Ganzen vgl. BSG, Urt. vom 14.12.2000 - B 11/7 AL 30/99 R -).
  • OLG Schleswig, 19.05.2021 - 9 U 39/21

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Unterlassens der behauptet ehrverletzenden

    Soweit hier von Interesse, ist als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Sozialsphäre einer Person anerkannt (BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, NJW 2012, S. 3712, 3713 Rn. 35; vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1974/93 u.w., NJW 1997, S. 2669, 2670; BGH, Urteile vom 27. Juni 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, S. 482, 484 Rn. 21; vom 20. Dezember 2011 - a.a.O.; vom 23. Juni 2009 - a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 23.11.2000 - 16 W 137/00

    Verdeckte Tatsachenbehauptung über offen mitgeteilte Einzeltatsachen

  • KG, 17.07.2001 - 14 U 60/01

    Zur Abgrenzung Tatsachenbehauptung - Meinungsäußerung

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