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   BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07   

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BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07 (https://dejure.org/2008,9553)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07 (https://dejure.org/2008,9553)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 2008 - 2 BvR 2306/07 (https://dejure.org/2008,9553)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Eine sich weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs entfernende und objektiv willkürliche Strafzumessung als eine durch das Bundesverfassungsgericht zu überprüfende Strafzumessung; Berücksichtigung des Schuldgrundsatzes und Erkennung seiner Tragweite bei der ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 1
    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen die strafrichterliche Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 120/07

    Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07
    Denn grundsätzlich spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gericht das Vorbringen eines Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 40, 101 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, juris).

    Diese Vermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass das betreffende Vorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht angesprochen wird (vgl. BVerfGE 51, 126 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, juris).

    Hinzu kommt, dass von Verfassungs wegen ohnehin keine Pflicht besteht, unanfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen zu begründen (vgl. BVerfGE 50, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, juris).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07
    Denn die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, sondern grundsätzlich nur, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen oder ob seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist (vgl. BVerfGE 95, 96 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 -, juris).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07
    Denn grundsätzlich spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gericht das Vorbringen eines Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 40, 101 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, juris).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07
    Hinzu kommt, dass von Verfassungs wegen ohnehin keine Pflicht besteht, unanfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen zu begründen (vgl. BVerfGE 50, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, juris).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07
    Denn die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 -, juris).
  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07
    Denn die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 -, juris).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 733/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen unstreitigen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07
    Diese Vermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass das betreffende Vorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht angesprochen wird (vgl. BVerfGE 51, 126 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, juris).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07
    Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, sondern grundsätzlich nur, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen oder ob seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist (vgl. BVerfGE 95, 96 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 -, juris).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2306/07
    Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde, denn der Beschwerdeführer legt keine Möglichkeit einer Verletzung in Rechten dar, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. zum Erfordernis der schlüssigen Darlegung einer Grundrechtsverletzung BVerfGE 77, 170 ).
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