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   BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 335/93   

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BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 335/93 (https://dejure.org/1993,3731)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.1993 - 2 BvR 335/93 (https://dejure.org/1993,3731)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 1993 - 2 BvR 335/93 (https://dejure.org/1993,3731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung rechtsfortbildender finanzgerichtlicher Entscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 335/93
    Die Auslegung von Gesetzen und die Fortbildung des Rechts gehören zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichte (vgl. BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318 f.]; 71, 354 [362 f.]).

    Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen (vgl. BVerfGE 34, 269 [290]; 65, 182 [194]).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 335/93
    Die Auslegung von Gesetzen und die Fortbildung des Rechts gehören zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichte (vgl. BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318 f.]; 71, 354 [362 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 335/93
    Die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind jedoch allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern das angegriffene Urteil keine Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 335/93
    Die Auslegung von Gesetzen und die Fortbildung des Rechts gehören zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichte (vgl. BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318 f.]; 71, 354 [362 f.]).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 335/93
    Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen (vgl. BVerfGE 34, 269 [290]; 65, 182 [194]).
  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Im übrigen besteht kein Vorrang oder keine Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Würdigung der von den Parteien gewählten Sachverhaltsgestaltung für die Auslegung der steuerlichen Vorschriften, weil Zivil- und Steuerrecht nebengeordnete, gleichrangige Rechtsgebiete sind, die denselben Sachverhalt aus einer anderen Perspektive und unter anderen Wertungsgesichtspunkten beurteilen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 2 BvR 335/93, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Rechtsspruch 33).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Insbesondere Kaufpreisraten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden, werden auch ohne diesbezügliche Vereinbarung in einen Zins- und einen Kapitalanteil zerlegt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; vom 15. Juli 1998 I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728; BVerfG-Beschluss vom 7. Juni 1993 2 BvR 335/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 542).
  • BFH, 22.08.2018 - II R 51/15

    Kein Ausschluss der Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs nach § 14 Abs.

    Denn die Parteien können zwar einen Sachverhalt vertraglich gestalten, nicht aber die steuerrechtlichen Folgen bestimmen, die das Steuergesetz an die vorgegebene Gestaltung knüpft (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 2 BvR 335/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 542, zu einer zinslos gestundeten Kaufpreisforderung).
  • BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 29/21 R

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des

    Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im Allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die eine konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen (BVerfG vom 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269, 290; BVerfG vom 19.10.1983 - 2 BvR 485/80 - BVerfGE 65, 182, 194; BVerfG vom 7.6.1993 - 2 BvR 335/93 - juris RdNr 2) .
  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dies in seinem Beschluß vom 7. Juni 1993 2 BvR 335/93 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 542 = Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Rechtsspruch 33) verfassungsrechtlich nicht beanstandet; zu dem Fall einer ausdrücklichen zinslosen Stundung eines Kaufpreises hat es ausgeführt, die Vertragsparteien könnten zwar einen Sachverhalt vertraglich gestalten, aber nicht die steuerrechtlichen Folgen bestimmen, die das Steuergesetz an die vorgegebene Gestaltung knüpfe.
  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 67/95

    Zinsanteil bei gestundeten Erbausgleichszahlungen

    Die Aufteilung der Gesamtforderung als Summe der Ratenleistungen in den Tilgungsanteil der Forderung (Bar- oder Kapitalwert) und den Zinsanteil als Entgelt für die Kapitalnutzung ist die Folge der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 3 BewG und damit vom Willen der Vertragspartner unabhängig (vgl. Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Anm. 10 und 26 zu § 12 BewG, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 7. Juni 1993 2 BvR 335/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1993, 542, mit dem die vorgenannte BFH-Rechtsprechung bestätigt worden ist).
  • BFH, 08.10.2014 - VIII B 115/13

    Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Zinsanteile in Kaufpreisraten bei

    Zur Annahme eines Zinsanteils in Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks auch bei Ausschluss einer Verzinsung durch den Verkäufer und den Käufer nach dieser Rechtsprechung siehe BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1992 VIII B 74/92 (nicht veröffentlicht, wiedergegeben in juris; nachgehend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993  2 BvR 335/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 542).
  • FG Münster, 06.04.2009 - 12 V 446/09

    Zinsbesteuerung ohne Zinsvereinbarung rechtmäßig?

    Die vorgenannte Rechtsprechung sei durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt worden (Bundesverfassungsgericht-Beschluss vom 07.06.1993, 2 BvR 335/93, HFR 1993, 542).

    Diese Gesetzesauslegung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 07.06.1993, 2 BvR 335/93, HFR 1993, 542 noch als eine zulässige Auslegung des einfachen Rechts im Einzelfall angesehen und eine Überschreitung der durch das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 28 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz) dem Gericht bei der Auslegung von Gesetzen und bei der Rechtsfortbildung gezogenen Grenzen nicht angenommen.

  • BFH, 26.02.2002 - X R 4/00

    Postulationsfähigkeit des Behördenvertreters; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

    Die Aufteilung des Kaufpreisdarlehens in einen Kapital- und Zinsanteil ist die Folge der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 3 BewG und damit vom Willen der Vertragspartner unabhängig (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Juni 1993 2 BvR 335/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 542, mit dem die vorgenannte BFH-Rechtsprechung bestätigt worden ist).
  • FG Düsseldorf, 30.04.2013 - 9 K 1863/09

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dies in seinem Beschluss vom 07.06.1993 2 BvR 335/93 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 542) nicht beanstandet.
  • FG Hamburg, 18.09.2002 - II 329/01

    Kaufpreisraten, Stundung, Zinsanteil

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