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   BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06   

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https://dejure.org/2010,28261
BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06 (https://dejure.org/2010,28261)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2010 - 2 BvL 57/06 (https://dejure.org/2010,28261)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 57/06 (https://dejure.org/2010,28261)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, Fünftelregelung, Gesetz, Änderung, Rückwirkung, Stichtag, Normenkontrolle, Rechtsstaatsprinzip, Verfassung

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, G... G Art 100 Abs 1, EStG 1997 § 24 Nr 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 34 Abs 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 34 Abs 2 Nr 2 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 52 Abs 47 S 1 Fassung: 1999-03-24, EStG 1997 § 52 Abs 47 S 2 Fassung: 1999-03-24
    Abfindung; Änderung; Einkommensteuer; Entschädigung; Ermäßigter Steuersatz; Fünftelregelung; Gesetz; Normenkontrolle; Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkung; Stichtag; Verfassung

  • bundesrat.de PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    In den Streitfällen der Ausgangsverfahren hat die Anwendung der Fünftel-Regelung anstatt des halben durchschnittlichen Steuersatzes zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 5.000 DM (2 BvL 1/03), 20.000 DM (2 BvL 57/06) und 62.000 DM (2 BvL 58/06) geführt.

    b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 57/06 vereinbarte am 21. Oktober 1996 die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998.

    b) In den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 sieht der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in der auf den 1. Januar 1999 angeordneten Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine verfassungswidrige echte Rückwirkung in allen Fällen, in denen Entschädigungen vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind.

    Jedenfalls, so der XI. Senat im Verfahren 2 BvL 57/06, gelte dies, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Auszahlung vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 4. März 1999 erfolgt sei.

    Zur Vorlage im Verfahren 2 BvL 1/03 haben der IV., IX. und X. Senat des Bundesfinanzhofs, und zu den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.

    (1) Daher sind weniger schutzwürdig verbindliche Vereinbarungen einer bestimmten Entschädigung, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben wurde, wenn also die Entschädigungsvereinbarung bereits im Jahr 1997 oder eher getroffen wurde, die Auszahlung aber erst für das Jahr 1999 vorgesehen war, wie dies im Verfahren 2 BvL 57/06 der Fall ist.

  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Dabei werden grundsätzlich Gegenfinanzierungsinteressen (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, DE:BVerfG:2010:ls20100707.2bvl000103, BVerfGE 127, 31; s. allgemein zur nicht ausreichenden Rechtfertigung durch das Argument der Erhöhung des Steueraufkommens auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302) und Vorhaben, die die Rechtslage verbessern oder Besteuerungslücken schließen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DE:BVerfG:2010:ls20100707.2bvl001402, BVerfGE 127, 1; vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, DE:BVerfG:2010:rs20100707.2bvr074805, BVerfGE 127, 61), nicht als ausreichend angesehen.
  • BFH, 24.09.2009 - V R 6/08

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen

    Es werde das Ruhen des Verfahrens beantragt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfahren 2 BvL 57/06 und 1 BvL 5/07, die die Rückwirkung von Steuergesetzen betreffen.

    Soweit die Klägerin sinngemäß nicht das Ruhen des Verfahrens, sondern dessen Aussetzung begehrt, ist dem Antrag nicht zu entsprechen, da die Verfahren 2 BvL 57/06 (zur rückwirkenden Ersetzung des halben Steuersatzes in § 34 des Einkommensteuergesetzes durch die sog. Fünftelungsregelung) und 1 BvL 5/07 (zur Kürzung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrages) keine vergleichbaren Sachverhalte betreffen.

  • FG Münster, 20.06.2018 - 10 K 3981/16

    Hinzurechnung von Aktienverlusten im Jahr 2003 ist keine unzulässige Rückwirkung

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 und vom 07.07.2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG-Beschlüsse vom 07.07.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 und vom 07.07.2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2017 4 K 3397/15, EFG 2018, 401, Rev. anhängig: BFH IV 19/17).

  • BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20

    Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG,

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, keinen besonderen Schutz (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Entscheidungen vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 --Rückwirkung im Steuerrecht III--, BVerfGE 127, 31, Rz 68; vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, Rz 45, und vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11 --Gewerbesteuerpflicht Mitunternehmeranteilsveräußerung--, BVerfGE 148, 217, Rz 138).
  • FG Köln, 16.06.2011 - 10 Ko 933/11

    Entstehen einer Erledigungsgebühr

    Die anschließend angesetzte mündliche Verhandlung wurde in der Folgezeit unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG vom 2. August 2006 XI R 30/03 (BFH/NV 2006, 2191) aufgehoben; gleichzeitig fragte die Berichterstatterin bei dem Beteiligten erneut an, ob ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 57/06 beantragt werde bzw. ob die Beteiligten mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden sein.

    Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 57/06 mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (DStR 2010, 1736) erließ der Beklagte einen antragsgemäß geänderten Bescheid; die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

  • BFH, 10.11.2010 - IX R 79/03
    Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 57/06 ausgesetzt (Beschluss vom 2. August 2006).
  • OVG Sachsen, 17.12.2015 - 3 B 328/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Eintragung; Fahreignungsregister

    Diese unrechte Rückwirkung ist aber mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, da bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigende Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - , juris Rn. 68 ff.).
  • FG Hamburg, 09.04.2008 - 3 K 224/06

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Liquidationsverluste

    In den vom BFH (XI R 30/03 und XI R 34/03) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Fällen (2 BvL 57/06 und 2BvL 58/06) gehe es um die rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen.
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