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   BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60   

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BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60 (https://dejure.org/1962,2)
BVerfG, Entscheidung vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60 (https://dejure.org/1962,2)
BVerfG, Entscheidung vom 07. August 1962 - 1 BvL 16/60 (https://dejure.org/1962,2)
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Feldmühle

Art. 14 GG, Anteilseigentum (Aktien)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Feldmühle-Urteil

  • openjur.de

    Feldmühle-Urteil

  • opinioiuris.de

    Feldmühle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über formwandelnde Umwandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 17.08.1962)

    Der Schwanengesang findet nicht statt - Bundesverfassungsgericht sanktioniert die Feldmühle-Umwandlung - Konzernrecht isf Sonderrecht

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 263
  • NJW 1962, 1667
  • MDR 1962, 793
  • DVBl 1962, 637
  • BB 1962, 900
  • DB 1962, 1073
 
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Wird zitiert von ... (272)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

    Auszug aus BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
    Das Grundgesetz enthält entsprechend seiner weitgehenden Zurückhaltung in Fragen der Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsgestaltung für diese vielfältige und umstrittene Problematik unmittelbar keine Regelungen (vgl. BVerfGE 4, 7 [18]; 7, 377 [400]; 12, 354 [363]).

    Die in diesen Fällen anerkannte soziale Schutzwürdigkeit bestimmter Gruppen von Aktionären beruht aber auf besonderen gesetzgeberischen Erwägungen (BVerfGE 12, 354 [367 f.]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
    Das Grundgesetz enthält entsprechend seiner weitgehenden Zurückhaltung in Fragen der Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsgestaltung für diese vielfältige und umstrittene Problematik unmittelbar keine Regelungen (vgl. BVerfGE 4, 7 [18]; 7, 377 [400]; 12, 354 [363]).

    Als Vermögensrecht (vgl. BVerfGE 4, 7 [26]) genießt sie den Schutz des Art. 14 GG.

  • BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53

    Parteiauswechslung

    Auszug aus BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
    Die Minderheitsaktionäre erhalten die ihnen zustehende Abfindung nicht gleichzeitig mit ihrem Ausscheiden, wie dies die Rechtsprechung etwa beim Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fordert (BGHZ 9, 157 [170]; 16, 317 [325]).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
    Es ist jedoch selbstverständlich, daß jede gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums im herkömmlichen Sinne (vgl. BVerfGE 1, 264 [276]; 4, 219 [240]) zu beachten hat als auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang stehen muß, also insbesondere dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.
  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
    Die Minderheitsaktionäre erhalten die ihnen zustehende Abfindung nicht gleichzeitig mit ihrem Ausscheiden, wie dies die Rechtsprechung etwa beim Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fordert (BGHZ 9, 157 [170]; 16, 317 [325]).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
    Es ist jedoch selbstverständlich, daß jede gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums im herkömmlichen Sinne (vgl. BVerfGE 1, 264 [276]; 4, 219 [240]) zu beachten hat als auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang stehen muß, also insbesondere dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.
  • BVerfG, 15.09.1954 - 1 BvL 1/54

    D-Markbilanzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
    Auch Entscheidungen der Registergerichte über Eintragungsanträge sind gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 4, 45 [48]; 10, 59 [66]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
    Auch Entscheidungen der Registergerichte über Eintragungsanträge sind gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 4, 45 [48]; 10, 59 [66]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
    Das Grundgesetz enthält entsprechend seiner weitgehenden Zurückhaltung in Fragen der Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsgestaltung für diese vielfältige und umstrittene Problematik unmittelbar keine Regelungen (vgl. BVerfGE 4, 7 [18]; 7, 377 [400]; 12, 354 [363]).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    216 a) Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 14, 263 ).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Solche Normen sind ambivalent in dem Sinne, daß sie keineswegs notwendig zu Einwirkungen in den Kernbereich des Unabstimmbaren führen (vgl. BVerfGE 14, 263 (275)).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (vgl. BVerfGE 14, 263 (276) - Feldmühle; 25, 371 (407) - Rheinstahl): Neben dem Sozialordnungsrecht (BVerfGE 25, 371 (407)) bestimmt und begrenzt das Gesellschaftsrecht die Rechte des Anteilseigners; nach diesem wird das Vermögensrecht durch das Mitgliedschaftsrecht "vermittelt"; der Eigner kann sein Eigentum regelmäßig nicht unmittelbar nutzen und die mit ihm verbundenen Verfügungsbefugnisse wahrnehmen, sondern er ist hinsichtlich der Nutzung auf den Vermögenswert beschränkt, während ihm Verfügungsbefugnisse - abgesehen von der Veräußerung oder Belastung - nur mittelbar über die Organe der Gesellschaft zustehen.

    Die tatsächliche Tragweite der Befugnisse der Anteilseigner kann nach den einzelnen Gesellschaftsformen und wegen des das Gesellschaftsrecht beherrschenden Mehrheitsprinzips erheblich variieren; sie reicht von der alleinigen Entscheidung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH über den bestimmenden Einfluß großer Anteilseigner, vor allem in konzernbeherrschenden Gesellschaften, bis hin zu der praktischen Bedeutungslosigkeit der Verfügungsbefugnis des Anteilseigners einer unselbständigen Konzerntochter, dessen Mitgliedschaftsrecht nur noch das Vermögensrecht vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 (283)).

    Dem entspricht es, wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Aktie primär als bloßes Vermögensrecht betrachtet und demgemäß weder die Zwangszuteilung von Aktien (BVerfGE 4, 7 (26)) noch den Entzug der Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft im Fall der Mehrheitsumwandlung (BVerfGE 14, 263 (273 ff.)) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG gewertet hat.

    Die Folge ist, daß die gesellschaftsrechtlichen Regelungen in großem Umfang im Bereich des Organisatorisch-Formalen bleiben (BVerfGE 14, 263 (275)) - was sich in letzter Konsequenz an der Ein-Mann-Gesellschaft zeigt, in der der Gesellschaftsform gar kein Inhalt mehr entspricht -, und daß auch die Mitgliedschaft in einer Kapitalgesellschaft weithin formalen Charakter erhält (BVerfGE 4, 7 (26)).

    Davon abgesehen ist indessen Unternehmerfreiheit im Fall von Großunternehmen nicht Element der Ausformung der Persönlichkeit des Menschen, sondern grundrechtliche Gewährleistung eines Verhaltens, dessen Wirkungen weit über das wirtschaftliche Schicksal des eigenen Unternehmens hinausreichen (vgl. BVerfGE 14, 263 (282)); dies namentlich in einer Wirtschaft, in der, wie in der Bundesrepublik, die Konzentration weit fortgeschritten ist (vgl. dazu Monopolkommission, Hauptgutachten I (1973/1975), 2. Aufl., 1977, S. 110 ff., 182 ff., 679 ff.; Hauptgutachten II (1976/1977), 1978, S. 111 ff., 191 ff., 544 ff.).

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