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   BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02   

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BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02 (https://dejure.org/2003,1406)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02 (https://dejure.org/2003,1406)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 1/02 (https://dejure.org/2003,1406)
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Anlastung von Marktordnungsausgaben

Verhältnis zwischen § 50 VwGO und Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG;

§ 50 Abs. 3 VwGO (erste Entscheidung des BVerfG zu dieser Vorschrift): teilt das BVerfG die Meinung des BVerwG, so zieht es das Verfahren an sich;

§ 50 VwGO, durch Anrufung des BVerwG statt des BVerfG darf die Frist des §§ 69, 64 Abs. 3 BVerfGG nicht umgangen werden

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bund-Länder-Streit über die Erstattung eines Betrages im Zusammenhang mit der Zuordnung von Finanzlasten: Entscheidungszuständigkeit des BVerfG bei verfassungsrechtlichen Rechtspositionen - Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlicher und verfassungsrechtlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auferlegten Betrages; Rechnungsabschlussentscheidung im Rahmen der Anlastung von Marktordnungsausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft; Zahlungen zu Lasten der ...

  • Judicialis

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 50 Abs. 3; ; BVerfGG § 13 Nr. 7; ; BVerfGG § 69; ; BVerfGG § 64 Abs. 3; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 3; ; GG Art. 104a Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtzeitigkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in einer Bund-Länderstreitigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland

  • nomos.de PDF, S. 33 (Kurzinformation)

    Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG; § 50 VwGO; §§ 13, 64, 69 BVerfGG
    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 13 Nr. 7, 64 Abs. 3 BVerfGG; Art. 104 a Abs. 5 S. 1 GG
    Haftung im Bund/Länder Verhältnis für Rück griffsansprüche der EG

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 109, 1
  • NVwZ 2004, 468
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95

    Bundesgelderveruntreuung

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Mit der Behauptung, nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei eine verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung ausgeschlossen, beruft sich der Antragsteller auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden (Abwehr-)Anspruch (vgl. BVerfGE 99, 361 ).

    Das mag für Streitigkeiten um die Höhe eines Verwaltungshaftungsanspruchs oder dessen Verzinsung und nach einer Titulierung durch das Bundesverwaltungsgericht für eine etwaige Vollstreckung aus diesem Urteil gelten (BVerfGE 99, 361 ), es gilt jedoch nicht für die hier fragliche Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach.

    Mit der Verwerfung der Anträge im letztgenannten Verfahren hat der Senat im Übrigen die logisch vorrangige Frage der Rechtswegzuständigkeit bereits bejaht, weil Kern des Rechtsstreits nicht die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsmaßnahme, sondern die verfassungsrechtliche Frage war, ob Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Begehren des Bundes bietet, obwohl ein Gesetz gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG nicht ergangen ist (BVerfGE 99, 361 ).

    Wenn BVerfGE 99, 361 (365) ausführt, dass (nicht das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil, sondern) allenfalls die Klageerhebung zum Bundesverwaltungsgericht als rechtserhebliche Maßnahme angesehen werden könne, wird für die Fristwahrung dort, nachdem die davor erfolgte Geltendmachung der Regressforderung als fristwahrende Maßnahme ohnehin nicht in Betracht kam, auf einen vergleichbaren möglichst frühen Zeitpunkt abgestellt.

    Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 99, 361 ).

    Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht vorhersehen können, dass das Bundesverwaltungsgericht hier eine verfassungsrechtliche Streitigkeit annehmen werde, weshalb das Anlaufen der Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG bis zum Ergehen des Vorlagebeschlusses gehemmt sei, ist mit Blick auf die am 20. Januar 1999 ergangenen Entscheidung BVerfGE 99, 361 unzutreffend.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streites um die geltend gemachten Ansprüche kommt es auf den Charakter des zwischen Bund und Land zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

    Dabei ist maßgebend auf das verfassungsrechtliche Grundverhältnis abzustellen; denn die geltend gemachten Ansprüche können in einem engeren Rechtsverhältnis wurzeln, und dann sind dieses engere Rechtsverhältnis und seine Rechtsnatur für die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche entscheidend (vgl. hierzu BVerfGE 42, 103 ).

    Auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

  • BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79

    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streites um die geltend gemachten Ansprüche kommt es auf den Charakter des zwischen Bund und Land zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

    Auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es nicht an (BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ).

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Der Senat folgt damit den Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 76, 107 ).
  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56

    Zuständigkeit des BVerwG

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Der Gesetzgeber hat dem Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz nur diejenigen Sachen zugewiesen, die an Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinausgehen, Sachen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung, die aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedürfen (BVerfGE 8, 174 ).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-377/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die vom Bund wegen des 2 v.H. übersteigenden Anlastungsbetrages zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage hatte keinen Erfolg (EuGH, Rs. C-377/99, Urteil vom 19. September 2002, Slg. 2002, I-7421).
  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 A 5.92

    Untreue durch Zivilschutzbeamten I - Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG,

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, der behauptete Anspruch entspringe in seiner Gesamtheit (des Näheren) erst einer - bislang fehlenden - einfachgesetzlichen Regelung gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG oder der die einfachgesetzliche Lücke ausfüllenden Haftungskernrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 96, 45 ; BVerwG Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 A 5/92 -, NVwZ 1995, S. 991 ).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvG 3/95

    Restitution des Länderbestands

  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Die Anlastungsentscheidung in dem Verfahren 2 BvG 1/04, das mit den Verfahren 2 BvG 1/02 und 2 BvG 2/02 (BVerfGE 109, 1) in Zusammenhang steht, bezieht sich auf Flächenprämien für die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern zahlte am 15. Dezember 1999 diesen Betrag an den Bund, teilte diesem jedoch mit Schreiben vom selben Tage mit, die Zahlung stehe unter dem Vorbehalt einer zukünftigen generellen Lösung der Anlastungsproblematik auf Bund-Länder-Ebene und, sofern bis Ende Juni 2000 keine Einigung erzielt werde, unter dem Vorbehalt gerichtlicher Bestätigung einer Zahlungsverpflichtung (vgl. hierzu BVerfGE 109, 1).

    Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis gründet im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis aus Art. 104a GG (vgl. bereits BVerfGE 109, 1 betreffend einen Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegnerin); denn bei der nachträglichen Kürzung von Stützungsgeldern aus Haushaltsmitteln der Europäischen Gemeinschaften geht es um die Zuordnung von Finanzlasten und damit um die Beantwortung der Frage, ob der Bund gegenüber der Gemeinschaftsebene ohne die Möglichkeit des Rückgriffs bei einem Land abschließend einzustehen hat oder nach nationalem Verfassungsrecht das betroffene Land dem Bund gegenüber zum Ausgleich verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

    Mit der Behauptung, nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sei eine verschuldensunabhängige Verwaltungshaftung ausgeschlossen, berufen sich die Antragstellerinnen hier auf einen im Verfassungsrecht wurzelnden (Abwehr-)Anspruch (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ), den sie als vorrangig gegenüber dem Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG, auf den sich die Antragsgegnerin zur Herleitung eines Erstattungsanspruchs wesentlich stützt, ansehen.

    In Verbindung mit § 69 BVerfGG sollen damit nach einer bestimmten Zeit auch im verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit und des alsbaldigen Eintritts von Rechtsfrieden außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 109, 1 ).

    In diesem Verfahren war nur die verfassungsrechtliche Frage der Zuordnung von Finanzlasten dem Grunde nach zu klären (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ), was lediglich die Festlegung der abstrakten Voraussetzungen eines im Verfassungsrecht wurzelnden Haftungsanspruchs sowie die Beachtlichkeit von Mitverursachungsbeiträgen dem Grunde nach in sich schließt.

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19

    Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen

    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ; 109, 1 ; 116, 271 ).

    Diese Voraussetzung ist vor allem dann zu bejahen, wenn ein Beteiligter eine Kompetenz beansprucht, die die föderative Zuständigkeitsordnung zu beeinflussen vermag (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

    Dass die Verfahrensbeteiligten die Rechtsnatur des Streitverhältnisses übereinstimmend abweichend beurteilen, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ; 109, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht zu befassen (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ; 116, 271 ; stRspr).

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Maßgebend ist, ob der Klaganspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern oder aber in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 2 BvG 1, 2/02 BVerfGE 109, 1 ; Urteil vom 17. Oktober 2006 2 BvG 1, 2/04 , teilweise abgedruckt in DVBl 2007, 47).

    Auch hierbei handelt es sich ungeachtet ihrer Grundlegung in einer Bestimmung des Grundgesetzes nicht um eine Anspruchsgrundlage verfassungsrechtlicher Art (missverständlich insoweit BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1999 2 BvG 2/95 BVerfGE 99, 361 ), sondern um eine richterrechtliche Ausfüllung der Lücke, welche infolge des Fehlens der in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehenen Regelung im einfachen Gesetzesrecht besteht (in diesem Sinne nunmehr BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2003, BVerfGE 109, 1 ).

    17 Aus den bereits erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 BVerfGE 109, 1 und vom 17. Oktober 2006 ergibt sich nichts anderes.

    Dies betraf das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern (BVerfGE 109, 1 ; Urteil vom 17. Oktober 2006 ; ebenso Vorlagebeschluss des Senats vom 8. Mai 2002 BVerwG 3 A 1.01 BVerwGE 116, 234 ).

    Die infolge des Fehlens des Ausführungsgesetzes bestehende Lücke ist vielmehr im Wege des Richterrechts zu schließen (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 AS 1/16 KL

    Bund-Länder-Streitigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch eines

    a) Maßgeblich für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird und nicht durch Normen des einfachen Rechts (vgl BSG Urteil vom 10.3.2015 - B 1 AS 1/14 KL - Juris RdNr 11, für BSGE und SozR 4-4200 § 46 Nr. 4 vorgesehen; BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310, § 40 VwGO Nr. 289; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20) .
  • BSG, 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin - Zuständigkeit des

    Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20).
  • BSG, 10.03.2015 - B 1 AS 1/14 KL

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bundesbeteiligung - Bildung und Teilhabe -

    Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 3 S 113.20

    Beschwerde; Regelung der Vollziehung; Verwaltungsrechtsweg; Streitigkeit

    Maßgebend sind vielmehr objektive Kriterien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02, 2 BvG 2/02 - juris Rn. 15; Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2007 - VfGBbg 53/06 - juris Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2016 - OVG 10 S 19.16 - juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Denn die Möglichkeit der Rechtswegverweisung nach §§ 17a, 17b GVG besteht von vorneherein nicht im Verhältnis zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.2003 - 2 BvG 1/02 -, BVerfGE 109, 1, 8; BVerwG, Beschl. v. 27.8.2012 - BVerwG 3 PKH 5.12 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 1.11

    Rechtsweg; sachliche Zuständigkeit; Beweiserhebung eines Parlamentarischen

    Die Prägung ist nur dann verfassungsrechtlich, wenn die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einer verfassungsrechtlichen Rechtsposition innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 260; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1, 2/02 - BVerfGE 109, 1 und Urteil vom 17. Oktober 2006 - 2 BvG 1, 2/04 - BVerfGE 116, 271 ; jeweils m.w.N.).

    Für die Bestimmung der Rechtsnatur des Streits ist maßgebend, ob der Klageanspruch in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern oder ob er in einem engeren Rechtsverhältnis wurzelt, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 129, 99 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 a.a.O. S. 6; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 2.07

    Landessammelstelle; Ausgabenverantwortung; Zweckausgaben; Verwaltungsausgaben;

    Der geltend gemachte, aus Art. 104a Abs. 2 GG abgeleitete Klageanspruch wurzelt nicht im verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen dem Bund und einem Land, sondern in einem engeren Rechtsverhältnis, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1/02, 2/02 - BVerfGE 109, 1 ; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20).
  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine

  • VG Karlsruhe, 19.06.2020 - 3 K 11632/18

    Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Journalisten,

  • OVG Saarland, 27.09.2007 - 3 A 322/07

    Haftung einer Gemeinde gegenüber dem Land für fehlerhaftes Verwaltungshandeln in

  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 5 B 315/15

    Vorläufiger Rechtsschutz, Vergaberecht, Dienstleistungskonzession,

  • BVerwG, 27.08.2012 - 3 PKH 5.12

    Berufliche Rehabilitierung; erzwungene Ausbildungsbeendigung; Beginn und Ende der

  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 2.11

    Auslegung des Begehrens auf Vorlage von Akten und Urkunden i.R. eines

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 3 S 76.17

    Kein Erfolg der Initiative "Berlin braucht Tegel" vor dem OVG

  • BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 3.07

    Erstattung von i.R.d. atomrechtlichen Auftragsverwaltung angefallenen Ausgaben

  • BVerwG, 23.03.2004 - 3 A 1.01

    Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Auferlegung der

  • StGH Bremen, 27.02.2004 - St 1/03

    Zur Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren

  • VG Düsseldorf, 08.05.2017 - 20 L 1557/17

    Untersuchungsausschuss; Zwischenbericht; Verwaltungsrechtsweg;

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 1916/20

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • VGH Bayern, 27.06.2022 - 5 ZB 20.2632

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren betreffend die

  • VG München, 28.09.2020 - M 7 K 20.1931

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (abgelehnt), Verfassungsrechtliche

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