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   BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16   

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BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16 (https://dejure.org/2016,34087)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16 (https://dejure.org/2016,34087)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 (https://dejure.org/2016,34087)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO, § 531 Abs 2 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren zur Rechtswegerschöpfung ( § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) auch dann erforderlich, wenn eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG) nicht ausdrücklich, sondern lediglich der Sache nach gerügt wird - ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis einer willkürlichen Anwendung der berufungsrechtlichen Präklusionsvorschriften

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren zur Rechtswegerschöpfung ( § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) auch dann erforderlich, wenn eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG) nicht ausdrücklich, sondern lediglich der Sache nach gerügt wird - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis einer willkürlichen Anwendung der berufungsrechtlichen Präklusionsvorschriften

  • rechtsportal.de

    ZPO § 531 Abs. 2
    Anforderungen an den Nachweis einer willkürlichen Anwendung der berufungsrechtlichen Präklusionsvorschriften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die Präklusion - und die nicht erhobene Anhörungsrüge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 1468/11

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    Entscheidend ist aber nicht, welches Grundrecht ein Beschwerdeführer benennt, sondern welches er objektiv der Sache nach rügt (vgl. BVerfGK 19, 23 ; Desens, NJW 2006, S. 1243 ; Heinrichsmeier, NVwZ 2010, S. 228 ).

    Rügt er der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs, so bedarf es zur Erschöpfung des Rechtswegs der Erhebung der Anhörungsrüge vor dem zuständigen Fachgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris, Rn. 12; BVerfGK 19, 23 ).

    Aber auch wenn ein Beschwerdeführer bestimmte konkret benannte und anhand des einschlägigen Grundgesetzartikels bezeichnete Grundrechte als verletzt rügt, kann seinem Vorbringen die Rüge der Verletzung eines weiteren oder anderen, nicht ausdrücklich benannten Grundrechts zu entnehmen sein (vgl. BVerfGE 79, 174 ; 84, 366 ; 85, 214 ; BVerfGK 19, 23 ).

    Dabei ist zwar zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit zukommt, aufgrund derer es ihm freisteht, die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde auf die Rüge bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 19, 23 ).

    Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen auf das bei Art. 3 Abs. 1 GG verortete Willkürverbot bezieht, ändert nichts daran, dass es sich bei ihren Darlegungen der Sache nach um eine Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG handelt, für die eine Anhörungsrüge zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGK 14, 95 ; 19, 23 ).

    b) Dass die Beschwerdeführerin den statthaften und nicht offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nicht erhoben hat, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfGK 19, 23 ).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hindert den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hat, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt (vgl. BVerfGE 69, 145 ; 81, 264 ).

    Wegen der Intensität des Eingriffs einer Präklusion sind Auslegung und Anwendung dieser das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. BVerfGE 69, 145 ; 75, 302 ).

    Insoweit ist Art. 103 Abs. 1 GG etwa bei einer offenkundig unrichtigen Anwendung solcher Vorschriften verletzt (vgl. BVerfGE 69, 145 ).

  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    a) Nach ständiger Rechtsprechung darf der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 -, NJW 2003, S. 2524; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, NJW 2010, S. 363 m.w.N.).

    Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 -, NJW 2010, S. 363 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    bb) Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich, ausgehend von der subjektiven Beschwer des Beschwerdeführers, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 96, 251 ; 126, 1 ).

    Dabei ist zwar zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit zukommt, aufgrund derer es ihm freisteht, die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde auf die Rüge bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 19, 23 ).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    Präklusionsvorschriften schränken die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Prozess ein (vgl. BVerfGE 75, 302 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 2333/09 -, NJW-RR 2010, S. 421 ).AuslegungundAnwendungvonprozessualenPräklusionsvorschriften sind verfassungsrechtlich an Art. 103 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 75, 302 m.w.N.).

    Wegen der Intensität des Eingriffs einer Präklusion sind Auslegung und Anwendung dieser das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. BVerfGE 69, 145 ; 75, 302 ).

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 145/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung der Erfüllung eines Darlehensanspruchs

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    So führt etwa ein Übersehen der richtigen Beweislastverteilung durch das erstinstanzliche Gericht dazu, dass der nach einem entsprechenden Hinweis in zweiter Instanz erfolgende Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - IV ZR 145/07 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    Aber auch wenn ein Beschwerdeführer bestimmte konkret benannte und anhand des einschlägigen Grundgesetzartikels bezeichnete Grundrechte als verletzt rügt, kann seinem Vorbringen die Rüge der Verletzung eines weiteren oder anderen, nicht ausdrücklich benannten Grundrechts zu entnehmen sein (vgl. BVerfGE 79, 174 ; 84, 366 ; 85, 214 ; BVerfGK 19, 23 ).
  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    bb) Der Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich, ausgehend von der subjektiven Beschwer des Beschwerdeführers, nach der behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 96, 251 ; 126, 1 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    Aber auch wenn ein Beschwerdeführer bestimmte konkret benannte und anhand des einschlägigen Grundgesetzartikels bezeichnete Grundrechte als verletzt rügt, kann seinem Vorbringen die Rüge der Verletzung eines weiteren oder anderen, nicht ausdrücklich benannten Grundrechts zu entnehmen sein (vgl. BVerfGE 79, 174 ; 84, 366 ; 85, 214 ; BVerfGK 19, 23 ).
  • BVerfG, 30.05.2008 - 1 BvR 27/08

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16
    Rügt er der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs, so bedarf es zur Erschöpfung des Rechtswegs der Erhebung der Anhörungsrüge vor dem zuständigen Fachgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, juris, Rn. 12; BVerfGK 19, 23 ).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 18.07.2008 - 2 BvR 1423/08
  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilverfahren bei

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89

    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung neuer

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

  • BVerfG, 20.12.2018 - 1 BvR 1155/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Sie wird aber unter anderem dann bejaht, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift "offenkundig unrichtig" ist (vgl. BVerfGE 69, 145 ; 75, 302 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, www.bverfg.de, Rn. 9) und die Entscheidung hierauf beruht.
  • BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Aus diesem Grund dürfen die Parteien des Berufungsverfahrens grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihnen das Berufungsgericht, wenn es in einem entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt von der Rechtsauffassung des vorinstanzlich mit der Sache befassten Gerichts abweicht, einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 11).

    Den Parteien ist im Berufungsverfahren nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, dass und aufgrund welcher Erwägungen es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, auch Gelegenheit zu geben, ihren Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 11).

    So führt etwa ein Übersehen der richtigen Beweislastverteilung durch das erstinstanzliche Gericht dazu, dass der nach einem entsprechenden Hinweis in zweiter Instanz erfolgende Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - IV ZR 145/07 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 12).

  • BGH, 29.05.2018 - VI ZR 370/17

    Aufklärungspflicht des Arztes über Risiken bzgl. Kenntnis im Zeitpunkt der

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung darf der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524; vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363, 365 mwN).

    Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363, 365 mwN).

    Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift durch das Fachgericht offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945, juris Rn. 12 f.; vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, VersR 2015, 1313 mwN).

  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

    Auch das beinhaltet den Vorwurf einer originären Gehörsverletzung durch das Landgericht, der eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ermöglicht (vgl. z. B. Wöstmann in Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 531 Rn. 11) und vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde geboten hätte (vgl. z. B. BVerfG vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 7).

    Rügt er - wie hier - jedenfalls der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs, so bedarf es zur Erschöpfung des Rechtswegs der Erhebung der Anhörungsrüge vor dem zuständigen Fachgericht (vgl. z. B. BVerfG vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 4; VerfGH vom 22.8.2016 BayVBl 2017, 282 Rn. 29).

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine Verfassungsbeschwerde, die neben der unzulässigen Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf die Verletzung weiterer Grundrechte gestützt ist, grundsätzlich insgesamt unzulässig ist (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059 f.; vom 30.5.2008 1 BvR 27/08 - juris Rn. 13; vom 9.6.2008 - 2 BvR 947/08 - juris Rn. 6; vom 24.10.2011 NJW 2012, 372 Rn. 6; vom 20.6.2012 - 2 BvR 1565/11 - juris Rn. 7; vom 16.7.2013 BVerfGE 134, 106 Rn. 22; vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 13; VerfGH Berlin vom 2.7.2007 - 136/02 - juris Rn. 12; VerfGH Brandenburg vom 24.3.2017 - VfGBbg 27/16 - juris Rn. 15; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 23.1.2018 - VGH B 18/17 - juris Rn. 23 ff.; VerfGH Saarland vom 28.3.2017 -Lv 1/17 - juris Rn. 39; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 8; vom 28.3.2017 - Vf. 32-IV-17 u. a. - juris Rn. 11; vom 28.7.2017 -Vf. 2-IV-17 - juris Rn. 14; Thüringer VerfGH vom 18.12.2012 - 18/11 - juris Rn. 10 f.; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 577; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 467 f.; Hellmann in Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 327 ff.; Desens, NJW 2006, 1243 ff.; kritisch Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2017 - A 11 S 368/17

    Begründungsanforderungen bei Präklusion gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO im

    Da sich Präklusionsvorschriften aber als Einschränkung der Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, sind sie und ihre Anwendung an Art. 103 Abs. 1 GG zu messen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris Rn. 7).

    Wegen der Intensität des Eingriffs einer Präklusion - möglicherweise wird bewusst ein anderer als der tatsächlich vorliegende Lebenssachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt - schützt das Prozessgrundrecht den Betroffenen nicht allein vor einer willkürlichen Handhabung der einschlägigen Präklusionsvorschrift, sondern vor jeder offenkundig unrichtig Anwendung zu seinem Nachteil (BVerfG, Beschluss vom 30.01.1985 - 1 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145 und Kammerbeschlüsse vom 19.01.1994 - 1 BvR 1919/92 -, NJW-RR 1994, 700 und vom 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 31.05.2016 - VI ZR 305/15 -, NJW 2016, 3785 Rn. 11; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 06.03.1995 - A 13 S 3791/94 -, EzAR 631 Nr. 37).

  • BVerfG, 07.02.2018 - 2 BvR 549/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilprozessuale

    In anderen Fällen verlangt das Recht auf rechtliches Gehör zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsentscheidung, dass die geschaffene Prozesslage zuvor wieder beseitigt wird, zumindest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass an der bisherigen Prozesslage nicht mehr festgehalten wird beziehungsweise sich diese erledigt hat (vgl. BVerwGE 17, 172 ; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XI B 84/12 -, juris, Rn. 15 und vom 2. August 2013 - XI B 97/12 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Hömig, in: ders./Wolff, GG, 11. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 6; vgl. etwa zur Hinweispflicht bei abweichender Beweiswürdigung im Berufungsverfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2015 - 1 BvR 2819/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 11; zur Hinweispflicht vor Eintritt in das vereinfachte Verfahren [§ 495a ZPO] BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10; zur Hinweispflicht vor Klageabweisung nach Wechsel des Berichterstatters BFHE 223, 308).
  • BGH, 26.10.2023 - III ZR 184/22

    Berücksichtigung von Parteivorbringen

    Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen, woran auch die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz einschränkt, nichts geändert hat (zB BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 aaO Rn. 26; Beschluss vom 29. Mai 2018 aaO; BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 11.02.2022 - 2 BvR 723/20

    Recht auf effektive Strafverfolgung (Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags;

    Das gilt auch dann, wenn er die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach rügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 3 ff.).

    Wird eine zulässige und nicht offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge nicht erhoben, kann der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte nicht mehr rügen, sofern die Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; s. ferner auch BVerfGK 5, 337 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2019 - 2 BvR 453/19 -, Rn. 13).

  • VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 1/17

    Jobcenter stellt wegen Vermieters Mietzahlung ein: Kündigung wegen

    Wird mit ihr die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so zählt die Gehörsrüge an das Fachgericht zu jenem Rechtsweg (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2016 2 BvR 1313/16; VerfGH, Beschl. v. 29.08.2016 - Lv 6/16; VerfGH Beschl. v. 10.01.2008 - Lv 4/07 m.w.N.).

    Unterbleibt sie, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16).

  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21

    Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung

    Dieser Fall kann nicht anders gesehen werden als der einer - ebenfalls gehörswidrigen - Nichtberücksichtigung von Vorbringen wegen offensichtlich fehlerhafter Anwendung von Präklusionsvorschriften (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16, juris Rn. 9 mwN; BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - IX ZR 214/19, NJW-RR 2021, 56 [juris Rn. 19]).
  • VerfGH Sachsen, 24.04.2020 - 11-IV-20
  • BVerfG, 09.08.2021 - 2 BvR 1143/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels

  • BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 7.23

    Präklusion wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist

  • BVerfG, 06.05.2019 - 2 BvR 1429/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage der

  • BVerfG, 08.07.2019 - 2 BvR 453/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines

  • BVerfG, 16.11.2018 - 2 BvR 2172/18

    Rechtswegerschöpfung im Klageerzwingungsverfahren (Grundsatz der Subsidiarität

  • BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 217/19

    Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens

  • VerfG Brandenburg, 24.03.2017 - VfGBbg 27/16

    Rechtswegerschöpfung; rechtliches Gehör; Grundrechtsrüge; Anhörungsrüge;

  • BVerwG, 05.07.2023 - 9 B 8.23

    Ausrichtung der Auslegung und Anwendung von prozessualen Präklusionsvorschriften

  • BVerfG, 28.09.2017 - 1 BvR 1789/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels

  • VerfGH Bayern, 09.04.2018 - 29-VI-17

    Formell unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde versperrt den Weg zur

  • VerfGH Bayern, 11.11.2021 - 71-VI-20

    Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers

  • VerfGH Saarland, 15.06.2022 - Lv 21/21
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2017 - 4 MB 79/17

    Anforderungen an eine und Reichweite einer Anhörungsrüge

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