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   BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95   

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https://dejure.org/1995,3844
BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95 (https://dejure.org/1995,3844)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95 (https://dejure.org/1995,3844)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95 (https://dejure.org/1995,3844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überspannung der Anforderungen an die Anfertigung einer Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Kanzlei - Sachbearbeiter - Rechtsmittelbegründung - Schriftsatz - Bevollmächtigung - Verantwortung - Inhalt - Zugang - Rechtsmittelbeschwerdegericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 713
  • NStZ 1996, 321
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95
    Diese Zulässigkeitsanforderungen begegnen angesichts der mit ihnen verfolgten wichtigen rechtsstaatlichen Anliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 64, 135 [152 ff.]).
  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95
    Damit sollen die Rechtsmittelgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden; zugleich soll damit vermieden werden, daß Rechtsmittel rechtsunkundiger Angeklagter schon von vorneherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BGHSt 25, 272 [273 f.]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 345 , Rn. 16).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95
    Dieser verbietet es, den Parteien den Zugang zu den ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (stRspr vgl. z.B. BVerfGE 69, 381 [385]; 88, 118 [123 ff.]).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95
    Dieser verbietet es, den Parteien den Zugang zu den ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (stRspr vgl. z.B. BVerfGE 69, 381 [385]; 88, 118 [123 ff.]).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Zweck der Regelung ist es, die Sachgerechtigkeit der Revisionsbegründungsschrift zu gewährleisten und zwar im Interesse sowohl des Rechtsmittelführers, dessen Rechtsmittel nicht schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern soll, wie auch der Rechtsmittelgerichte, die vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273; BVerfG, NJW 1996, 713).

    Das Erfordernis, einen Schriftsatz zu verantworten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, NJW 1996, 713).

    Vor diesem Hintergrund ist, wenn ein Rechtsanwalt als eigentlicher Sachbearbeiter eine Rechtsmittelbegründungsschrift entwirft und dann ein anderer - bevollmächtigter - Rechtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, regelmäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG, NJW 1996, 713; vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 15).

    Dem Zweck des § 390 Abs. 2 StPO ist damit Genüge getan (zu § 345 Abs. 2 StPO: BVerfG, NJW 1996, 713).

    Ebenso wie der Rechtsanwalt, der den von einem anderen Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, sich den Inhalt des Schriftsatzes zu eigen macht und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713), ist nicht davon auszugehen, dass der "für" einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschreibt.

    In diesem Sinne streitet auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es verbietet, den Parteien den Zugang zu ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713; OLG Köln, NZV 2006, 321, 322).

  • BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15

    Formwirksamkeit der Revisionsbegründungsschrift (Unterschrift eines mit dem

    Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle vom Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95, NJW 1996, S. 713).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13

    Zur Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung bei distanzierenden Zusätzen des

    In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass er sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713).

    Ohnedies hat das Bundesverfassungsgericht den seit jeher geltenden Grundsatz aufgegriffen, dass sich die Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht in bloßer Beurkundung erschöpfen darf (BVerfG, NJW 1996, 713; ferner BGH, NStZ-RR 2006, 84; BGHSt 25, 272, 273; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 50).

  • OLG Brandenburg, 17.03.2020 - 53 Ss OWi 684/19

    Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts der Bevollmächtigung eines

    Ein Rechtsanwalt im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO muss bei einem Gericht im Geltungsbereich der StPO zugelassen (vgl. dazu OLG Hamburg NJW 1962, 1689) und vor Ablauf der (Monats-) Frist des § 345 Abs. 1 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG zur Begründung der Rechtsbeschwerde von dem Betroffenen bevollmächtigt worden sein (vgl. BVerfG NJW 1996, 713; BGH NStZ 2001, 52; OLG Düsseldorf NJW 1993, 2002), wobei die Vollmacht auch noch später nachgewiesen bzw. eine Vollmachtsurkunde nachgereicht werden kann.
  • OLG Köln, 21.10.2003 - Ss 410/03

    Umfang der Vollmacht zur Rechtsmitteleinlegung

    Das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG NJW 1996, 713).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 30-IV-21
    Allerdings ist das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, Beschluss 7. Dezember 1995 - 2 BvR 1955/95 - juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15 - juris Rn. 22).
  • OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss OWi 68/05

    Keine Verwerfung des Rechtsmittels bei Unterzeichnung der vom Verteidiger

    Vielmehr (so auch ausdrücklich BVerfG NJW 96, 713; auszugsweise abgedruckt auch bei Korte NStZ 96, 322) ist umgekehrt regelmäßig davon auszugehen, dass ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt, der den von einem anderen Rechtsanwalt als dem eigentlichen Sachbearbeiter verfassten Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, sich den Inhalt des Schreibens zu Eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt.
  • OLG Rostock, 25.09.2015 - 21 Ss OWi 148/15

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Übernahme der

    Dem ist Rechtsanwalt W. mit Schriftsatz vom 24.09.2015 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1996, 713), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.08.2014 - 2 StR 573/13) und des Oberlandesgerichts Köln (NZV 2006, 321) entgegengetreten.
  • BSG, 07.10.2015 - B 5 RS 21/15 B
    Eine formgerechte Beschwerdebegründung fehlt schließlich auch deshalb, weil der zugelassene Prozessbevollmächtigte - anders als dies der Vertretungszwang iS des § 73 Abs. 4 S 1 SGG fordert - jedenfalls nicht die volle Verantwortung für ihren gesamten Inhalt übernommen hat (vgl BSG Beschluss vom 13.7.2012 - B 11 AL 117/11 B - Juris; BSG SozR 3-1500 § 166 Nr. 4 und SozR 1500 § 160 Nr. 44; BGH Beschluss vom 21.5.1954 - IV ZB 28/54 - JR 1954, 463), was der Senat den distanzierenden Formulierungen in der Beschwerdeschrift entnimmt (vgl dazu nur BVerfG Kammerbeschluss vom 7.12.1995 - 2 BvR 1955/95 - NJW 1996, 713), die sich größtenteils nur auf die (Rechts-)Meinung des Klägers und auf von ihm stammende Beanstandungen beziehen ("Nach Auffassung des Klägers ..."; "Der Kläger lässt insofern dazu vortragen ..."; "Daraus lässt sich nach Ansicht des Klägers klar ableiten ...").
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