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   BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98   

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BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 (https://dejure.org/2001,100)
BVerfG, Entscheidung vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 (https://dejure.org/2001,100)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 (https://dejure.org/2001,100)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • BRAK-Mitteilungen

    Pflichtmitgliedschaft - zur Verfassungsmäßigkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2002, 40

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

  • Anwaltsblatt

    Art 9 GG

  • RA Kotz

    Zwangsmitgliedschaft in Kammer und Kammerbeiträge verfassungsgemäß?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IHKG §§ 1 2 3; GG Art. 9 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Beiträge der Kammern: Pflichtmitgliedschaft ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • ihk.de (Kurzinformation)

    Art. 9 GG
    IHK-Pflichtmitgliedschaft

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Zwangsmitgliedschaft von Betrieben in IHK bleibt

Besprechungen u.ä. (2)

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kammerzwang im Binnenmarkt - Die IHK-Pflichtmitgliedschaft und das Europarecht (Dr. jur. Yvonne Dorf)

  • juraexamen.info (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    IHK Zwangsmitgliedschaft und Art. 9, 12 I und 2 I GG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1864 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 335
  • NJ 2002, 417
  • WM 2002, 391
  • DVBl 2002, 407
  • BB 2002, 381
  • DB 2002, 527
  • AnwBl 2002, 294
  • DÖV 2002, 429
 
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Wird zitiert von ... (161)

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Davon sei das Bundesverfassungsgericht zwar noch in der Entscheidung einer Kammer im Jahr 2001 ausgegangen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de).

    Eine gesetzlich angeordnete Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beruht hingegen auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte öffentliche Aufgaben auch unter kollektiver Mitwirkung privater Akteure zu erledigen (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 38, 281 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 29).

    Es sollte insbesondere auch künftig möglich sein, Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen (vgl. Deutscher Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f., sowie bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 31).

    a) Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, der Gesetzgeber habe die "ständige Prüfung" unterlassen, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen, verkennen sie Inhalt und Reichweite dieser Aussage im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 38. Eine Beobachtungspflicht, die selbständig gerügt werden könnte, ergibt sich daraus nicht.

    Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu (so auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 37); er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum.

    Die Organisation bestimmter Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll und kann verfassungsrechtlich legitim Sachverstand und Interessen bündeln und eröffnet die Möglichkeit, diese insgesamt und nicht als Interessenverband oder Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und nicht übergreifend als politische Partei in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen (vgl. BVerfGE 15, 235 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Norm beschreibt seit 1969 unverändert Aufgaben der Wirtschaftsförderung und Berufsbildung, die als solche weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. auch die Bewertung in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Aufgabenstellungen nach § 1 IHKG entsprechen danach der für wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die auch vom Bundesverfassungsgericht in der Senatsentscheidung im Jahr 1962 (BVerfGE 15, 235) und in der Entscheidung der Kammer im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde.

    Was hier vorgetragen wird, war letztlich auch zur Zeit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) dargelegt und erkennbar.

    Allerdings eröffnet die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen auch die Möglichkeit der Beteiligung und Mitwirkung an Entscheidungsprozessen, einschließlich der Möglichkeit, sich nicht aktiv zu betätigen (so bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 50).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18

    Pflegekammer: Feststellung des Nichtbestehens der Mitgliedschaft- Berufung

    Das Abwehrrecht, nicht durch eine Pflichtmitgliedschaft von - vermeintlich - "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 85 ff.; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 35; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 78 und Rn. 81).

    Die mit einer verpflichtenden Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - wie der Beklagten - verbundene Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hat der Bürger nur dann zu dulden, wenn der Zwangsverband legitimen öffentlichen Aufgaben dient und seine Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90, 96; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37, 40; v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, NVwZ 2007, 808, juris Rn. 32; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 86 f.).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu; er verfügt bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 88; Martini, Die Pflegekammer, S. 130).

    Wie bereits ausgeführt, verfügt der Gesetzgeber bei der Auswahl der Aufgaben, die der Selbstverwaltung übertragen werden sollen, über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, juris Rn. 48; Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, juris Rn. 90; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 88; Martini, Die Pflegekammer, S. 130).

    Auf die der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PflegeKG zugewiesene Aufgabe der Standesvertretung trifft dies schon deshalb zu, weil sie unter anderem darauf abzielt, dass die für die Berufsgruppe der Pflegenden relevanten Belange in Gesetzgebungs- und sonstige Entscheidungsprozesse angemessen Eingang finden können und sich dies positiv auf, wie zuvor dargelegt, oftmals als unzureichend empfundene strukturelle Bedingungen im Pflegesektor auswirken kann (vgl. zu einer entsprechenden Aufgabenzuweisung an die IHK BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 39; Beschluss vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 93 f.).

    Der dem Gesetzgeber eröffnete legislatorische Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf diese Voraussetzung (vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 37), sodass die vorstehenden Ausführungen zur zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte der vom Gesetzgeber vorgenommen Bewertung in gleicher Weise gelten.

    Ein Mittel ist hiernach bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt; dem Gesetzgeber steht ein weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997 - 2 BvL 45/92 -, BVerfGE 96, 10, juris Rn. 61; v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 41; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 101; Lang, in: BeckOK GG, Art. 2 Rn. 26 (Feb. 2019); Martini, Die Pflegekammer, S. 134).

    Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung hat jedoch vorrangig eine Gesamtbetrachtung der einem Zwangsverband zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erfolgen und sind nicht einzelne Aufgabenzuweisungen isoliert zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 42).

    An der Erforderlichkeit fehlt es nur, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit einer Alternative in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss; dem Gesetzgeber kommt bei der Bewertung, ob die Erforderlichkeit gegeben ist, ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70, juris Rn. 65; v. 7.12.2001 -1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 44; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 105; Lang, in: BeckOK GG, Art. 2 Rn. 26 (Feb. 2019)).

    Wie bei der Geeignetheitsprüfung ist vorrangig auf eine Gesamtbetrachtung der der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereiche und nicht darauf abzustellen, ob einzelne der zugewiesenen Aufgaben in bestimmter Hinsicht in für die Klägerin weniger belastender Weise erfüllt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 45).

    Dem schließt sich der Senat in Bezug auf die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 PflegeKG an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 48).

    Als weiteren Vorteil eröffnet die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten für deren Mitglieder wie die Klägerin den Vorteil, an der Arbeit der Beklagten und hierdurch an der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben mit Bezug zum eigenen Berufsstand mitzuwirken, ohne hierzu verpflichtet zu sein (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch. 2017, 290, juris Rn. 57; Martini, Die Pflegekammer, S. 160 ff.; zur IHK BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 109S.

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt hierin "eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion [der Pflichtmitgliedschaft], weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50; Hanika, Ihre erfolgreichen Pflegekammern, S. 53 f.).

    Etwaige Aufgabenüberschreitungen durch die Beklagte und ihre Organe kann das einzelne Mitglied, erforderlichenfalls im Klagewege, abwehren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50).

    Angesichts der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Vorteile ist die Belastung der Mitglieder der Beklagten mit einem Pflichtbeitrag nach § 8 Abs. 1 PflegeKG dem Grunde nach nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 48; BVerwG, Urt. v. 21.7.1998 - 1 C 32/97 -, BVerwGE 107, 169, juris Rn. 24; Senatsurt. v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 -, juris Rn. 73; VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch.

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

    Dies folgt nicht zuletzt aus der Entstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, S. 335 [336]).
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